Neuigkeiten zu rechtlichen Themen

Unfall in Logistikhalle: Nicht jede Nähe zwischen Unternehmen ist eine gemeinsame Betriebsstätte

In diesem Fall musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entscheiden, ob die gegebene gemeinsame Nutzung einer Halle ausreicht, um von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte ist hier deshalb wichtig, weil er über die Haftung entscheidet. Verletzt nämlich ein Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens schuldhaft, kann der Geschädigte bzw. dessen gesetzliche Unfallversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

In diesem Fall musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entscheiden, ob die gegebene gemeinsame Nutzung einer Halle ausreicht, um von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte ist hier deshalb wichtig, weil er über die Haftung entscheidet. Verletzt nämlich ein Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens schuldhaft, kann der Geschädigte bzw. dessen gesetzliche Unfallversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

In einer Logistikhalle eines Unternehmens wurden Waren mit Gabelstaplern umgeschlagen. Dabei arbeiteten sowohl eigene Mitarbeiter als auch Fahrer externer Unternehmen in der Halle. Für den innerbetrieblichen Verkehr galten Sicherheitsregeln, unter anderem eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h sowie die ausdrückliche Warnung vor  Staplerverkehr. An einem Tag im April 2020 kam es dennoch zu einem Unfall. Ein Mitarbeiter eines Transportunternehmens belud mit einer sogenannten Ameise - einem Hubwagen - an einem Hallentor seinen Lkw mit Waren. Gleichzeitig fuhr ein Gabelstaplerfahrer quer durch den Bereich vor den Toren. Der Fahrer der Ameise stand zunächst mit dem Rücken zum Gabelstapler und trat plötzlich in den Fahrweg des Staplers, ohne sich zuvor umzusehen. Dabei wurde er von dem Stapler erfasst und verletzt. Die Unfallversicherung des Fuhrunternehmers verlangte daraufhin Ersatz für die entstandenen Behandlungskosten und weitere Leistungen. Sie warf dem Staplerfahrer eine zu hohe Geschwindigkeit und mangelnde Vorsicht vor. Außerdem sah sie beim Betreiber der Halle Fehler bei der Organisation des Verkehrsbereichs.

Das zuerst zuständige Landgericht lehnte die Ansprüche zunächst vollständig ab, weil es eine Haftungsbegrenzung wegen einer gemeinsamen Betriebsstätte annahm. Das OLG sah dies nun anders und gab der Klage teilweise statt. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Staplerfahrer seine Sorgfaltspflichten verletzt. Er hätte langsamer fahren müssen, weil er erkennen konnte, dass der andere Mitarbeiter mit dem Rücken zu ihm stand und jederzeit in den Fahrbereich gelangen konnte. Das Einhalten der Höchstgeschwindigkeit änderte daran nichts, weil die konkrete Situation eine besonders vorsichtige Fahrweise erfordert habe. Eine gemeinsame Betriebsstätte lag nach Ansicht des Gerichts im Übrigen nicht vor - dafür hätte es eine bewusste Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Personen geben müssen. Die beiden Mitarbeiter arbeiteten jedoch lediglich gleichzeitig in derselben Halle, ohne ihre Arbeitsabläufe aufeinander abzustimmen. Allerdings traf auch den verletzten Mitarbeiter selbst ein Mitverschulden, weil er den Fahrbereich betreten hatte, ohne auf möglichen Staplerverkehr zu achten. Das OLG bewertete die Beiträge beider Seiten daher als gleich schwer und nahm deshalb eine hälftige Haftungsteilung an. Auch der Betreiber der Halle musste grundsätzlich für die unzureichende Organisation des Verkehrsbereichs einstehen. Die endgültige Höhe des Schadensersatzes soll nach weiterer Prüfung festgelegt werden.

Hinweis: Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt mehr voraus als nur ein gleichzeitiges Arbeiten am selben Ort. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten bewusst miteinander verbunden und aufeinander abgestimmt sind. Sind beide Beschäftigten hingegen durchaus auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig, greift das sogenannte Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Folge ist, dass Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zwischen den Beteiligten grundsätzlich ausgeschlossen sind, sofern der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde. Dann übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Leistungen.


Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.03.2026 - 1 U 228/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2026)

Erfolgreiche Anfechtung: Grundstücksverkäufer dürfen Feuchtigkeitsschäden nicht herunterspielen

Wieder einmal stand die Frage im Raum, wie weit die gesetzliche Aufklärungspflicht eines Immobilienverkäufers genau geht. Welche Folgen falsche oder verharmlosende Angaben eines Verkäufers beim Immobilienkauf haben können, stellte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klar. Dabei ließ sich das Gericht auch von der angegebenen Ahnungslosigkeit über den Schadensumfang nicht täuschen, die von der ersten Instanz noch angenommen wurde.

Wieder einmal stand die Frage im Raum, wie weit die gesetzliche Aufklärungspflicht eines Immobilienverkäufers genau geht. Welche Folgen falsche oder verharmlosende Angaben eines Verkäufers beim Immobilienkauf haben können, stellte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klar. Dabei ließ sich das Gericht auch von der angegebenen Ahnungslosigkeit über den Schadensumfang nicht täuschen, die von der ersten Instanz noch angenommen wurde.

Ein Ehepaar kaufte im Jahr 2023 ein Grundstück mit einem Wohnhaus für 320.000 EUR. Vor dem Kauf war bereits bekannt, dass eine Kellerwand feucht war. Die Käufer wollten deshalb genauer wissen, ob auch die übrigen Kellerwände untersucht worden waren und ob dort weitere Feuchtigkeitsschäden bestanden. Nach ihrer Darstellung wurde dies vom Verkäufer verneint. Später stellte sich jedoch heraus, dass mehrere Kellerwände feucht waren. Außerdem lagen bereits ältere Informationen über erhebliche Feuchtigkeitsprobleme und Schimmelschäden vor. Die Käufer waren deshalb der Ansicht, dass sie beim Kauf getäuscht worden waren, und verlangten die Rückabwicklung des Vertrags.

Das zuerst mit dem Fall betraute Landgericht wies die Forderung zunächst ab. Es war nicht überzeugt, dass der Verkäufer von den Schäden in dem erforderlichen Umfang wusste oder falsche Angaben gemacht hatte. Das OLG sah dies anders und gab den Käufern weitgehend Recht. Seiner Ansicht nach war der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden. Der Sohn des Verkäufers hatte die Besichtigungen durchgeführt und die Vertragsverhandlungen begleitet. Sein Wissen über die Feuchtigkeitsschäden musste sich der Verkäufer zurechnen lassen, da der Sohn vorhandene Informationen über die Feuchtigkeit nicht offenbart und die Probleme stattdessen heruntergespielt hatte. Ein Hinweis auf nur einen kleinen Stockfleck vermittelte nach Auffassung des OLG ein falsches Bild vom tatsächlichen Zustand des Kellers. Entscheidend war, dass der Verkäufer wusste oder zumindest damit habe rechnen müssen, dass die Käufer bei Kenntnis der tatsächlichen Schäden möglicherweise anders entschieden hätten. Gerade weil die Käufer wegen ihrer finanziellen Möglichkeiten besonders auf den Zustand des Kellers geachtet hatten, waren die verschwiegenen Informationen für die Kaufentscheidung wichtig. Nach der erfolgreichen Anfechtung muss der Verkäufer den Kaufpreis daher bei gleichzeitiger Rückgabe des Grundstücks zurückzahlen.

Hinweis: Verkäufer von Immobilien müssen Fragen zum Zustand des Grundstücks vollständig und ehrlich beantworten. Mängel dürfen nicht durch beschönigende Aussagen verharmlost werden. Andernfalls kann der Käufer den Vertrag anfechten.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 23.03.2026 - 22 U 66/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Zungenbändchen verletzt: Bäckerei haftet nicht für kleine und unbemerkte Beschädigung an Trinkglas

Wer kennt sie nicht, die skurrilen Rechtsfälle mit Schadensersatzzahlungen in Millionenhöhe, die auf der anderen Seite des großen Teichs Geschichte schrieben? Doch wie sieht es hierzulande eigentlich aus, wenn man sich beim Trinken an einem Glas verletzt - beispielsweise in einer Bäckerei? Müssen Mitarbeiter der Gastronomie Trinkgläser vor der Ausgabe prüfen, und wenn ja, wie sorgsam? Das Landgericht Frankenthal (LG) war gefragt und gab die Antworten.

Wer kennt sie nicht, die skurrilen Rechtsfälle mit Schadensersatzzahlungen in Millionenhöhe, die auf der anderen Seite des großen Teichs Geschichte schrieben? Doch wie sieht es hierzulande eigentlich aus, wenn man sich beim Trinken an einem Glas verletzt - beispielsweise in einer Bäckerei? Müssen Mitarbeiter der Gastronomie Trinkgläser vor der Ausgabe prüfen, und wenn ja, wie sorgsam? Das Landgericht Frankenthal (LG) war gefragt und gab die Antworten.

Ein Gast hatte in einer Bäckereifiliale einen Kaffee in einem Glas bestellt. Beim Trinken verletzte er nach eigener Darstellung sein Zungenbändchen an einer scharfen Stelle am Glasrand. Er war der Ansicht, dass die Mitarbeiterin das beschädigte Glas nicht hätte herausgeben dürfen. Nach seiner Auffassung sei die scharfe Stelle zwar vorhanden, aber durch den Milchschaum und das Getränk zunächst nicht sichtbar gewesen. Deshalb verlangte er von der Bäckerei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR.

Zuerst wies das Amtsgericht die Forderung zurück - und auch vor dem LG blieb der Kunde mit seiner Berufung erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass Unternehmen natürlich dafür sorgen müssen, dass ihre Kunden grundsätzlich sicher bedient werden. Eine vollständige Absicherung vor jeder denkbaren Verletzung könne aber niemand gewährleisten. Deshalb müssten nur solche Gefahren verhindert werden, die bei zumutbarer Kontrolle erkennbar seien. Nach Ansicht des LG musste die Mitarbeiterin das Glas vor der Ausgabe lediglich einer normalen Sichtprüfung unterziehen, hingegen nicht jedes Glas ausführlich auf kleinste Beschädigungen oder versteckte Fehler untersuchen. Das Gericht konnte hier nicht feststellen, dass am Glasrand eine auffällige Bruchstelle vorhanden gewesen war, die einer Mitarbeiterin hätte auffallen müssen. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht, dass es sehr ungewöhnlich sei, sich beim normalen Trinken aus einem Glas am Zungenbändchen zu verletzen, das an der Unterseite der Zunge liegt. Eine solche Verletzung müsse ein Betrieb nicht vorhersehen. Deshalb sah das LG keine Pflichtverletzung der Bäckerei und lehnte einen Anspruch auf Schmerzensgeld ab.

Hinweis: Betreiber von Geschäften müssen erkennbare Gefahren beseitigen und zumutbare Sicherheitsmaßnahmen treffen. Sie müssen aber nicht für jede theoretisch mögliche Verletzung haften, die sich bei alltäglicher Nutzung ergeben könnte.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 15.05.2026 - 2 S 97/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2026)

Irreführende Werbung: Unwahre Behauptung einer Branchenspitzenstellung führt zu Vertragsstrafen

Behauptungen über nicht belegbare Spitzenstellungen sollten Unternehmen in der Öffentlichkeit besser unterlassen. Denn hauen sie zu lautstark auf den Tisch, besser zu sein als die anderen, um Kunden zu beeindrucken, müssen Gerichte wie hier das Landgericht Köln (LG) dies als irreführende Werbung werten. Welche rechtlichen Folgen eine solche Irreführung haben kann, selbst wenn dagegen klagende Unternehmen nicht als direkte Ortskonkurrenten zu betrachten sind, zeigt dieser Fall.

Behauptungen über nicht belegbare Spitzenstellungen sollten Unternehmen in der Öffentlichkeit besser unterlassen. Denn hauen sie zu lautstark auf den Tisch, besser zu sein als die anderen, um Kunden zu beeindrucken, müssen Gerichte wie hier das Landgericht Köln (LG) dies als irreführende Werbung werten. Welche rechtlichen Folgen eine solche Irreführung haben kann, selbst wenn dagegen klagende Unternehmen nicht als direkte Ortskonkurrenten zu betrachten sind, zeigt dieser Fall.

Ein Händler für Schulranzen und Schulartikel warb auf seiner Internetseite und in sozialen Netzwerken damit, sein Geschäft sei das größte Schulranzenfachcenter in Nordrhein-Westfalen. Außerdem gab er an, mehr als 1.000 Schulranzen und Rucksäcke anzubieten. Eine Mitbewerberin sah darin eine unzulässige Werbung und forderte den Händler auf, diese Aussagen nicht weiter zu verwenden. Beide Seiten schlossen daraufhin eine Vereinbarung, in der sich der Händler verpflichtete, die entsprechenden Werbeaussagen zu unterlassen. Später stellte die Mitbewerberin jedoch fest, dass die beanstandeten Aussagen weiterhin auf verschiedenen Internetseiten und bei Facebook zu finden waren. Deshalb verlangte sie neben den Abmahnkosten auch mehrere Vertragsstrafen von insgesamt mehr als 6.000 EUR. Der Händler argumentierte dagegen unter anderem, dass sein Geschäft und das seiner Mitbewerberin wegen einer Entfernung von etwa zwei Stunden Fahrtzeit gar keine Konkurrenten seien. Außerdem habe er eine externe Firma mit der Löschung der Werbung beauftragt.

