Neuigkeiten zu rechtlichen Themen

Potentiell gefährlich: Bienenhaltung auf dem Balkon muss nicht geduldet werden

Bienenhaltung erfreut sich besonders in urbanen Gebieten immer stärkerer Beliebtheit. So trafen Bienenfreunde und deren verstimmte Nachbarn statt im Treppenhaus auch vor dem Landgericht Köln (LG) aufeinander. Die dort zu klärende Frage war, ob in einer Wohnungseigentumsanlage Bienenvölker auf dem Balkon gehalten werden dürfen. Legte hier jemand die Grenzen der Wohnnutzung zu eng aus oder sind die angeblich Fleißigsten unter den Insekten vielmehr mögliche Störer?

Bienenhaltung erfreut sich besonders in urbanen Gebieten immer stärkerer Beliebtheit. So trafen Bienenfreunde und deren verstimmte Nachbarn statt im Treppenhaus auch vor dem Landgericht Köln (LG) aufeinander. Die dort zu klärende Frage war, ob in einer Wohnungseigentumsanlage Bienenvölker auf dem Balkon gehalten werden dürfen. Legte hier jemand die Grenzen der Wohnnutzung zu eng aus oder sind die angeblich Fleißigsten unter den Insekten vielmehr mögliche Störer?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kam es wegen der Bienenhaltung auf einem Balkon zum Streit. Im Treppenhaus hing ferner ein Schild mit dem Hinweis auf die eigene Honigproduktion. Zu viel für die Gemeinschaft, denn sie verlangte, dass die Bienenhaltung beendet und das Schild entfernt werde. Ein Teil der betreffenden Wohnung gehörte zwei Eigentümern, wobei nur eine Person tatsächlich darin wohnte.

Auch wenn die Bienen schließlich entfernt wurden, ging das LG davon aus, dass die Störung jederzeit wieder auftreten könne. Deshalb bestehe weiterhin ein Unterlassungsanspruch. Denn nach der üblichen Verkehrsanschauung überschritt die Bienenhaltung den zulässigen Gebrauch einer Wohnung. Zusätzlich spielte es eine Rolle, dass eine derartige Tierhaltung rechtlich als potentiell gefährlich eingestuft werden könne. Den zweiten Streitpunkt, das Schild im Treppenhaus, bewertete das LG als bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Hierfür wäre ein vorheriger Beschluss der Eigentümergemeinschaft nötig gewesen - der jedoch fehlte. Deshalb musste das Schild entfernt werden. Eine gewerbliche Nutzung der Wohnung konnte das Gericht hingegen nicht sicher feststellen, dafür reichten Besucher oder ein Hinweis auf Honigverkauf nicht aus.

Hinweis: In Wohnungseigentumsanlagen sind nur Nutzungen erlaubt, die andere nicht wesentlich stören. Auch scheinbar kleine Veränderungen im Gemeinschaftsbereich können genehmigungspflichtig sein. Entscheidend ist immer die konkrete Auswirkung auf die Nachbarn.


Quelle: LG Köln, Urt. v. 15.01.2026 - 15 S 17/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

OLG ohne Entscheidungsbefugnis: Vom Nachlassgericht abgelehnter Erbscheinsantrag kann im Beschwerdeverfahren nicht geändert werden

Ursprung dieses Erbstreits war die Frage, ab wann die sogenannte Katastrophenklausel greift, wann also das Versterben zweier Erblasser als "gleichzeitig" bzw. "kurz hintereinander" angesehen werden kann. Da es auch hier unterschiedliche Sichtweisen gibt, wollte eine Antragstellerin im Laufe des Erbscheinsverfahrens ihren ursprünglich gestellten Antrag abändern. Ob dies aber im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens überhaupt noch möglich ist, hat das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) klargestellt.

Ursprung dieses Erbstreits war die Frage, ab wann die sogenannte Katastrophenklausel greift, wann also das Versterben zweier Erblasser als "gleichzeitig" bzw. "kurz hintereinander" angesehen werden kann. Da es auch hier unterschiedliche Sichtweisen gibt, wollte eine Antragstellerin im Laufe des Erbscheinsverfahrens ihren ursprünglich gestellten Antrag abändern. Ob dies aber im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens überhaupt noch möglich ist, hat das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) klargestellt.