Das LG folgte der Argumentation des Mannes nicht und gab stattdessen der Mitbewerberin Recht. Nach Ansicht des Gerichts standen die Unternehmen trotz der räumlichen Entfernung durchaus in einem Wettbewerbsverhältnis. Entscheidend war, dass beide dieselben Kundengruppen ansprachen und der Händler seine Produkte zudem auch über das Internet anbot. Denn das bedeute schließlich, dass man sich am Angebot der Mitbewerberin vor Ort orientieren, die letztliche Bestellung jedoch bei dem beklagten Händler im Netz veranlassen könnte. Die Aussage, das eigene Geschäft sei das größte Schulranzenfachcenter des Bundeslandes, war nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend belegbar und daher unzulässig. Auch die Angaben über das Warenangebot konnten Kunden in die Irre führen. Der Händler musste deshalb die Abmahnkosten sowie die vereinbarten Vertragsstrafen zahlen. Dass er eine andere Firma mit der Löschung beauftragt hatte, änderte daran nichts. Der Händler blieb letztlich dafür verantwortlich, dass die unzulässige Werbung vollständig entfernt wird.

Hinweis: Wer mit besonderen Spitzenstellungen wie "größter Anbieter" oder "beste Auswahl" wirbt, muss diese Aussagen beweisen können. Durch einen Onlinevertrieb können auch örtlich voneinander entfernte Unternehmen Wettbewerber sein, sobald sie um dieselben Kunden werben.


Quelle: LG Köln, Urt. v. 25.03.2026 - 87 O 35/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2026)

Erotikadventskalender: Keine Pflicht zur Angabe des Innenmaterials ohne Gesundheitsgefahr bei vorgesehener Anwendung

Ob Hersteller und Händler bei einem Adventskalender mit Erotikartikeln genauere Angaben zu den verwendeten Materialien machen müssen und eine fehlende Materialbeschreibung somit automatisch einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten darstellt, musste das Landgericht Flensburg (LG) bewerten. Lesen Sie also hier, ob man immer wissen muss, was drin ist in den Sachen, die ein solcher Adventskalender enthält.

Ob Hersteller und Händler bei einem Adventskalender mit Erotikartikeln genauere Angaben zu den verwendeten Materialien machen müssen und eine fehlende Materialbeschreibung somit automatisch einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten darstellt, musste das Landgericht Flensburg (LG) bewerten. Lesen Sie also hier, ob man immer wissen muss, was drin ist in den Sachen, die ein solcher Adventskalender enthält.

Ein Unternehmen hatte Adventskalender mit verschiedenen Erotikprodukten verkauft, unter anderem mit Liebeskugeln und einem sogenannten Pantyvibrator mit Fernbedienung - ein Sexspielzeug, das den Intimbereich durch Vibrationen diskret stimulieren soll. Dass beide genannten Spielzeuge mit durchaus sensiblen Körperzonen in Berührung kommen, war für einen Verbraucherverband dann auch Anlass genug, die Herausgabe der Produkte zu beanstanden und zu verlangen, dass der Verkauf ohne ausführlichere Materialangaben unterlassen werde. Nach seiner Ansicht hätten Käufer der Kalender erfahren müssen, aus welchen Materialien die innenliegenden Bestandteile der erotischen Tools bestanden. Es bestehe sonst die Gefahr, dass bei einer Beschädigung der äußeren Schichten gesundheitsschädliche Stoffe mit dem Körper in Kontakt kommen könnten. Zudem fehle beim Pantyvibrator eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifizierung des Produkts.

Das LG wies die Forderungen jedoch zurück. Bei den Liebeskugeln sei das innere Material durch mehrere Schichten aus Silikon und Kunststoff geschützt gewesen. Bei einer normalen oder vorhersehbaren Verwendung komme der innere Bestandteil daher nicht mit dem Körper in Berührung. Ein Kontakt wäre nur möglich gewesen, wenn die äußere Ummantelung vollständig zerstört werde, was jedoch keine übliche Nutzung des Produkts darstelle. Deshalb sah das Gericht keine Gesundheitsgefahr und auch keine Pflicht, das genaue Material der inneren Kugel anzugeben. Auch beim Pantyvibrator sah das LG keinen Verstoß. Das Gerät verfügte über ein stabiles Gehäuse aus ABS-Kunststoff und eine zusätzliche Silikonschicht. Ein Kontakt mit inneren Teilen wäre ebenfalls nur durch eine Beschädigung möglich gewesen. Eine besondere Gefahr durch die Fernbedienung war nicht dargelegt worden. Auch die fehlende Serien- oder Chargennummer führte nicht zu einem Anspruch. Nach Ansicht des Gerichts reichten andere Angaben zur Identifizierung des Produkts aus. Dazu gehörten insbesondere die Artikelnummer und die auf der Verpackung angegebene EAN- oder GTIN-Nummer. Der Verbraucherverband durfte deshalb keine weiteren Angaben oder einen Verkaufsstopp verlangen.

Hinweis: Hersteller und Händler müssen Verbraucher über wichtige Eigenschaften und mögliche Gefahren eines Produkts informieren. Eine zusätzliche Materialangabe ist aber nicht immer erforderlich, sofern ein Bestandteil bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht mit dem Körper in Kontakt kommt und keine Gesundheitsgefahr besteht.


Quelle: LG Flensburg, Urt. v. 08.01.2026 - 8 O 91/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2026)

Die "ungefähre" Küche: Kaufvertrag trotz Unterschrift unwirksam, wenn er zu allgemein verfasst wurde

Beinhaltet ein Vertrag statt konkreter Angaben seine Konditionen eher nach dem Motto "Pi mal Daumen", kommt es früher oder später zum Streit zwischen den Vertragsparteien. So geschehen im Mai vor dem Landgericht Frankenthal (LG), das sich mit der Frage auseinandersetzen musste, wie mit einem unterschriebenen Kaufvertrag für eine Küche umzugehen ist, in dem wichtige Einzelheiten noch offengelassen wurden. Wie verpflichtend ist die Unterschrift dann überhaupt?

Beinhaltet ein Vertrag statt konkreter Angaben seine Konditionen eher nach dem Motto "Pi mal Daumen", kommt es früher oder später zum Streit zwischen den Vertragsparteien. So geschehen im Mai vor dem Landgericht Frankenthal (LG), das sich mit der Frage auseinandersetzen musste, wie mit einem unterschriebenen Kaufvertrag für eine Küche umzugehen ist, in dem wichtige Einzelheiten noch offengelassen wurden. Wie verpflichtend ist die Unterschrift dann überhaupt?

Eine Frau besuchte während einer Küchenverkaufsaktion ein Möbelhaus. Dort interessierte sie sich für eine neue Einbauküche und unterschrieb mehrere Unterlagen, darunter auch ein Formular mit der Überschrift "Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche". Später wollte sie die Küche jedoch nicht abnehmen und auch den verlangten Kaufpreis nicht bezahlen. Sie habe sich während der Verkaufsveranstaltung unter Druck gesetzt gefühlt. Das Möbelhaus ließ das nicht gelten und verlangte Schadensersatz. Es behauptete, es sei ein verbindlicher Kaufvertrag über eine Küche im Wert von mehr als 12.000 EUR geschlossen worden.

Bereits das Amtsgericht hatte die Forderung des Möbelhauses zurückgewiesen, nun bestätigte das LG diese Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts war kein wirksamer Vertrag entstanden. Zwar hatten beide Seiten Dokumente unterschrieben - wichtige Fragen zum Inhalt der Küche waren jedoch nicht ausreichend geklärt. Aus den Unterlagen ging beispielsweise nicht eindeutig hervor, welche Elektrogeräte genau Bestandteil des Kaufs sein sollten. Die Angaben wie "Miele-Set" oder der Hinweis auf zusätzliche Preislisten erfüllten nach Ansicht des Gerichts den erforderlichen Zweck einer beiderseits verbindlichen Vereinbarung nicht. Ebenso wenig stand der endgültige Kaufpreis fest, weil weitere Zu- oder Abschläge möglich waren. Das LG stellte klar, dass bei einem Kaufvertrag zwar nicht jedes einzelne Detail einer Küche vollständig beschrieben werden müsse; die wesentlichen Punkte müssten jedoch eindeutig geregelt sein. Bleiben wichtige Fragen offen, könne wie hier trotz einer Unterschrift kein wirksamer Vertrag zustande kommen. Das Möbelhaus konnte somit auch keinen Schadensersatz verlangen.

Hinweis: Auch bei einem unterschriebenen Vertrag müssen die wichtigsten Vereinbarungen eindeutig feststehen. Besonders bei individuell geplanten Produkten wie Einbauküchen sollten Käufer und Verkäufer genau festhalten, was geliefert wird und welcher Preis gilt.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 08.05.2026 - 2 S 132/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2026)

Eigentümerversammlung: Digitale Einladung reicht auch heutzutage nicht immer aus

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (AG) musste die Frage beantworten, ob eine Eigentümerversammlung wirksam durchgeführt werden kann, obwohl nicht alle Eigentümer eine Einladung erhalten haben. Und ja, wie die Überschrift vermuten lässt, handelt es sich bei der korrekten Beantwortung um das entscheidende Detail, dass die Einladungen online eingestellt statt analog verschickt worden sind.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (AG) musste die Frage beantworten, ob eine Eigentümerversammlung wirksam durchgeführt werden kann, obwohl nicht alle Eigentümer eine Einladung erhalten haben. Und ja, wie die Überschrift vermuten lässt, handelt es sich bei der korrekten Beantwortung um das entscheidende Detail, dass die Einladungen online eingestellt statt analog verschickt worden sind.

In einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft mit mehr als 550 Wohnungen sollte die Kommunikation zwischen Verwaltung und Eigentümern über ein Onlineportal erfolgen. Gemäß einer Vereinbarung sollten daher auch Einladungen zu Eigentümerversammlungen dort eingestellt werden. Die Eigentümer mussten dafür eine E-Mail-Adresse angeben und ein Benutzerkonto einrichten. Daraufhin lud die Verwaltung zu einer Versammlung ein und hinterlegte die Einladung sowie die Tagesordnung in den digitalen Postfächern. Einige Eigentümer verfügten jedoch über keinen Zugang zum Portal, sie hatten auch keine E-Mail-Adresse hinterlegt. Folgerichtig erhielten sie deshalb auch keine Einladung. Als in der Versammlung unter anderem neue Beiräte bestellt und Maßnahmen zur Instandhaltung der Außenfenster beschlossen wurden, gingen die "analogen Eigentümer" gegen diese Beschlüsse vor und argumentierten, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß vorbereitet worden sei, weil nicht alle Eigentümer haben teilnehmen können.

Das AG gab ihnen Recht, da auch seiner Auffassung nach die Einladung nicht vollständig erfolgt sei. Zwar durften Eigentümerversammlungen grundsätzlich auch digital einberufen werden - Voraussetzung dafür sei aber, dass die Eigentümer ihrerseits diesen Kommunikationsweg auch aktiviert haben. Besteht kein Zugang zum Onlineportal, muss die Verwaltung einen anderen zumutbaren Weg wählen. Dazu gehört insbesondere der analoge Postversand, wenn die Anschrift bekannt sei. Das AG betonte, dass die Einladung zur Eigentümerversammlung ein wichtiges Recht jedes Eigentümers sei: Nur wer eingeladen werde, könne an Entscheidungen der Gemeinschaft mitwirken. Die Verwaltung durfte dieses Recht nicht davon abhängig machen, dass Eigentümer zuvor einen digitalen Zugang eingerichtet hatten. Auch wenn Eigentümer möglicherweise verpflichtet seien, ihre Daten für das Portal bereitzustellen, dürfen sie nicht einfach von der Versammlung ausgeschlossen werden, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkämen. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die fehlenden Stimmen das Ergebnis der Beschlüsse verändert hätten, erklärte das AG die auf der Versammlung getroffenen und danach angefochtenen Entscheidungen für ungültig.

Hinweis: Digitale Einladungen zu Eigentümerversammlungen sind grundsätzlich möglich. Das setzt aber voraus, dass die Eigentümer diesen Kommunikationsweg tatsächlich eröffnet haben. Fehlt dies, muss ein anderer geeigneter Weg genutzt werden.


Quelle: AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 20.02.2026 - 73 C 143/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Geländefahrzeug im Kurzstreckenbetrieb: Häufiger anfallende Regenerationsfahrten eines Dieselfahrzeugs sind hinzunehmen

Eigentlich ist es doch schön, dass Pkws mit aktueller Technik rechtzeitig "Bescheid sagen", sobald Probleme drohen. Die Halterin eines nagelneuen Jeeps war mit dieser neuen Technik jedoch dahingehend unzufrieden, dass sie ihr in zu kurzen Takten frecherweise Vorgaben zu ihrer Fahrweise machen wollte. Daher musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit dem Begehren der Dame beschäftigen, deshalb vom Vertrag zurücktreten zu wollen.

Eigentlich ist es doch schön, dass Pkws mit aktueller Technik rechtzeitig "Bescheid sagen", sobald Probleme drohen. Die Halterin eines nagelneuen Jeeps war mit dieser neuen Technik jedoch dahingehend unzufrieden, dass sie ihr in zu kurzen Takten frecherweise Vorgaben zu ihrer Fahrweise machen wollte. Daher musste sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit dem Begehren der Dame beschäftigen, deshalb vom Vertrag zurücktreten zu wollen.

Eine Frau schloss einen Leasingvertrag über ein Dieselneufahrzeug Jeep ab. Sie nutzte das neue Auto vor allem für Kurzstrecken (ca. 18 km). Bereits kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs an die Frau rügte sie gegenüber dem Autohaus Probleme mit der Abgasanlage, denn der Bordcomputer des Autos forderte die Frau sehr häufig zu Regenerationsfahrten auf, um den Dieselpartikelfilter ihres Autos von Ruß zu befreien. Eine solche Regenerationsfahrt erfordert eine längere Fahrt bei konstanter Geschwindigkeit und leicht erhöhter Drehzahl, damit sich der Abgastrakt des Fahrzeugs stark genug erhitzt, um somit den dort abgelagerten Ruß zu Asche zu verbrennen. Zweimal brachte die Frau wegen dieser Aufforderung des Bordcomputers den Jeep zurück zum Autohaus. Dieses konnte aber keine Mängel feststellen. Die Frau trat dann vom Vertrag zurück und wollte das Auto gegen Ablösung des Finanzierungsbetrags an das Autohaus zurückgegeben. Sie verwies darauf, dass sie etwa alle 160 km zur Durchführung der Regenerationsfahrten aufgefordert werde, was auch bei der Nutzung des Fahrzeugs im Kurzstreckenbetrieb nicht dem Stand der Technik entspreche.

Das zunächst zuständige Landgericht hatte die Klage zuerst abgewiesen. Gegen das Urteil legte die Frau Berufung ein. Das OLG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens jedoch das landgerichtliche Ergebnis bestätigt, dass die Frau nicht berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das Auto schlichtweg keinen Mangel aufweise, sondern dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge entspreche. Wird das Fahrzeug auf Langstrecken genutzt - bei Fahrstrecken von mindestens 50 km -, fallen Regenerationsfahrten erst nach deutlich über 300 km an. Dass der Jeep hingegen nur auf Kurzstrecken genutzt werde, war beim Kauf nicht vereinbart worden.

Hinweis: Der bloße Umstand, dass Regenerationsfahrten im Kurzstreckenbetrieb eines Dieselfahrzeugs häufiger anfallen, sei zwar unbequem, aus technischer Sicht jedoch zu erwarten und nicht ungewöhnlich, da das Fahrzeug im Kurzstreckenbetrieb kaum auf die nötige Betriebstemperatur komme, um sich freibrennen zu können.


Quelle: OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.06.2026 - 5 U 82/23
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Wesentliches Wohnungsdetail: Eigentümer von Penthousewohnung steht nach langer Dachterrassensperrung Entschädigung zu

Laut Definition ist ein Penthouse ein exklusives Apartment auf dem Flachdach eines Etagen- oder Hochhauses mit zumeist umlaufender Terrasse. Ob ein Eigentümer einer derartigen Wohnung daher auch eine Entschädigung verlangen kann, wenn er seine Dachterrasse über mehrere Jahre nicht nutzen konnte, musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) bewerten.

Laut Definition ist ein Penthouse ein exklusives Apartment auf dem Flachdach eines Etagen- oder Hochhauses mit zumeist umlaufender Terrasse. Ob ein Eigentümer einer derartigen Wohnung daher auch eine Entschädigung verlangen kann, wenn er seine Dachterrasse über mehrere Jahre nicht nutzen konnte, musste das Landgericht Frankfurt am Main (LG) bewerten.

Eine Penthousewohnung verfügte neben zwei Balkonen auch über eine rund 90 m2 große Dachterrasse. Die Terrasse und die Balkone des Gebäudes wurden saniert, doch nach Abschluss der Arbeiten kam es zu Problemen bei der Abnahme und in der Folge zu rechtlichen Auseinandersetzungen. So fehlte über mehrere Jahre der notwendige Bodenbelag, weswegen die Außenflächen in dieser Zeit nicht genutzt werden konnten. Der Eigentümer machte bei der Wohnungseigentümergemeinschaft daher einen Ausgleich für den Nutzungsausfall geltend und forderte für den Zeitraum von Anfang 2018 bis April 2022 monatlich 500 EUR.

Das Amtsgericht wies die Forderung zunächst zurück; im Berufungsverfahren kam das LG jedoch zu einem anderen Ergebnis und sprach dem Eigentümer teilweise eine Entschädigung zu. Nach Ansicht des Gerichts war entscheidend, dass es sich nicht lediglich um eine gewöhnliche Terrasse handelte. Deren außergewöhnliche Größe und besondere Bedeutung für die Penthousewohnung machten die Dachterrasse zu einem wesentlichen Bestandteil der Wohnungsnutzung. Zwar führe ein zeitweiser Nutzungsausfall einer Terrasse nicht automatisch zu einem ersatzfähigen Schaden. Anders könne dies aber sein, wenn die Terrasse für die Lebensgestaltung eine besondere Bedeutung hatte - und eben dies war nach Auffassung des LG hier durchaus der Fall. Die langjährige fehlende Nutzung stellte daher eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Für die Zeit bis Ende 2020 ergab sich der Anspruch aus den damaligen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Für den späteren Zeitraum sah das Gericht einen Entschädigungsanspruch wegen eines besonderen Opfers des Eigentümers. Die Gemeinschaft musste deshalb einen finanziellen Ausgleich leisten. Eine Kürzung wegen eines möglichen Mitverschuldens lehnte das Gericht ab. Die Entscheidung betraf allerdings nur die Dachterrasse. Die beiden Balkone lösten keinen vergleichbaren Anspruch aus.

Hinweis: Nicht jede Einschränkung der Nutzung einer Terrasse führte zu einem Anspruch auf Geld. Entscheidend seien die Größe, die Bedeutung für die Wohnung und die Dauer der Beeinträchtigung. Besonders lange Nutzungsausfälle können eine Entschädigung rechtfertigen.


Quelle: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.01.2026 - 2-13 S 26/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Unfall auf Nürburgring: Auch in der Nordschleife fährt der Idealfahrer mit Richtgeschwindigkeit

Das folgende Urteil, das das Landgericht Koblenz (LG) kürzlich fällte, wird bei Freizeitrennfahrern hier und da für dicke Backen sorgen. Warum schließlich sollte man auf dem Nürburgring mit einem Porsche nur 130 km/h fahren - und dann noch in der berühmten Nordschleife? Ganz einfach: Weil aus Spaß ganz schnell Ernst werden kann, und der ist bekanntlich oft sehr schmerzhaft und im besten Fall lediglich sehr teuer.

Das folgende Urteil, das das Landgericht Koblenz (LG) kürzlich fällte, wird bei Freizeitrennfahrern hier und da für dicke Backen sorgen. Warum schließlich sollte man auf dem Nürburgring mit einem Porsche nur 130 km/h fahren - und dann noch in der berühmten Nordschleife? Ganz einfach: Weil aus Spaß ganz schnell Ernst werden kann, und der ist bekanntlich oft sehr schmerzhaft und im besten Fall lediglich sehr teuer.

Vorn ein BMW, dahinter ein Porsche - soweit keine Auffälligkeit auf dem Nürburgring. Dann jedoch verlor der BMW Motoröl. Auf der dadurch entstandenen Ölspur kam der Porsche ins Rutschen und drehte sich, bevor er mit der linken Schutzplanke kollidierte. Somit war Schluss mit lustig, denn die Klägerin (Porsche) machte einen Gesamtschaden von rund 100.000 EUR geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten (BMW) zahlte davon jedoch nur rund 65.000 EUR. Die Folgen sind klar, beide Parteien stritten sich nun vor Gericht darüber, ob der Beklagte für den entstandenen Schaden aufgrund des Betriebsmittelverlusts an seinem BMW zu 100 % haften müsse. Letztlich nicht aufklärbar blieb, mit welcher Geschwindigkeit das klägerische Fahrzeug die Rennstrecke befahren hatte. Genau dies hat selbst bei einer Rennstrecke Bedeutung, vor allem vor Gericht.

Das LG hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 16.000 EUR hat, im Übrigen mit einer Quote von 20 % ihren Schaden jedoch selbst tragen muss. Denn die geforderte äußerste Sorgfalt eines "Idealfahrers" habe die Klägerin nicht nachweisen können - und zwar, dass der Porsche nur mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h) die Nordschleife befahren habe. Denn nur, wer die Richtgeschwindigkeit einhält, verhält sich wie ein "Idealfahrer". Zudem blieben bei der Kammer Zweifel, ob ein "Idealfahrer" die Ölspur nicht vorzeitiger hätte wahrnehmen und so den Unfall hätte vermeiden können.

Hinweis: Selbst auf Rennstrecken gilt das Einhalten der Richtgeschwindigkeit als Gradmesser bei Unfällen. Ein Ölverlust ist auf derlei Strecken hingegen kein derart gravierender und außergewöhnlicher Umstand, dass er die einfache Betriebsgefahr des durch Rutschen auf der Ölspur verunfallten Fahrzeugs zurücktreten ließe.


Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 11.06.2026 - 5 O 212/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Förmlicher Nachweis: Bank darf bei Zweifeln Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen

Ein Testamentsvollstrecker erhält durch das Nachlassgericht ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis als Nachweis über die Annahme seines Amts. Dass dieser Nachweis gelegentlich auch vorgelegt werden muss, war Gegenstand einer Entscheidung vor dem Landgericht Stuttgart (LG).

Ein Testamentsvollstrecker erhält durch das Nachlassgericht ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis als Nachweis über die Annahme seines Amts. Dass dieser Nachweis gelegentlich auch vorgelegt werden muss, war Gegenstand einer Entscheidung vor dem Landgericht Stuttgart (LG).

Die Erblasserin hatte bei der beklagten Bank verschiedene Konten mit einem erheblichen Guthaben. Ein Konto wies knapp 44,7 Mio. US-Dollar auf, ein weiteres mehr als 24 Mio EUR. In einem eigenhändigen Testament aus dem Jahr 2018 bestimmte sie eine Stiftung zur Alleinerbin und ordnete zugleich Testamentsvollstreckung an. Mehrere Personen sollten dieses Amt gemeinsam ausüben. Später folgten weitere handschriftliche Verfügungen, in denen unter anderem ein zusätzlicher Testamentsvollstrecker benannt wurde. Über Inhalt und Reichweite dieser Anordnungen entstand nach dem Tod der Erblasserin erheblicher Streit. Zwei der benannten Personen verlangten von der Bank schließlich die Auszahlung von 2 Mio. EUR aus einem der Konten und beriefen sich darauf, wirksam zu Testamentsvollstreckern bestellt worden zu sein. Als Nachweis legten sie unter anderem das eröffnete Testament und eine Bestätigung über die Annahme des Amts vor. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis konnten sie jedoch nicht vorlegen - und daher verweigerte die Bank die Auszahlung. Umstritten war, ob die Testamentsvollstreckung noch bestand, welchen Umfang sie hatte, welche Personen das Amt wirksam ausübten und ob die beiden Kläger überhaupt gemeinsam über die Konten verfügen durften. Hinzu kamen weitere Testamente und Ergänzungen, Streit über frühere Verfügungen sowie mehrere nachlassgerichtliche und zivilgerichtliche Verfahren.

Das LG stellte zunächst klar, dass eine Bank nicht generell ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen darf. In einem einfach gelagerten Fall kann die Berechtigung auch durch andere geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist also nicht automatisch Voraussetzung dafür, dass eine Bank Verfügungen über Nachlasskonten zulässt. Hier bestanden jedoch keine bloß theoretischen Zweifel, vielmehr bestanden ernsthafte und nachvollziehbare Unsicherheiten über die Testamentsvollstrecker, die wirksame Annahme ihres Amts sowie Bestand, Umfang und Fortdauer ihrer Befugnisse. Die Bank musste diese komplexen Fragen nach Ansicht des LG nicht selbst klären und war auch nicht verpflichtet, umfangreiche Nachlassakten auszuwerten, mehrere letztwillige Verfügungen miteinander abzugleichen und schwierige erbrechtliche Streitfragen eigenständig zu entscheiden. Das gilt umso mehr, wenn verschiedene Beteiligte ihr gegenüber widersprüchliche Rechte geltend machen und das Kreditinstitut damit dem Risiko ausgesetzt ist, an die falsche Person zu leisten.

Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank halfen den Klägern nicht weiter. Darin war zwar vorgesehen, dass die Bank bei Vorlage einer eröffneten letztwilligen Verfügung den dort bezeichneten Testamentsvollstrecker als berechtigt ansehen und an ihn leisten darf - die Betonung lag hierbei auf "darf": Die Regelung gibt der Bank die Möglichkeit, in klaren Fällen ohne weiteres gerichtliches Zeugnis zu leisten, verpflichtet sie aber nicht dazu, bei konkreten Zweifeln allein auf Grundlage des Testaments Geld auszuzahlen. Die Dauer der gerichtlichen Auseinandersetzungen sprach zudem dafür, dass die Rechtslage nicht eindeutig sei. Da noch immer weder ein Erbschein noch ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorlag, musste die Bank das Risiko einer Auszahlung auch nicht selbst übernehmen. Die Klage auf Zahlung von 2 Mio. EUR blieb daher erfolglos.

Hinweis: Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist gegenüber Banken nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Je unklarer jedoch ist, wer das Amt ausübt und welche Befugnisse bestehen, desto eher darf eine Bank einen förmlichen Nachweis verlangen. Ein eröffnetes Testament allein genügt insbesondere dann nicht zwingend, wenn mehrere widersprüchliche Verfügungen oder konkurrierende Ansprüche im Raum stehen.