In dem Verfahren ging es um die Erbfolge eines kinderlosen Ehepaars. Die Ehegatten hatten in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst festgelegt, dass sie sich gegenseitig beerben. Für den Fall eines "gleichzeitigen" Todes bestimmten sie in der als Katastrophenklausel bekannten Regelung außerdem mehrere Verwandte und Tierschutzorganisationen als Erben. Zugleich betonten sie, dass der überlebende Ehepartner grundsätzlich frei bleiben solle, später andere Regelungen zu treffen. Der Ehemann starb zuerst, die Ehefrau wenige Tage später. Bereits Jahre zuvor hatte die Ehefrau ein eigenes Testament errichtet. Darin bestimmte sie nach dem Tod ihres Mannes eine Stiftung und ein Tierhilfswerk als Erben und erklärte ausdrücklich, dass die Verwandten ihres Mannes nichts erhalten sollten. Nach dem Tod der Ehefrau entstand Streit darüber, welches Testament gelten sollte. Eine Stiftung beantragte zunächst einen Erbschein als Alleinerbin. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag jedoch ab, weil nach seiner Auffassung ein weiterer Miterbe berücksichtigt werden müsse. Daraufhin änderte die Stiftung als Antragstellerin ihren Antrag im Beschwerdeverfahren ab und beantragte nun einen gemeinschaftlichen Erbschein zugunsten von beiden Miterben zu je einer Hälfte.

Das OLG machte jedoch deutlich, dass es über diesen neuen Antrag nicht entscheiden dürfe. Gegenstand der Beschwerde könne nur die ursprüngliche Entscheidung des Nachlassgerichts sein. Der geänderte Antrag stelle dagegen einen neuen Verfahrensgegenstand dar, über den erst einmal das Amtsgericht entscheiden müsse. Das OLG betonte, dass ein Erbscheinsverfahren streng an den jeweils gestellten Antrag gebunden sei. Sobald sich die beantragte Erbfolge ändere, liege auch rechtlich ein neuer Antrag vor. Deshalb könne derselbe Schriftsatz nicht gleichzeitig ein neuer Antrag und vorsorglich bereits eine Beschwerde gegen dessen spätere Ablehnung sein.

Obwohl die Beschwerde damit unzulässig war, äußerte sich das OLG ausführlich zur eigentlichen Erbfolge und widersprach darin der Auffassung des Nachlassgerichts zur sogenannten Katastrophenklausel. Nach Ansicht des Senats traf die Regelung für ein "gleichzeitiges" oder "kurz nacheinander" erfolgendes Versterben hier nicht zu. Zwar lagen zwischen den Todesfällen nur zehn Tage, das reiche aber nicht aus, um von einem wertungsmäßig gleichzeitigen Versterben auszugehen. Entscheidend sei gewesen, dass die Ehegatten dem überlebenden Partner ausdrücklich größtmögliche Freiheit für spätere eigene Verfügungen einräumen wollten. Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Ehefrau wirksam ein neues Testament errichten konnte. Zugleich wies das OLG aber darauf hin, dass die Erbfolge nach dem zuerst verstorbenen Ehemann noch gesondert geprüft werden müsse.

Hinweis: Wer seinen Antrag wesentlich verändert, muss regelmäßig ein neues Verfahren beim Nachlassgericht beginnen, statt dies erst im Beschwerdeverfahren nachzuholen.


Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.03.2026 - 10 W 11/26
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Überleitungsanzeige: Sozialamt darf Erbansprüche nicht ohne weiteres übernehmen

Erben Empfänger von Sozialleistungen, müssen sie damit rechnen, dass die Mittel aus dem Nachlass zur Deckung eben jener Sozialleistungen herangezogen werden. Eine sogenannte Überleitungsanzeige - ein Verwaltungsakt, mit dem beispielsweise Sozialamt oder Jobcenter derlei Ansprüche auf sich übertragen können - spielte im Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) eine große Rolle.

Erben Empfänger von Sozialleistungen, müssen sie damit rechnen, dass die Mittel aus dem Nachlass zur Deckung eben jener Sozialleistungen herangezogen werden. Eine sogenannte Überleitungsanzeige - ein Verwaltungsakt, mit dem beispielsweise Sozialamt oder Jobcenter derlei Ansprüche auf sich übertragen können - spielte im Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) eine große Rolle.

Die schwerbehinderte Antragstellerin, die Eingliederungshilfe erhält, erbte nach dem Tod ihrer Mutter mit ihrem Halbbruder mehrere Immobilien sowie weiteres Vermögen. Das Sozialamt ging davon aus, dass beide Geschwister jeweils zur Hälfte Alleinerben geworden seien und deshalb eigenes verwertbares Vermögen hätten einsetzen müssen. Die Geschwister sahen das anders und beriefen sich dabei auf einen Erbschein des Nachlassgerichts, der sie lediglich als nichtbefreite Vorerben auswies, was sie in ihrer Verfügungsmacht erheblich einschränkte. Doch der Sozialhilfeträger, der die Leistungen zunächst darlehensweise gewährte, leitete nun "sämtliche Ansprüche" der Antragstellerin aus dem Nachlass auf sich über. Dazu gehörte vor allem auch der mögliche Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gegen den Halbbruder. Ziel des Sozialhilfeträgers war es, den Nachlass zur Finanzierung der Eingliederungshilfe heranzuziehen. Die Antragstellerin klagte gegen diese Überleitung und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.

Nachdem das Sozialgericht der Klägerin Recht gegeben hatte, bestätigte das LSG nun diese Entscheidung. Zwar könne ein Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft grundsätzlich auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden - dafür müsse aber eine gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Anzeige sowohl gegenüber dem Leistungsberechtigten (also der Klägerin) als auch gegenüber dem sogenannten Drittschuldner (dem Halbbruder der Klägerin) erfolgen. Doch genau daran fehlte es hier. Das Gericht stellte klar, dass die bloße Kenntnis des Halbbruders von der Überleitung nicht ausreiche. Entscheidend sei vielmehr eine formgerechte eigene Überleitungsanzeige an den Anspruchsschuldner.

Darüber hinaus äußerte das Gericht erhebliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der begehrten Überleitung. Problematisch war insbesondere, dass der Sozialhilfeträger Leistungen zunächst nur als Darlehen erbracht hatte. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann eine Überleitung von Ansprüchen aber nur erfolgen, wenn Sozialleistungen endgültig als Zuschuss gewährt wurden. Bei Darlehen besteht bereits ein Rückzahlungsanspruch des Sozialhilfeträgers, der die zusätzliche Überleitung meist überflüssig macht. Das LSG betonte zudem, dass die Frage der tatsächlichen Erbenstellung weiterhin offen sei. Der Sozialhilfeträger dürfe daher zwar grundsätzlich versuchen, mögliche Ansprüche gerichtlich klären zu lassen - der ausgestellte Erbschein entfalte aber zumindest eine gesetzliche Vermutungswirkung zugunsten der Geschwister.

Hinweis: Eine Überleitung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil strittig ist, ob ein Anspruch tatsächlich besteht. Sozialhilfeträger dürften auch zweifelhafte Ansprüche überleiten, solange deren Bestehen nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.


Quelle: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.04.2026 - L 2 SO 617/26
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Sturz vom Hochsitz: Jagdpächter haftet nicht bei unbefugter Nutzung

Verbotsschilder werden gern als optionale Hinweise angesehen, wenn es hoch hinaus oder schnell vorangehen soll. Wen es besonders zu den sonnigen Zeiten juckt, Hochsitze im Wald zu erklimmen, der sollte sich diesen Fall unbedingt zu Gemüte ziehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste dabei über die Verantwortung eines Jagdpächters nach einem tödlichen Unfall auf einem Hochsitz befinden: Sind auch Unbefugte geschützt, die darauf verunglücken?

Verbotsschilder werden gern als optionale Hinweise angesehen, wenn es hoch hinaus oder schnell vorangehen soll. Wen es besonders zu den sonnigen Zeiten juckt, Hochsitze im Wald zu erklimmen, der sollte sich diesen Fall unbedingt zu Gemüte ziehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) musste dabei über die Verantwortung eines Jagdpächters nach einem tödlichen Unfall auf einem Hochsitz befinden: Sind auch Unbefugte geschützt, die darauf verunglücken?

Ein Mann war gemeinsam mit einer Person, die eine Jagderlaubnis hatte, auf einen etwa vier Meter hohen Hochsitz gestiegen. Schließlich wollte er über die Leiter wieder hinunterklettern, als dabei eine Sprosse brach, er stürzte und tödliche Verletzungen erlitt. Seine Angehörigen verlangten anschließend Geld wegen des Verlusts und machten geltend, dass der Hochsitz nicht sicher gewesen sei.