Quelle: LG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2026 - 7 O 240/23
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Mangelnder Parkraummangel: Ohne Bedarfsprüfung fehlt Sachgrund für bewohnerprivilegiertes Parken

Wer etwas vom knappen Kuchen abhaben möchte, muss den Geldbeutel zücken. So denken auch Kommunen, und so verhält es sich folglich auch mit ihrem Parkraum, für den sie bei entsprechendem Mangel eine Bewirtschaftungszone einführen. Doch was heißt eigentlich Parkplatzmangel, wer stellt diesen fest, und ab welchem Wert gilt der vorhandene Platz überhaupt als entsprechend bewirtschaftungswürdig? Das Verwaltungsgericht Göttingen (VG) kennt die Antworten - lesen Sie selbst.

Wer etwas vom knappen Kuchen abhaben möchte, muss den Geldbeutel zücken. So denken auch Kommunen, und so verhält es sich folglich auch mit ihrem Parkraum, für den sie bei entsprechendem Mangel eine Bewirtschaftungszone einführen. Doch was heißt eigentlich Parkplatzmangel, wer stellt diesen fest, und ab welchem Wert gilt der vorhandene Platz überhaupt als entsprechend bewirtschaftungswürdig? Das Verwaltungsgericht Göttingen (VG) kennt die Antworten - lesen Sie selbst.

Eine Stadt ordnete in einem Teilbereich ihrer Gemeinde Parkraumbewirtschaftungszonen in Form von Bewohnerparkzonen an. Dagegen setzte sich jemand zur Wehr. Seiner Ansicht nach fehle es für eine Parkraumbewirtschaftung schlichtweg an der Notwendigkeit, da der Parkraum gar nicht ausgelastet sei und es deshalb keine sachliche Begründung für eine Bewohnerprivilegierung gebe. Die Stadt blieb jedoch bei ihrer Auffassung. Es sei ihrer Ansicht nach zudem zu beachten, dass künftig an anderer Stelle Parkplätze wegfielen, was den Parkdruck erhöhen würde. Und schließlich gebe es auch einen Ratsbeschluss dazu, Anpassungen vorzunehmen.

Das VG gab jedoch dem Antragsteller recht, denn bevor eine Parkraumbewirtschaftung in Form von Bewohnerparkplätzen vorgenommen werde, müsse immer eine Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse dabei auch nachgewiesen werden, dass eine Auslastung von über 80 % zur Spitzenzeit angenommen werden kann. Hier sei aber lediglich eine Auslastung von 75 % festgestellt worden. Die Stadt könne sich dabei auch nicht auf eine Prognose berufen, wonach ein weiterer Wegfall von Parkflächen den Parkdruck erhöhe. Hierzu seien weder konkrete Zahlen benannt worden, die dem Gebiet zuzuordnen seien, noch sei ein städtebauliches Konzept vorgelegt worden, das eine künftige Auswirkung belegen könne. Ein Ratsbeschluss reiche daher nicht aus, da dieser schon den Parkraummangel voraussetzte, der gerade im momentanen Zeitpunkt nicht nachgewiesen sei.

Hinweis: Der erhebliche Parkraummangel liegt vor, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 % ausgelastet sind. Dabei kann nach Wochentagen oder Tageszeiten differenziert werden. Ein erheblicher Parkraummangel droht danach, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten sei, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werde.


Quelle: VG Göttingen, Beschl. v. 26.06.2026 - 1 B 629/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Rechtskraft trotz Fotobeweises: Führerscheinstelle trifft keine Pflicht zur Überprüfung der Fahreridentität

Den Folgen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu entgehen, stellen sich viele einfach vor, wenn sie gar nicht selbst hinter dem Steuer saßen, als die Pferde(stärken) mit dem Fahrer durchgingen. Doch den Anhörungsbogen zu ignorieren oder ohne nähere Angaben einfach an den wahren Missetäter weiterzuleiten, genügt nicht. Das musste im folgenden Fall eine Fahrerin in Probezeit vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) erfahren, die meinte, dass der behördliche Irrtum viel zu offensichtlich sei, um Konsequenzen befürchten zu müssen.

Den Folgen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu entgehen, stellen sich viele einfach vor, wenn sie gar nicht selbst hinter dem Steuer saßen, als die Pferde(stärken) mit dem Fahrer durchgingen. Doch den Anhörungsbogen zu ignorieren oder ohne nähere Angaben einfach an den wahren Missetäter weiterzuleiten, genügt nicht. Das musste im folgenden Fall eine Fahrerin in Probezeit vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) erfahren, die meinte, dass der behördliche Irrtum viel zu offensichtlich sei, um Konsequenzen befürchten zu müssen.

Die Autofahrerin erhielt innerhalb ihrer Probezeit einen Anhörungsbogen, in dem ihr ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoß (sogenannter A-Verstoß) vorgeworfen wurde. Auf dem Foto war eindeutig eine andere Person abgebildet, und so leitete die Halterin den Anhörungsbogen an den tatsächlichen Fahrer weiter. Angaben zu dieser Person machte sie jedoch nicht. Der tatsächliche Fahrer reagierte ebenso wenig, denn der Bußgeldbescheid ging direkt an die Halterin. Die Frau wandte ein, dass sie den Fahrer gebeten hatte, sich zu erkennen zu geben - ein formeller Einspruch durch sie erfolgte hingegen nicht. Daher trat nach zwei Wochen die sogenannte Rechtskraft ein, was zur Folge hatte, dass die Führerscheinstelle im Anschluss die vorgesehenen Probezeitfolgen anordnete, unter anderem die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Hiergegen erhob die Betroffene Klage. Ihrer Ansicht nach dürfe eine solche Anordnung dann nicht erfolgen, wenn wie hier klar zu erkennen sei, dass sie den Wagen zum Zeitpunkt des Geschwindigkeitsverstoßes nicht gefahren hat.

So einfach macht es das OVG den Fahrzeughaltern in derlei Fällen jedoch nicht und entschied, dass die Anordnung rechtmäßig war. Es ist nicht Pflicht der Führerscheinstelle, zu prüfen, ob die Ordnungswidrigkeit tatsächlich von der betroffenen Person begangen worden ist. Eine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren bindet die Führerscheinstelle. Auch wenn der Bescheid offensichtlich unrichtig war, gelte nichts anderes, sofern die Betroffene im Verwaltungsverfahren ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten hatte. Und die hatte sie in diesem Fall; sie hätte den Fahrer aktiv benennen sowie Einspruch einlegen können, nachdem der Bescheid an sie ergangen war - all das war jedoch nicht geschehen. Der Verweis darauf, dass sie einen Dritten - den tatsächlichen Fahrer - gebeten habe, dies zu tun, entlastet sie dabei nicht.

Hinweis: Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz grundsätzlich an die bereits rechtskräftige Entscheidung über die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit gebunden. Selbst bei offensichtlichen Zweifeln ist kein Raum für eine abweichende Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht, sofern die Entscheidung der Bußgeldstelle oder des Gerichts in Rechtskraft erwachsen ist.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 25.06.2026 - 4 LA 49/26
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Zeitablauf des Anfechtungsrechts: Nachzüglerkind aus späterer Ehe kann unter Umständen leer ausgehen

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Wem diese Auffassung zu theoretisch ist, dem hilft womöglich die praktische Anwendung dieser Aussage durch das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG).

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Wem diese Auffassung zu theoretisch ist, dem hilft womöglich die praktische Anwendung dieser Aussage durch das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG).

Hier hatte der Erblasser 2002 mit seiner damaligen Lebensgefährtin einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Beide setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Für den Fall ihres gleichzeitigen Todes sowie als Schlusserben bestimmten sie ihre damaligen Kinder und mögliche weitere gemeinsame Kinder. Außerdem behielten sie sich für den Fall einer dauerhaften Trennung ein Rücktrittsrecht vor. Die beiden heirateten später, ließen sich aber 2007 wieder scheiden. Schließlich bekam der Erblasser 2012 mit einer neuen Partnerin eine Tochter. 2024 heiratete er die Kindesmutter. Als er 2025 starb, bestand der Erbvertrag aus dem Jahr 2002 weiterhin, ohne dass er zuvor von dem darin vorgesehenen Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hatte. Nach seinem Tod beantragte die Witwe einen Erbschein auf Basis der gesetzlichen Erbfolge. Danach sollte sie die Hälfte des Nachlasses erhalten und die insgesamt vier Kinder des Mannes die andere Hälfte, aufgeteilt auf jeweils ein Achtel des Nachlasses. Mit ihrer Tochter focht sie den alten Erbvertrag an, weil beide bei dessen Abschluss noch nicht als Pflichtteilsberechtigte berücksichtigt worden waren. Das Nachlassgericht hielt die Anfechtung für wirksam und ging davon aus, dass deshalb der gesamte Erbvertrag unwirksam geworden sei.

Das OLG sah das anders. Nach seiner Auffassung kann ein Erbvertrag zwar grundsätzlich angefochten werden, wenn ein später hinzugekommener Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde. Dieses Anfechtungsrecht steht zunächst allein dem Erblasser selbst zu. Erst nach seinem Tod können andere Personen ein eigenes Anfechtungsrecht ausüben. Ist das Recht des Erblassers bei seinem Tod bereits abgelaufen, kann auch der übergangene Angehörige den Vertrag grundsätzlich nicht mehr aus diesem Grund angreifen. Für die 2012 geborene Tochter war die Frist beim Tod des Vaters bereits abgelaufen. Sie konnte den Erbvertrag deshalb nicht mehr wirksam anfechten. Anders verhielt es sich mit der späteren Ehefrau, die mit Eheschließung im Jahr 2024 pflichtteilsberechtigt wurde. Als der Erblasser 2025 starb, war die entsprechende Frist noch nicht abgelaufen. Ihre Anfechtung war deshalb wirksam.

Entscheidend war anschließend die Frage nach den Folgen. Das OLG lehnte eine vollständige Unwirksamkeit des Erbvertrags ab. Die Anfechtung soll grundsätzlich nur so weit reichen, wie es nötig ist, die übergangene Person in ihre gesetzliche Erbenstellung einzubeziehen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die spätere Ehefrau mit ihrem gesetzlichen Erbteil von einer Hälfte am Nachlass beteiligt wird. Im Übrigen bleibt der Erbvertrag bestehen, und somit blieb die frühere Partnerin ebenfalls Erbin. Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, weil die Frage, ob eine erfolgreiche Anfechtung den gesamten Erbvertrag oder nur einen Teil davon erfasst, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird.

Hinweis: Die Frist für die Anfechtung beträgt ein Jahr und beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.


Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.06.2026 - 3 W 34/26
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Klar erkennbarer Wille: Testament kann Miterben ein zusätzliches Grundstück zusprechen

Weisen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament einzelnen Familienmitgliedern bestimmte Vermögensgegenstände zu, kann darin ein Vermächtnis liegen und nicht nur eine Vorgabe für die spätere Erbteilung. Daher musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) prüfen, ob eine Frau einen eigenen Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks hat, obwohl sie und ihr Bruder den Vater jeweils zur Hälfte beerbt hatten.

Weisen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament einzelnen Familienmitgliedern bestimmte Vermögensgegenstände zu, kann darin ein Vermächtnis liegen und nicht nur eine Vorgabe für die spätere Erbteilung. Daher musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) prüfen, ob eine Frau einen eigenen Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks hat, obwohl sie und ihr Bruder den Vater jeweils zur Hälfte beerbt hatten.

Die Eltern der Geschwister hatten in zwei gemeinschaftlichen Testamenten geregelt, dass zunächst der überlebende Ehepartner den Besitz erhalten sollte. Daneben verteilten sie verschiedene Grundstücke und andere Vermögenswerte auf ihre Nachkommen. Das Familienanwesen mit Grundstück, Halle, Maschinen und der bereits von der Tochter betriebenen Brennerei sollte an eben jene Tochter gehen. Der Sohn sollte andere Flächen sowie Wertpapiere im Gegenwert von rund 350.000 EUR erhalten. Einem Enkel wurde ebenfalls ein Grundstück zugewiesen. Nach dem Tod beider Eltern entstand zwischen den Geschwistern dennoch Streit über ein unbebautes Grundstück. Die Tochter verlangte von ihrem Bruder die Zustimmung zur Übertragung dieses Grundstücks. Sie machte geltend, die Fläche gehöre zu dem Grundbesitz, den die Eltern ihr in den Testamenten zugedacht hätten.

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab und wertete die testamentarischen Zuweisungen lediglich als Anordnung dafür, wie die späteren Erben den Nachlass untereinander verteilen sollten. Das OLG sah dies anders. Nach seiner Auffassung hatten die Eltern der Tochter mit den Grundstückszuwendungen einen eigenständigen Anspruch eingeräumt. Entscheidend war, dass die Eltern sich zunächst als Alleinerben eingesetzt hatten, aber keine ausdrückliche Regelung dazu trafen, wer nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners Erbe werden sollte. Deshalb wurden die beiden Kinder gesetzliche Miterben zu gleichen Teilen. Die konkreten Zuweisungen einzelner Grundstücke mussten deshalb gesondert betrachtet werden. Das OLG wertete diese Zuweisungen als Vermächtnisse. Dafür sprach insbesondere, dass die Eltern erkennbar verbindlich festlegen wollten, welche Vermögensgegenstände welchem Familienmitglied zufallen sollten. Zudem verwendeten die Eltern dieselben Formulierungen auch bei einer Grundstückszuwendung an einen Enkel, der offensichtlich nicht als Miterbe vorgesehen war. Dass das umstrittene Grundstück von der testamentarischen Regelung umfasst war, obwohl die Eltern eine ältere Grundstücksbezeichnung verwendet hatten, die nach einer Flurbereinigung nicht mehr bestand, bestätigte das OLG anhand von Flurkarten und Grundstücksunterlagen. Daraus ergab sich, dass die streitige Fläche ursprünglich zu dem von den Eltern bezeichneten Gesamtgrundstück gehört hatte. Die damaligen Lebensverhältnisse bestätigten diese Auslegung. Die Tochter hatte bereits wesentliche Teile des Familienanwesens übernommen, lebte dort mit ihrer Familie und betrieb die Brennerei weiter. Der Sohn war dagegen auf den Hof seiner Ehefrau gezogen und sollte anderweitig Vermögen erhalten. Daher sprach vieles dafür, dass die Eltern der Tochter das Familienanwesen als zusammengehörende Einheit überlassen wollten. Das OLG änderte daher die Entscheidung der Vorinstanz. Der Bruder muss der Übertragung des Grundstücks auf seine Schwester zustimmen und ihre Eintragung als Eigentümerin ermöglichen.

Hinweis: Bei der Auslegung eines Testaments kommt es nicht nur auf einzelne Begriffe an. Entscheidend ist, welchen erkennbaren Willen die Verstorbenen mit der Regelung verfolgt haben. Wird einem Miterben ein bestimmter Gegenstand zusätzlich zugesprochen, kann daraus ein eigener Anspruch auf Übertragung entstehen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2026 - 14 U 90/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Punkteinsatzprämie im Fußball: LAG bestätigt Prämienvergabe nach individueller Spielerleistung

Fußball ist bekanntlich ein Mannschaftssport. Was jedoch auch nicht neu ist: Jeder Spieler kickt immer auch für seinen ganz persönlichen Erfolg. So musste das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) die Auslegung einer vertraglichen Prämienregelung im Profifußball dahingehend bewerten, ob ein Spieler nur dann eine Punktprämie für Spiele erhalten dürfe, wenn er an ihnen auch selbst beteiligt war, oder ob vielmehr die Mannschaftsleistung und deren Ergebnis zählt.

Fußball ist bekanntlich ein Mannschaftssport. Was jedoch auch nicht neu ist: Jeder Spieler kickt immer auch für seinen ganz persönlichen Erfolg. So musste das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) die Auslegung einer vertraglichen Prämienregelung im Profifußball dahingehend bewerten, ob ein Spieler nur dann eine Punktprämie für Spiele erhalten dürfe, wenn er an ihnen auch selbst beteiligt war, oder ob vielmehr die Mannschaftsleistung und deren Ergebnis zählt.

Ein Profifußballer stand seit dem Jahr 2015 bei einem Verein unter Vertrag. In einem später abgeschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarten beide Seiten neben dem festen Gehalt verschiedene Erfolgsprämien. Eine dieser Regelungen sah vor, dass der Spieler für jeden Punkt der Mannschaft 2.500 EUR erhalten sollte. Voraussetzung war allerdings, dass er im jeweiligen Spiel tatsächlich eingesetzt wurde - ob von Beginn an oder für mindestens 45 Minuten nach Einwechslung. Zusätzlich enthielt der Vertrag eine weitere Prämienregelung, laut der der Spieler für jeden erreichten Punkt weitere 1.000 EUR erhalten, wenn der Verein in der Vorsaison einen Tabellenplatz zwischen Rang eins und sechs erreicht hatte. In der Saison 2024/2025 sammelte die Mannschaft insgesamt 53 Punkte und belegte den sechsten Tabellenplatz. Der Verein berechnete die Prämien jedoch nur für die Spiele, in denen der Fußballer die vereinbarte Einsatzzeit erreicht hatte. Deshalb fiel die Auszahlung geringer aus, als der Spieler erwartet hatte. Er war der Auffassung, dass ihm die Prämie für sämtliche in der Saison gewonnenen Punkte zustand - unabhängig davon, ob er auf dem Platz gestanden hatte oder nicht.

Das LAG folgte der Ansicht des Spielers jedoch nicht. Nach richterlicher Auffassung sollte die vereinbarte Prämie gerade den persönlichen Beitrag des Spielers zum sportlichen Erfolg belohnen. Deshalb bestand sein Anspruch auch nur für jene Spiele, in denen die vertraglich vereinbarte Einsatzvoraussetzung erfüllt war. Der reine Mannschaftserfolg genügte nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags nicht.

Hinweis: Arbeitsverträge können Prämien an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Ist eine Zahlung ausdrücklich von einem persönlichen Einsatz abhängig, entsteht der Anspruch nur, wenn diese Bedingung erfüllt wurde. Maßgeblich war hier die individuelle Leistung des Spielers im jeweiligen Spiel.


Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 23.06.2026 - 11 SLa 106/26
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Mit Verwaltervertrag abgegolten: Wohnungsverwalter darf keine zusätzliche Vermittlungsprovision verlangen

Dass ein Wohnungsverwalter für die Vermittlung neuer Mietverträge eine Provision erhält, klingt zuerst nicht ungewöhnlich. Wohl auch deshalb wurde eine solche Regelung von den beiden Streitparteien einst auch vertraglich festgelegt. Auf den zweiten Blick sollte man sich aber den eigentlichen - also ursprünglichen - Zweck eines Verwalters genauer ansehen. Genau das tat der Bundesgerichtshof (BGH).

Dass ein Wohnungsverwalter für die Vermittlung neuer Mietverträge eine Provision erhält, klingt zuerst nicht ungewöhnlich. Wohl auch deshalb wurde eine solche Regelung von den beiden Streitparteien einst auch vertraglich festgelegt. Auf den zweiten Blick sollte man sich aber den eigentlichen - also ursprünglichen - Zweck eines Verwalters genauer ansehen. Genau das tat der Bundesgerichtshof (BGH).

Eine Immobiliengesellschaft hatte eine externe Firma mit der Verwaltung von 129 Wohnungen und 134 Garagen beauftragt. Zu den entsprechenden Verwaltungsaufgaben gehörte unter anderem, neue Mietverträge im Namen der Eigentümerin abzuschließen. Zur monatlichen Verwaltungsvergütung war vertraglich eine weitere Zahlung vorgesehen, sobald eine Wohnung neu vermietet wurde; die Verwaltung sollte dann zwei Monatskaltmieten als Provision erhalten. In den Jahren 2020 bis 2022 vermittelte die Verwaltung mehrere neue Mietverträge für die betreuten Wohnungen und stellte dafür insgesamt rund 17.000 EUR in Rechnung. Die Eigentümerin bezahlte die Beträge zwar zunächst, verlangte sie jedoch später wieder zurück. Sie war der Ansicht, dass die Provisionen nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz nicht hätten verlangt werden dürfen.

Der BGH gab der Eigentümerin Recht. Nach Auffassung des Gerichts war die Provisionsvereinbarung unwirksam. Das gesetzliche Verbot einer solchen Zahlung gilt nicht nur dann, wenn der Wohnungsvermittler eine Provision mit dem Wohnungssuchenden vereinbart hat - es erfasst sogar getroffene Vereinbarungen zwischen Vermittler und Vermieter. Entscheidend war, dass die Verwaltung die Wohnungen bereits aufgrund des Verwaltervertrags betreute. Das in solchen Fällen greifende Gesetz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz) soll verhindern, dass ein Wohnungsverwalter für eine Tätigkeit zusätzlich bezahlt wird, die mit seiner bestehenden Aufgabe verbunden ist. Der BGH stellte klar, dass dieser Ausschluss von Vermittlungsprovisionen weit auszulegen sei. Der Wortlaut des Gesetzes lässt keine Einschränkung auf Zahlungen durch den Mieter erkennen, und auch der Zweck der Regelung spreche dafür, neben Mietern gleichsam auch Vermieter zu schützen. Ein Wohnungsverwalter sollte durch seine besondere Stellung daher auch keine zusätzliche Einnahmen erzielen können, wenn er ohnehin mit Verwaltung und Vermietung der Wohnungen beauftragt sei. Die bereits gezahlten Provisionen mussten deshalb zurückerstattet werden.

Hinweis: Ein Wohnungsverwalter darf für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen, die er bereits verwaltet, keine zusätzliche Provision verlangen. Eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.


Quelle: BGH, Urt. v. 21.05.2026 - I ZR 224/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Handlasergerät LTI 20/20: Fehlmessungen trotz Einhaltung der aktuellen Gebrauchsanleitung

Das Sachverständigengutachten, das im folgenden Fall für das Amtsgericht Biberach (AG) den Ausschlag für sein Urteil gab, liest sich wie ein Verriss durch die Stiftung Warentest. Doch leider ging es hier nicht um einen Produktvergleich, sondern um das behördlich zugelassene Handlasergerät LTI 20/20, das eigentlich Geschwindigkeitssündern auf die Spur kommen soll. Wie wenig verlässlich diese Spuren final jedoch waren, lesen Sie hier.

Das Sachverständigengutachten, das im folgenden Fall für das Amtsgericht Biberach (AG) den Ausschlag für sein Urteil gab, liest sich wie ein Verriss durch die Stiftung Warentest. Doch leider ging es hier nicht um einen Produktvergleich, sondern um das behördlich zugelassene Handlasergerät LTI 20/20, das eigentlich Geschwindigkeitssündern auf die Spur kommen soll. Wie wenig verlässlich diese Spuren final jedoch waren, lesen Sie hier.

Ein Autofahrer wurde außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geschwindigkeitsübertretung von 47 km/h erfasst. Gemessen wurde er mit dem Handlasermessgerät LTI 20/20. Es erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 640 EUR und mit einem Monat Fahrverbot. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein und begründete dies damit, dass er die Messung anzweifle. Es seien möglicherweise Umstände gegeben, die den Messwert verfälscht hätten, beispielsweise reflektierender Bewuchs im Messbereich. Die Behörde bestand jedoch auf Zahlung, und so trafen sich beide Parteien mit ihren unterschiedlichen Auffassungen zur Sachlage vor Gericht wieder.

Das AG sprach den Betroffenen frei. Nach Ansicht des Gerichts sei nicht sichergestellt, dass die Messung verwertbar ist. Ein gerichtlich beauftragtes Gutachten sollte zur Frage Stellung nehmen, ob vorliegend mit dem Handlasergeschwindigkeitsmessgerät LTI 20/20 TruSpeed eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung durchgeführt und mit 152 km/h eine zutreffende Geschwindigkeit ermittelt wurde. Doch zum einen seien die Messdaten bei einem Handlasergerät nicht gespeichert, so dass keine Überprüfung durch Sachverständige möglich sei. Zum anderen sei in diesem konkreten Fall auch das Nachstellen der Messung nicht möglich, da das Messgerät - anlasslos - zwischen Messgeschehen und Einschaltung des Sachverständigen neu geeicht wurde, so dass kein vergleichbares Messszenario erstellt werden konnte. Zu guter Letzt wurde durch den Sachverständigen festgestellt, dass auch kleinere Hintergrundschwankungen eine ungenaue Messung ergeben können. Die Beurteilung gebe Anlass, davon auszugehen, dass ein hoher Grünanteil durch Bewuchs vorhanden war und die Bewegungen der Pflanzen Einfluss genommen haben. Daher sei hier nicht sichergestellt, dass die Messung korrekt war, es erfolgte ein Freispruch.

Hinweis: Laut Sachverständigen bleibt festzuhalten, dass bei diesem Messgerät auch bei Einhaltung der aktuellen Gebrauchsanleitung Fehlmessungen aufgrund der sich in der Ferne verändernden Breite des Lichtstrahls und unbemerkten "Vorbeistrahlens" bei entsprechender Hintergrundstrahlung und Durchführung eines einfachen Visiertests nicht ausgeschlossen werden können.


Quelle: AG Biberach, Urt. v. 15.04.2026 - 10 QWi 520 Js 2942/25 jug.
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Bar statt Büro: BGH gibt Grundlagen für Vergleichsmietenprüfung bei Gewerbeimmobilien vor

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit der Frage, wie gerichtlich festgestellt wird, ob eine Gewerbemiete unangemessen hoch ist und möglicherweise ein wucherähnliches Geschäft vorliegt. Kann dabei die übliche Marktmiete geschätzt und mit nur grob vergleichbaren Nutzungen gleichgesetzt werden, oder ist die Unterstützung eines Sachverständigen erforderlich?

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit der Frage, wie gerichtlich festgestellt wird, ob eine Gewerbemiete unangemessen hoch ist und möglicherweise ein wucherähnliches Geschäft vorliegt. Kann dabei die übliche Marktmiete geschätzt und mit nur grob vergleichbaren Nutzungen gleichgesetzt werden, oder ist die Unterstützung eines Sachverständigen erforderlich?

Eine Firma hatte Gewerberäume in einem Gebäude angemietet, unter anderem Flächen für ein Fitnessstudio, eine Bar, eine Lounge sowie Terrassenbereiche. Dafür zahlte die Firma an den Vermieter eine monatliche Kaltmiete von rund 14.300 EUR. Dann vermietete sie einen großen Teil der Flächen an eine andere Gesellschaft weiter - und zwar für die nicht unerheblich höhere Miete von etwa 33.400 EUR pro Monat. Bei derartigen Margen mag man nicht glauben, dass dieses Geschäftsmodell an den Finanzen scheitern könnte - doch so geschah es: Die ursprüngliche Mieterin musste Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter verlangte daraufhin offene Mietzahlungen vom persönlich haftenden Gesellschafter der Untermieterin. Dabei entstand Streit über die Frage, ob die vereinbarte Untermiete wirksam oder wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung unwirksam war.

Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage ab, weil es davon ausging, dass die vereinbarte Miete nicht deutlich über dem üblichen Marktwert lag. Dabei bezog es sich unter anderem auf einen Gewerbemarktbericht, der Vergleichswerte für Büroflächen enthielt. Der BGH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zurück. Denn nach Ansicht des BGH durfte das OLG nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass Büroflächen mit einem Fitnessstudio samt Barbereich mit Büroflächen vergleichbar seien. Entscheidend sei nicht irgendein Vergleichswert, sondern die Miete, die für ähnliche Objekte tatsächlich am Markt erzielt werde. Um dies zuverlässig beurteilen zu können, müsse ein Gericht einen Sachverständigen hinzuziehen, der prüft, welche Objekte vergleichbar seien und welche Miete für die konkrete Nutzung realistisch erzielt werden könne. Nur wenn geeignete Vergleichsobjekte vorhanden seien, könne daraus der Marktwert abgeleitet werden. Fehle es daran, müsse ein Fachmann die besondere Marktsituation bewerten. Der BGH betonte außerdem, dass ein Mietvertrag nur dann sittenwidrig oder wucherähnlich unwirksam sei, wenn die vereinbarte Miete deutlich vom tatsächlichen Wert der Nutzung abweiche und weitere besondere Umstände hinzukämen. Die endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit des Mietvertrags müsse nun das OLG nach einer erneuten Prüfung treffen.

Hinweis: Bei gewerblichen Mietverträgen kommt es für die Bewertung einer überhöhten Miete auf den tatsächlichen Marktwert der Nutzung an. Ein einfacher Vergleich mit allgemeinen Mietübersichten reicht nicht immer aus. Vor allem bei besonderen Gewerbeflächen kann ein Sachverständigengutachten notwendig sein.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.05.2026 - XII ZR 74/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Erbvertrag und Schenkungen: Ein Rücktrittsrecht ist mit einem tatsächlichen Rücktritt nicht gleichzusetzen

Erbverträge unterliegen einer Bindungswirkung, die die Vertragsparteien modifizieren oder auch ausschließen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste über einen Fall entscheiden, in dem es um die Bedeutung einer erbvertraglichen Klausel im Zusammenhang mit Schenkungen eines Erblassers ging, in der sich die Eheleute zu Lebzeiten ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatten, das aber nicht ausgeübt wurde.

Erbverträge unterliegen einer Bindungswirkung, die die Vertragsparteien modifizieren oder auch ausschließen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste über einen Fall entscheiden, in dem es um die Bedeutung einer erbvertraglichen Klausel im Zusammenhang mit Schenkungen eines Erblassers ging, in der sich die Eheleute zu Lebzeiten ein Rücktrittsrecht vorbehalten hatten, das aber nicht ausgeübt wurde.

In dem Fall stritten zwei Geschwister über umfangreiche Vermögensübertragungen ihres 2018 verstorbenen Vaters. Die Eltern hatten 1969 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, nach dem zunächst der überlebende Ehegatte erben und nach dem Tod beider Eltern die gemeinsamen Kinder grundsätzlich zu gleichen Teilen Schlusserben werden sollten. 2015 ergänzten die Eltern den Erbvertrag: Dem überlebenden Ehegatten wurde eine weitreichende Möglichkeit eingeräumt, den eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Kindern anders zu verteilen. Außerdem behielt sich jeder Ehegatte ausdrücklich das Recht vor, vom Erbvertrag zurückzutreten. In den Jahren 2003 und 2007 schenkte der Vater seiner Tochter schließlich zwei benachbarte Grundstücke und zwischen 2000 und 2016 insgesamt mehr als 111.000 EUR. Nach Darstellung des Sohns hatte der Vater außerdem Kosten für eine Dachsanierung übernommen. Nachdem die Tochter Anfang 2017 aufgrund einer Generalvollmacht die Geldgeschäfte des Vaters übernommen hatte, wurden bis zu dessen Tod weitere Beträge von seinem Konto abgehoben. Der Sohn verlangte nach dem Tod des Vaters nun unter anderem Anteile an den Grundstücken bzw. finanziellen Ersatz sowie einen Teil der übertragenen Geldbeträge. Er argumentierte, die Schenkungen an seine Schwester hätten seine durch den Erbvertrag abgesicherte Stellung als späterer Erbe beeinträchtigt.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) wies die Klage zunächst ab, da seiner Auffassung nach der Sohn schon deshalb nicht auf eine gesicherte Erberwartung vertrauen konnte, weil sich die Eltern 2015 den Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten hatten. Somit sei der Vater nicht endgültig an die erbvertraglichen Regelungen gebunden gewesen.

Der BGH widersprach dieser Auffassung, da ein im Erbvertrag vorgesehenes Rücktrittsrecht und ein tatsächlich erklärter Rücktritt rechtlich eben nicht dasselbe seien. Solange der Erblasser nicht wirksam vom Erbvertrag zurücktrete, bliebe die darin begründete Bindung bestehen. Eine Schenkung kann deshalb auch dann die geschützte Erberwartung beeinträchtigen, wenn der Erblasser grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hatte, sich vom Vertrag zu lösen. Nach Ansicht des BGH würde ansonsten der Schutz eines vertraglich eingesetzten Erben erheblich geschwächt. Ein Erblasser könnte sonst Vermögen verschenken und damit die wirtschaftliche Wirkung des Erbvertrags aushöhlen, ohne den Rücktritt tatsächlich erklären und dessen rechtliche Folgen hinnehmen zu müssen. Er könnte also einerseits die Vorteile des Erbvertrags behalten und andererseits das Vermögen, auf das sich die Erberwartung bezieht, durch Schenkungen vermindern. Gerade das soll der Schutz des Vertragserben aber verhindern. Auch die im Nachtrag von 2015 vereinbarte Möglichkeit, den Nachlass später anders unter den Kindern zu verteilen, rechtfertige nach Auffassung des BGH die Klageabweisung nicht. Laut Wortlaut des Vertrags sollte diese Befugnis erst dem überlebenden Ehegatten nach dem Tod des anderen zustehen. Sie bezog sich zudem auf Verfügungen für den Todesfall. Daraus konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres ableiten, dass der Vater bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten frei gewesen sei, den erbvertraglich vorgesehenen Nachlass durch Schenkungen zu verändern. Der BGH entschied allerdings nicht abschließend, dass der Sohn die verlangten Grundstücksanteile oder Geldbeträge tatsächlich erhält, sondern hob vielmehr das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Prüfung zurück. Damit muss die Vorinstanz nun erneut beurteilen, ob und in welchem Umfang die einzelnen Vermögensübertragungen Ansprüche des Sohns ausgelöst haben.

Hinweis: Ein Erbvertrag bindet die Beteiligten stärker als ein gewöhnliches Testament. Behält sich ein Erblasser darin ein Rücktrittsrecht vor, fällt diese Bindung nicht schon durch die bloße Möglichkeit des Rücktritts weg.


Quelle: BGH, Urt. v. 08.07.2026 - IV ZR 256/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Zehnjahresfrist für Schenkungen: Wann eine Leibrente nach Grundstücksübertragung den Pflichtteil beeinflusst

Prüft ein Pflichtteilsberechtigter seine Ansprüche, interessieren ihn insbesondere Schenkungen, die der Erblasser in den vergangenen zehn Jahren vorgenommen hat, weil diese bei der Ermittlung eines Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt werden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, wann die Zehnjahresfrist in Fällen beginnt, in denen ein Grundstück gegen Zahlung einer lebenslangen Rente übertragen wird.

Prüft ein Pflichtteilsberechtigter seine Ansprüche, interessieren ihn insbesondere Schenkungen, die der Erblasser in den vergangenen zehn Jahren vorgenommen hat, weil diese bei der Ermittlung eines Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt werden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, wann die Zehnjahresfrist in Fällen beginnt, in denen ein Grundstück gegen Zahlung einer lebenslangen Rente übertragen wird.

Eine Mutter hatte ihrem Sohn 1995 vier Grundstücke übertragen. Eines davon war mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Sohn, seiner Mutter monatlich 1.500 DM als lebenslange Rente zu zahlen. Der Anspruch wurde zusätzlich durch eine Belastung des Grundstücks abgesichert. Im Vertrag hieß es zudem, Grundlage der Zahlungsverpflichtung seien die Mieteinnahmen aus dem Wohnhaus. Die Eigentumsumschreibung erfolgte im März 1996. 2013 verzichtete die Mutter auf die weitere Rentenzahlung und ließ auch die Absicherung im Grundbuch löschen. Als die Frau 2021 verstarb, verlangte ihre Tochter von ihrem Bruder als Alleinerben eine Ergänzung ihres Pflichtteils. Sie war der Ansicht, die Grundstücksübertragung müsse dabei noch berücksichtigt werden. Weil der Wert der Grundstücke möglicherweise höher gewesen war als der Wert der versprochenen Rente, konnte die Übertragung teilweise als Schenkung anzusehen sein.

Die Vorinstanzen gaben der Tochter zunächst recht und gingen davon aus, dass der Ablauf der Zehnjahresfrist nicht bereits mit der Grundstücksübertragung begonnen habe. Entscheidend war für sie, dass die Mutter wirtschaftlich weiterhin von dem Grundstück profitiert habe: Die Rentenzahlung orientierte sich an den Mieteinnahmen und war über das Grundstück abgesichert.

Der BGH sah das jedoch anders als die Vorinstanzen, da es für den Beginn der Zehnjahresfrist nicht allein darauf ankomme, ob der frühere Eigentümer wirtschaftlich weiterhin Zahlungen erhält. Maßgeblich sei, ob der spätere Erblasser nach der Übertragung noch über das Grundstück bestimmen kann, die der Stellung eines Eigentümers ähnelt. Das war hier nicht der Fall. Die Erblasserin durfte das Grundstück nach der Übertragung weder selbst nutzen noch bestimmen, wer es nutzen durfte. Ebenso wenig konnte sie verhindern, dass ihr Sohn das Grundstück weiterverkaufte oder belastete. Die vereinbarte Rente verschaffte ihr lediglich einen Anspruch auf regelmäßige Geldzahlungen. Daran änderte auch nichts, dass sich die Höhe der Rente an den damaligen Mieteinnahmen orientierte, da der Sohn die Zahlungen nicht tatsächlich aus diesen Mieten finanzieren musste. Die Rente blieb unabhängig davon geschuldet, ob die Einnahmen aus dem Grundstück stiegen, sanken oder ganz ausfielen. Auch die Absicherung der Rentenzahlungen über das Grundstück führte nach Auffassung des BGH nicht zu einer fortgesetzten Nutzung und sollte lediglich gewährleisten, dass die Mutter ihre Geldforderung durchsetzen konnte. Einfluss auf die Grundstücksnutzung auszuüben, war ihr mit der getroffenen Regelung hingegen nicht mehr möglich. Damit war die Schenkung bereits mit der Eigentumsumschreibung im Jahr 1996 vollzogen worden. Die maßgebliche Zehnjahresfrist war deshalb 2006 abgelaufen - und damit lange vor dem Tod der Mutter im Jahr 2021. Die Tochter konnte wegen dieser Grundstücksübertragung keine Wertermittlung mehr verlangen. Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die entsprechenden Anträge ab.

Hinweis: Liegt die Schenkung keine zehn Jahre zurück, gilt ein Abschmelzungsmodell. Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung zu 100 % berücksichtigt, im zweiten Jahr zu 90 %, im dritten Jahr zu 80 % usw. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich vollständig unberücksichtigt.


Quelle: BGH, Urt. v. 24.06.2026 - IV ZR 141/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Elterliche Sorge: Familiengerichtliche Genehmigung für therapeutische Zwangsbehandlung nicht nötig

Wenn Eltern das eigene Kind lebensgefährlich zu entgleiten droht, kann in vielen Fällen das Recht helfen. Ob die schwierige Entscheidung der Eltern, ihr in einer Einrichtung untergebrachtes minderjähriges Kind zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken zwangsbehandeln zu lassen, auch familiengerichtlich genehmigt werden muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt.

Wenn Eltern das eigene Kind lebensgefährlich zu entgleiten droht, kann in vielen Fällen das Recht helfen. Ob die schwierige Entscheidung der Eltern, ihr in einer Einrichtung untergebrachtes minderjähriges Kind zu medizinischen oder therapeutischen Zwecken zwangsbehandeln zu lassen, auch familiengerichtlich genehmigt werden muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt.

Eine schwer depressive 17-Jährige, bei der zudem der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung bestand, befand sich seit April 2025 ununterbrochen zur stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik. Aufgrund einer bestehenden Selbsttötungsabsicht verweigerte sie schließlich aktiv die Aufnahme von Flüssigkeit und Nahrung sowie die aus ärztlicher Sicht erforderliche Medikation. Im Oktober genehmigte das Amtsgericht (AG) per Beschluss für die Dauer von sechs Monaten die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung sowie die Durchführung von Fixierungen und das Tragen von Sicherheitsfäustlingen. Die Eltern beantragten zudem die Genehmigung einer zwangsweisen medizinischen Behandlung, insbesondere die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten sowie die Zufuhr von Flüssigkeit und Nahrung. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Bestellung eines Verfahrensbeistands genehmigte das AG die beantragten Maßnahmen. Hiergegen legte die 17-Jährige Beschwerde ein, die das Kammergericht (KG) jedoch zurückwies.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Erkrankte mit ihrer Rechtsbeschwerde an den BGH - doch auch hier scheiterte sie. Die Beschwerde zum BGH war vom KG nicht zugelassen worden. Zwar sei eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Unterbringungssachen sowie in bestimmten Kindschaftssachen durchaus möglich, doch lag eine solche Unterbringungssache hier nicht vor. Das Gesetz bezieht sich in derlei Fällen nämlich ausschließlich auf die Unterbringungsverfahren volljähriger Kinder - hier war die Betroffene hingegen noch minderjährig. Zudem handelte es sich nicht um ein Verfahren über die Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehender Maßnahmen, da die hier genehmigten Maßnahmen ausschließlich medizinisch-therapeutischen Zwecken dienten und keine Freiheitsentziehung bezweckten. Somit war auch keine familienrechtliche Genehmigung notwendig.

Hinweis: Die Gerichte müssen stets danach unterscheiden, wie sich die Maßnahmen auf die Person auswirken, und danach dann beurteilen, welche Genehmigungen erforderlich sind.


Quelle: BGH, Beschl. v. 27.05.2026 - XII ZB 609/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Abwerbevorwürfe: Fristlose Kündigungen sind stets als letztes Mittel anzuwenden

Schwerwiegende Gründe können für Unternehmen für eine schnelle Trennung von Arbeitnehmern sprechen. Doch was dringlich ist, muss eben auch schnell vonstatten gehen - da ist das Gesetz eindeutig. Daher war vor dem Arbeitsgericht Arnsberg (ArbG) in disem Fall eher zweitrangig, ob derlei Gründe überhaupt vorlagen. Warum? Weil der Arbeitgeber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung schlichtweg nicht eingehalten hatte.

Schwerwiegende Gründe können für Unternehmen für eine schnelle Trennung von Arbeitnehmern sprechen. Doch was dringlich ist, muss eben auch schnell vonstatten gehen - da ist das Gesetz eindeutig. Daher war vor dem Arbeitsgericht Arnsberg (ArbG) in disem Fall eher zweitrangig, ob derlei Gründe überhaupt vorlagen. Warum? Weil der Arbeitgeber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung schlichtweg nicht eingehalten hatte.

Eine Erzieherin arbeitete seit dem Jahr 2020 bei ihrem Arbeitgeber. Ende 2025 kündigte sie, weil sie einige Monate später zu einem anderen Träger wechseln wollte. Eben dieser warb mit einem Programm, bei dem Beschäftigte für die Empfehlung neuer Mitarbeiter eine Geldprämie erhalten konnten. Kurz darauf warf der bisherige Arbeitgeber der Erzieherin darum auch vor, Kollegen zum Wechsel bewegen zu wollen. Sie bestritt dies. Nach ihrer Darstellung sprach sie nur dann über ihre neue Arbeitsstelle, wenn sie danach gefragt wurde. Sie legte dem Arbeitgeber gegenüber dar, weshalb sie sich für den Wechsel entschieden hatte. Nach diesem Gespräch mit dem Arbeitgeber arbeitete sie zunächst ganz normal weiter, bevor mehrere Wochen später der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprach. Dagegen erhob die Erzieherin Klage.

Das ArbG gab der Erzieherin Recht und stellte fest, dass Arbeitgeber die fristlose Kündigung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen aussprechen müssen, sobald ihnen entscheidende Tatsachen hierfür bekannt sind. Nach Auffassung des Gerichts wusste der Arbeitgeber bereits nach dem Gespräch alles Wesentliche. Trotzdem wartete er mit der Kündigung, und zwar zu lang. Zudem fehlte es dem Gericht an einem nachvollziehbaren Grund, das Arbeitsverhältnis sofort beenden zu wollen. Die Erzieherin war schließlich zuvor nicht negativ aufgefallen, und das Arbeitsverhältnis sollte ohnehin wenige Monate später enden. Deshalb hätte zunächst eine Abmahnung ausgereicht. Die Kündigung war daher unverhältnismäßig. Das Arbeitsverhältnis bestand somit bis zum vereinbarten Ende fort. Der Arbeitgeber musste die Erzieherin weiterbeschäftigen und die ausstehende Vergütung zahlen.

Hinweis: Eine fristlose Kündigung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Arbeitgeber müssen schnell handeln und prüfen, ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausreicht. Andernfalls kann die Kündigung unwirksam sein.


Quelle: ArbG Arnsberg, Urt. v. 31.03.2026 - 1 Ca 877/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Viele Bewerbungen allein reichen nicht als Beweis für die Vermutung des Missbrauchs

Vielen Arbeitgebern fehlt nach wie vor die nötige Sensibilität zur Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), was sie oft Zeit und Geld kostet. Sich vor Gericht auf die Argumentation zu stützen, dass das AGG für Scheinbewerbungen missbraucht wurde, ließ das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) nicht gelten und machte vielmehr deutlich, wie Arbeitgeber ihre gesetzlichen Pflichten bereits zu Beginn des Bewerbungsverfahrens beachten sollten.

Vielen Arbeitgebern fehlt nach wie vor die nötige Sensibilität zur Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), was sie oft Zeit und Geld kostet. Sich vor Gericht auf die Argumentation zu stützen, dass das AGG für Scheinbewerbungen missbraucht wurde, ließ das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) nicht gelten und machte vielmehr deutlich, wie Arbeitgeber ihre gesetzlichen Pflichten bereits zu Beginn des Bewerbungsverfahrens beachten sollten.

Ein Mann bewarb sich bei einer Rechtsanwaltskanzlei auf eine ausgeschriebene Stelle. Bereits auf der ersten Seite seines Lebenslaufs wies er gut erkennbar auf seine Schwerbehinderung hin. Als er eine Absage erhielt, war er der Ansicht, dass seine Schwerbehinderung bei der Entscheidung eine Rolle gespielt hatte, und verlangte deshalb eine Entschädigung. Das Arbeitsgericht gab ihm teilweise Recht und sprach ihm eine Entschädigung sowie einen geringen Schadensersatz wegen einer unvollständigen Auskunft zu. Gegen diese Entscheidung legte die Kanzlei Berufung ein und behauptete, die Schwerbehinderung nicht eindeutig erkannt zu haben. Außerdem trug sie vor, die Stelle sei letztlich gar nicht besetzt worden. Nach ihrer Auffassung habe der Bewerber zudem gar kein echtes Interesse an der Arbeitsstelle gehabt, sondern vor allem eine Entschädigung erreichen wollen.

Das LAG folgte dieser Argumentation jedoch weitgehend nicht. Nach seiner Auffassung war die Schwerbehinderung aus den Bewerbungsunterlagen ohne weiteres erkennbar. Entscheidend war zudem, dass die Kanzlei die Agentur für Arbeit nicht frühzeitig über die offene Stelle informiert hatte. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen Arbeitgeber prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dazu gehöre regelmäßig auch die rechtzeitige Einschaltung der Agentur für Arbeit. Unterbleibt dies, kann das ein wichtiges Indiz dafür sein, dass ein schwerbehinderter Mensch benachteiligt wurde. Nach Auffassung des LAG gelang es der Kanzlei hier nicht, diesen Verdacht zu entkräften. Anhaltspunkte dafür, dass der Bewerber das Entschädigungsrecht missbräuchlich ausgenutzt hatte, sah das Gericht ebenfalls nicht. Viele Bewerbungen allein reichten als Beweise dafür nicht aus.

Hinweis: Arbeitgeber sollten offene Stellen frühzeitig der Agentur für Arbeit melden und schwerbehinderte Bewerber sorgfältig in das Auswahlverfahren einbeziehen. Werden diese Pflichten verletzt, kann dies eine Benachteiligung vermuten lassen und Entschädigungsansprüche auslösen.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 30.01.2026 - 10 SLa 561/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Härtefallscheidung: Trennungsjahr nach sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Kindes unzumutbar

Vor einer Scheidung müssen Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Dieses Trennungsjahr soll übereilte Entscheidungen verhindern und Raum für eine mögliche Versöhnung lassen. Für Ausnahmen dieser Regel gibt es die Härtefallscheidung, die dann ausgesprochen werden kann, wenn die Fortführung der Ehe unzumutbar ist. Dies liegt nur in extremen Ausnahmefällen vor, so wie in diesem Fall, der erst durch den Bundesgerichtshof (BGH) final geklärt wurde.

Vor einer Scheidung müssen Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Dieses Trennungsjahr soll übereilte Entscheidungen verhindern und Raum für eine mögliche Versöhnung lassen. Für Ausnahmen dieser Regel gibt es die Härtefallscheidung, die dann ausgesprochen werden kann, wenn die Fortführung der Ehe unzumutbar ist. Dies liegt nur in extremen Ausnahmefällen vor, so wie in diesem Fall, der erst durch den Bundesgerichtshof (BGH) final geklärt wurde.

Ein Paar heiratete 2009 und bekam noch im selben Jahr ein Kind. Bereits ein Jahr nach der Eheschließung kam es zu häuslicher Gewalt, und der Mann brach seiner Frau das Nasenbein. Das Paar trennte sich, kam danach aber immer wieder zusammen und bekam in den Folgejahren noch drei weitere Kinder. Im Januar 2025 beantragte die Frau schließlich die Scheidung und machte als Begründung geltend, dass die Fortsetzung der Ehe für sie eine unzumutbare Härte darstelle. Zum einen kam es zu fortlaufenden Gewalttaten des Mannes - wie Schubsen, Stoßen und Haare ziehen - sowie zu Beleidigungen und sexuellen Übergriffen. Der Mann hatte zudem einen sexuellen Übergriff auf eine Freundin verübt und sogar eine gemeinsame Tochter sexuell missbraucht. Der Mann bestritt hingegen den Missbrauch seiner Tochter sowie die wiederholte häusliche Gewalt nach dem Nasenbeinbruch. Die Frau scheiterte daher mit ihrem Antrag sowohl vor dem Amts- als auch dem Oberlandesgericht.

Vor dem BGH war sie aber schließlich erfolgreich. Bei der Feststellung der unzumutbaren Härte ist eine objektive Betrachtungsweise geboten. Es müssen strenge Anforderungen gestellt werden, um dem nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz gebotenen Schutz der Ehe gerecht zu werden und voreilige Ehescheidungen zu vermeiden. Hier aber war die Grenze des Zumutbaren überschritten. Bereits der Übergriff auf die Freundin und erst recht der Missbrauch an der Tochter rechtfertigen - wenn man die Vorwürfe als wahr unterstellt - die unzumutbare Härte. Besonders Gewalt an Kindern sei unter keinen Umständen hinzunehmen.

Hinweis: Opfer besonders schwerwiegender Übergriffe des Ehepartners sollten sich frühzeitig Hilfe holen und auch eine Härtefallscheidung prüfen lassen. Der BGH hat mit seinem Beschluss den Opfern den Rücken gestärkt.


Quelle: BGH, Beschl. v. 08.07.2026 - XII ZB 576/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Falsch eingelegte Beschwerde: Gerichte sind nicht verpflichtet, eine Weiterleitung mit größtmöglicher Geschwindigkeit vorzunehmen

Gegen gerichtliche Urteile und Beschlüsse kann man als Betroffener Rechtsmittel einlegen. Dabei gilt es aber, die bestimmten Fristen dringend zu beachten. Denn lässt man diese verstreichen, ist die getroffene Entscheidung rechtskräftig. Wie wichtig es ist, hierbei Irrtümer und Schusseligkeitsfehler im Vorhinein auszuschließen und lieber doppelt und dreifach Timing und Details zu überprüfen, zeigt dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

Gegen gerichtliche Urteile und Beschlüsse kann man als Betroffener Rechtsmittel einlegen. Dabei gilt es aber, die bestimmten Fristen dringend zu beachten. Denn lässt man diese verstreichen, ist die getroffene Entscheidung rechtskräftig. Wie wichtig es ist, hierbei Irrtümer und Schusseligkeitsfehler im Vorhinein auszuschließen und lieber doppelt und dreifach Timing und Details zu überprüfen, zeigt dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

In einer Unterhaltssache für ein minderjähriges Kind wollte die Antragstellerin gegen eine Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde einlegen, die innerhalb einer bestimmten Frist beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden musste. Die Anwältin richtete die Beschwerde jedoch versehentlich an das Oberlandesgericht (OLG) - also an das falsche Gericht. Das OLG erkannte den Fehler zwar und leitete die Beschwerde weiter - diese ging jedoch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ein. Klar, dass die Antragstellerin deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Nachvollziehbar argumentierte sie, dass sie zu Recht habe darauf vertrauen dürfen, dass das OLG den Schriftsatz schnell genug weiterleite. Doch recht hatte sie damit leider nicht.

Der BGH stellte klar: Ein Gericht, bei dem eine Beschwerde irrtümlich eingereicht wurde, muss den Schriftsatz grundsätzlich im normalen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterleiten, wenn der Fehler offensichtlich ist und das richtige Gericht eindeutig bestimmt werden kann. Darauf dürfen Bürger in der Tat grundsätzlich vertrauen. Aber: Das Gericht ist nicht verpflichtet, eine Weiterleitung mit größtmöglicher Geschwindigkeit vorzunehmen. Es muss nicht noch am selben Tag jede interne Bearbeitung abschließen, nur damit eine versäumte Frist gerettet wird. Somit hatte die Frau in diesem Fall die Frist für die Beschwerde eindeutig versäumt.

Hinweis: Auch Rechtsbeiständen sollten Sie nicht blind vertrauen. Weisen Sie Ihren Rechtsbeistand darauf hin, am besten schon ein paar Tage vor Fristablauf tätig zu werden.


Quelle: BGH, Beschl. v. 01.07.2026 - XII ZB 160/26
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Bewerbungspläne genügen: Wann Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausstellen müssen

Entgegen weitläufiger Meinungen besteht keine explizite Pflicht für Arbeitgeber, ihren Angestellten ein Zwischenzeugnis auszustellen. Doch nur weil etwas nicht gesetzlich festgelegt ist, heißt es nicht, dass ein berechtigtes Anliegen nicht gerichtlich durchgesetzt werden könne. Wann ein Wunsch nach einem qualifizierten Zwischenzeugnis also durchaus berechtigt ist, erläutert das Landesarbeitsgericht Köln (LAG).

Entgegen weitläufiger Meinungen besteht keine explizite Pflicht für Arbeitgeber, ihren Angestellten ein Zwischenzeugnis auszustellen. Doch nur weil etwas nicht gesetzlich festgelegt ist, heißt es nicht, dass ein berechtigtes Anliegen nicht gerichtlich durchgesetzt werden könne. Wann ein Wunsch nach einem qualifizierten Zwischenzeugnis also durchaus berechtigt ist, erläutert das Landesarbeitsgericht Köln (LAG).

Ein Arbeitnehmer, der seit dem Jahr 2018 in einem Unternehmen beschäftigt war, kehrte nach einer längeren Erkrankung an seinen Arbeitsplatz zurück. Wenig später bat er seinen Arbeitgeber um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Zunächst erklärte er, dass er wegen seiner gesundheitlichen Situation eine aktuelle Bewertung seiner bisherigen Tätigkeit erhalten wollte. Einige Tage später ergänzte er, dass er sich beruflich verändern und Bewerbungen vorbereiten wollte. Dafür benötige er das Zwischenzeugnis. Der Arbeitgeber lehnte die Bitte seines Arbeitnehmers jedoch ab, weil er der Ansicht war, dass die bloße Absicht von Bewerbungen nicht ausreiche. Nach seiner Auffassung hätten konkrete Bewerbungen oder andere Nachweise vorgelegt werden müssen.

Bereits das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Da der Arbeitgeber gegen diese Entscheidung Berufung einlegte, bestätigte nun auch das LAG das Urteil der Vorinstanz. Es erklärte, dass laut Gesetz zwar kein ausdrücklicher Anspruch auf ein Zwischenzeugnis bestehe, sich ein solcher Anspruch aber aus den Pflichten des Arbeitsverhältnisses ergeben könne, wenn ein berechtigter Anlass vorliege. Und eine beabsichtigte interne oder externe Bewerbung sei genau das. Beschäftigte müssten dabei weder offenlegen, bei welchen Unternehmen sie sich bewerben wollten, noch bereits versandte Bewerbungen nachweisen. Das LAG betonte außerdem, dass Arbeitgeber einen solchen Wunsch nicht allein mit der Behauptung zurückweisen dürften, dass sie die Begründung nicht glaubten. Wer den Anspruch ablehnen wolle, müsse konkrete Tatsachen vortragen, die gegen die Angaben des Beschäftigten sprächen. Im entschiedenen Fall fehlten solche Anhaltspunkte. Deshalb musste der Arbeitgeber das Zwischenzeugnis ausstellen. Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass ein Zwischenzeugnis nicht ohne jeden Anlass verlangt werden könne. Ob ein solcher bestehe, hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Hinweis: Ein nachvollziehbarer Wunsch nach einer beruflichen Veränderung kann einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis begründen. Arbeitgeber dürfen einen solchen Antrag nicht ohne konkrete Gründe ablehnen.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 04.03.2026 - 5 SLa 495/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Vertretung Minderjähriger: Beistandschaft entsteht nur beim zuständigen Jugendamt

Da sich Minderjährige vor Gericht nicht selbst vertreten können, muss dies ein gesetzlicher Vertreter, ein Elternteil oder das Jugendamt übernehmen. Wichtig war in diesem Fall, dass das Jugendamt sowohl örtlich als auch sachlich zuständig sein muss, um die Interessen des Minderjährigen wirksam vertreten zu können. Wie sich dies im Konkreten verhält, musste der Bundesgerichtshof (BGH) aufklären.

Da sich Minderjährige vor Gericht nicht selbst vertreten können, muss dies ein gesetzlicher Vertreter, ein Elternteil oder das Jugendamt übernehmen. Wichtig war in diesem Fall, dass das Jugendamt sowohl örtlich als auch sachlich zuständig sein muss, um die Interessen des Minderjährigen wirksam vertreten zu können. Wie sich dies im Konkreten verhält, musste der Bundesgerichtshof (BGH) aufklären.

Eigentlich ging es hier um Kindesunterhalt für einen Minderjährigen. Das Amtsgericht hatte seinem Antrag auf Kindesunterhalt gegen den Vater jedoch nur teilweise entsprochen, so dass die allein sorgeberechtigte Mutter daraufhin beim Jugendamt der Stadt B. schriftlich die Einrichtung einer Beistandschaft zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beantragte. Der Antrag sollte an das örtlich zuständige Jugendamt des Kreises R. weitergeleitet werden. Diese Weiterleitung erfolgte jedoch nicht, weswegen der Kreis R. die Stadt B. darum bat, das Verfahren im Wege der Amtshilfe fortzuführen. Somit legte die Stadt B. für das Kind - vertreten durch den "Unterhaltsbeistand des Jugendamts der Stadt B." - Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht (OLG) verwarf jedoch die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Jugendamts der Stadt B. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des inzwischen anwaltlich vertretenen Kindes.

Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde hingegen als unzulässig. Das OLG hatte zu Recht angenommen, dass die Stadt B. nicht wirksam als Beistand des Kindes handeln konnte. Die Postulationsfähigkeit eines Jugendamts - also dessen Fähigkeit, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vorzunehmen - setzt eine wirksam entstandene Beistandschaft voraus. Und eine solche Beistandschaft entsteht eben erst durch den Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt - hier das Jugendamt des Kreises R. Denn eben genau dort lebte das Kind mit seiner Mutter.

Hinweis: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Die Entscheidung des BGH ist richtig und nachvollziehbar. Dennoch ärgerlich für Mutter und Sohn, die ja an sich alles richtig gemacht haben. Es bleibt allen Verfahrensbeteiligten nichts anderes übrig, als jede Handlung doppelt und dreifach zu kontrollieren.


Quelle: BGH, Beschl. v. 10.06.2026  - XII ZB 50/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Zahlenschwacher Insolvenzverwalter: Nicht jede Unrichtigkeit einer Massenentlassungsanzeige macht Kündigung unwirksam

Oft reicht ein Fehler, um Kündigungen unwirksam zu machen. Dass dies selbst bei Massenentlassungen jedoch nicht ausnahmslos gilt, obwohl sie enggesteckten Abläufen unterworfen sind, zeigt dieser Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die Frage war, ob kleinere Ungenauigkeiten bei Massenentlassungen automatisch dazu führen, dass ausgesprochene Kündigungen unwirksam sind.

Oft reicht ein Fehler, um Kündigungen unwirksam zu machen. Dass dies selbst bei Massenentlassungen jedoch nicht ausnahmslos gilt, obwohl sie enggesteckten Abläufen unterworfen sind, zeigt dieser Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die Frage war, ob kleinere Ungenauigkeiten bei Massenentlassungen automatisch dazu führen, dass ausgesprochene Kündigungen unwirksam sind.

Ein Arbeitnehmer war in einem Unternehmen beschäftigt, das Maschinen und Schlüssel herstellte. Nachdem das Unternehmen insolvent geworden war, beschloss der Insolvenzverwalter, den Betrieb vollständig zu schließen und die Arbeitsverhältnisse zu beenden. Vor den geplanten Kündigungen informierte er den Betriebsrat über die Betriebsschließung und schloss mit ihm einen Interessenausgleich. Anschließend erstattete er bei der Agentur für Arbeit die gesetzlich vorgeschriebene Massenentlassungsanzeige. Darin gab er an, dass 34 Beschäftigte entlassen werden sollten. Tatsächlich sprach er später aber nur 31 bzw. 32 Kündigungen aus. Ein betroffener Arbeitnehmer war der Ansicht, dass die unterschiedlichen Zahlen in den Unterlagen gegen die gesetzlichen Vorgaben verstießen, und hielt die Kündigung deshalb für unwirksam.

Während das Arbeitsgericht dieser Auffassung zunächst folgte, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) zugunsten des Arbeitgebers. Das BAG bestätigte nun auch die Entscheidung des LAG. Demnach komme es nicht auf jede einzelne Unrichtigkeit an; maßgeblich sei vielmehr, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige trotz des Fehlers erreicht wurde. Die Anzeige soll es der Agentur für Arbeit ermöglichen, sich rechtzeitig auf größere Entlassungen einzustellen und Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Beschäftigten vorzubereiten. Nach Ansicht des BAG beeinträchtigte die geringe Abweichung bei der Zahl der Kündigungen diese Aufgabe nicht. Die Agentur für Arbeit konnte ihre gesetzlichen Aufgaben dennoch erfüllen. Deshalb blieb die Kündigung wirksam. Zudem stellte das BAG fest, dass auch die Beteiligung des Betriebsrats ordnungsgemäß erfolgt sei.

Hinweis: Nicht jede fehlerhafte Angabe in einer Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Entscheidend ist, ob der Zweck des Anzeigeverfahrens trotzdem erreicht wurde. Arbeitgeber sollten die gesetzlichen Vorgaben dennoch sorgfältig einhalten - sicher ist sicher, vor allem bei so schwerwiegenden Folgen für alle Beteiligten.


Quelle: BAG, Urt. v. 25.06.2026 - 6 AZR 7/26
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)

Übertragung von Vermögenswerten: Wie sich Millionenhöhen für Kinder auf den Verfahrenswert auswirken

Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern größere Vermögenswerte übertragen, kann dies teuer werden. Denn die Werte fließen in den Verfahrenswert ein und eben dieser bestimmt die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten. Bei der Festlegung des Verfahrenswerts gibt es eine gesetzliche Obergrenze. Aber gilt die Obergrenze für das Gesamtverfahren oder pro Kind? Das Oberlandesgericht München (OLG) weiß Antwort.

Wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern größere Vermögenswerte übertragen, kann dies teuer werden. Denn die Werte fließen in den Verfahrenswert ein und eben dieser bestimmt die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten. Bei der Festlegung des Verfahrenswerts gibt es eine gesetzliche Obergrenze. Aber gilt die Obergrenze für das Gesamtverfahren oder pro Kind? Das Oberlandesgericht München (OLG) weiß Antwort.

Die Mutter zweiter minderjähriger Kinder wandte sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts für eine angeordnete Ergänzungspflegschaft. Die Ergänzungspflegschaft betraf die Schenkung und Abtretung zweier Kommanditanteile an einer Gesellschaft, wobei jedes Kind einen eigenen Teil erhalten sollte. Zunächst setzte das Amtsgericht (AG) den Verfahrenswert auf 680.000 EUR fest. Nachdem der Ergänzungspfleger auf den höheren wirtschaftlichen Wert der Anteile hingewiesen hatte, änderte das AG seine Ansicht und erhöhte den Verfahrenswert auf 2.000.000 EUR. Dabei ging es davon aus, dass die gesetzliche Höchstgrenze von 1.000.000 EUR für jedes Kind gelte. Das sah die Mutter anders und legte hiergegen Beschwerde ein. Sie vertrat die Auffassung, die Wertobergrenze gelte nur für das gesamte Verfahren, so dass der Verfahrenswert höchstens 1.000.000 EUR betragen dürfe.

Dem konnte das OLG jedoch nicht beipflichten, und die Mutter scheiterte mit ihrer Beschwerde. Das AG hatte nach Ansicht des Gerichts den Verfahrenswert zutreffend auf 2.000.000 EUR festgesetzt. Entscheidend sei, ob die Höchstgrenze von 1.000.000 EUR nur einmal für das gesamte Verfahren oder jeweils für jeden Verfahrensgegenstand maßgeblich sei. Da jedes Kind hier einen eigenen Kommanditanteil erhielt, handelte es sich auch um zwei getrennte wirtschaftliche Vorgänge. Daher war die Höchstgrenze von 1.000.000 EUR auf den jeweiligen Verfahrensgegenstand anzuwenden - und das ergab bei zwei Kindern nun einmal einen Gesamtverfahrenswert von 2.000.000 EUR.

Hinweis: Wollen Sie hohe Beträge auf Ihre minderjährigen Kinder übertragen, lassen Sie sich die Kosten vorab berechnen. Verlangen Sie dabei ausdrücklich eine Berechnung für den teuersten Fall, nämlich die Festlegung von Verfahrenswerten pro Kind.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 16.07.2026 - 12 WF 715/26 e
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2026)