Bereits die erste Instanz lehnte die Forderung ab, und auch das OLG sah keine Erfolgsaussichten für ein weiteres Verfahren. Entscheidend war, dass der Hochsitz nicht für die Allgemeinheit gedacht war. Solche Einrichtungen dienen ausschließlich der Jagd und dürfen nur von dazu berechtigten Personen genutzt werden. Der Verunglückte gehörte eben nicht zu diesem Kreis, da er weder selbst eine Erlaubnis hatte noch ausdrücklich vom Jagdpächter zugelassen worden war. Deshalb bestand keine Pflicht, den Hochsitz auch für ihn sicher zu gestalten. Das Gericht stellte außerdem klar, dass das allgemeine Recht, den Wald zu betreten, nicht für jagdliche Anlagen gilt. Hinzu kam, dass vor Ort ein Schild angebracht war, das das Betreten untersagte. Der Umstand, dass eine andere Person mit Jagderlaubnis anwesend war, änderte daran nichts, da sie weiteren Personen die Nutzung nicht eigenständig erlauben durfte. Andernfalls würde sich die Verantwortung des Jagdpächters unkontrolliert ausweiten.

Hinweis: Hochsitze sind keine frei zugänglichen Orte. Wer sie ohne Erlaubnis nutzt, handelt auf eigenes Risiko. Eine Haftung besteht in solchen Fällen meist nicht.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.02.2026 - 11 U 9/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2026)

Besondere Regeln für landwirtschaftliche Betriebe: OLG bestätigt privilegierte Bewertung von Weingütern

Im Rahmen von Erb- und Pflichtteilsansprüchen spielt der Wert eines Nachlassgegenstands eine entscheidende Rolle. Häufig wird hierbei auf den sogenannten Verkehrswert abgestellt, also den Wert, den man bei einem Verkauf erzielen kann. Dass diese Betrachtung aber nicht zwingend ist, zeigt die folgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).

Im Rahmen von Erb- und Pflichtteilsansprüchen spielt der Wert eines Nachlassgegenstands eine entscheidende Rolle. Häufig wird hierbei auf den sogenannten Verkehrswert abgestellt, also den Wert, den man bei einem Verkauf erzielen kann. Dass diese Betrachtung aber nicht zwingend ist, zeigt die folgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).

In dem Verfahren stritten zwei Brüder um die Bewertung eines Weinguts, das der Vater bereits einige Jahre vor seinem Tod im Wege einer gemischten Schenkung an einen seiner zwei Söhne übertragen hatte. Der andere Sohn, der später enterbt wurde, verlangte zur Vorbereitung seiner Pflichtteilsansprüche nun eine Wertermittlung auf Grundlage des betrieblichen Verkehrswerts. Sein Bruder legte jedoch Gutachten vor, die den Wert des Weinguts nach dem sogenannten Ertragswertverfahren berechneten, bei denen nicht der mögliche Verkaufspreis angesetzt, sondern der wirtschaftliche Nutzen und die Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebs berücksichtigt werden. Das Landgericht hielt diese Bewertung für ausreichend.

Das OLG bestätigte, dass bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs für ein übertragenes Weingut nicht der Verkehrswert maßgeblich ist, sondern vielmehr der meist niedrigere Ertragswert. Das Gericht stellte klar, dass für landwirtschaftliche Betriebe und Landgüter besondere Regeln gelten. Bei der Bewertung nach dem Ertragswert gehe es darum, leistungsfähige Betriebe zu erhalten und eine Zerschlagung durch hohe Pflichtteilsforderungen zu vermeiden. Deshalb dürfe der Wert eines solchen Betriebs unter bestimmten Voraussetzungen nach dem günstigeren Ertragswert berechnet werden. Diese auch vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung gelte nicht nur bei einer Vererbung nach dem Tod des Eigentümers, sondern auch dann, wenn ein Betrieb bereits zu Lebzeiten auf einen Nachfolger übertragen werde. Nach Auffassung des OLG wäre es also widersprüchlich, den Übernehmer schlechter zu stellen, nur weil die Übergabe schon vor dem Erbfall erfolgt sei. Das Gericht betonte außerdem, dass die Sonderregelungen unabhängig davon gelten, ob der Betrieb wirtschaftlich stark oder besonders rentabel ist. Es komme also nicht darauf an, ob der Übernehmer finanziell tatsächlich auf die Begünstigung angewiesen sei. Dass der Vater den einen Sohn bewusst begünstigen wollte, zeigt sowohl die Übertragung des Weinguts als auch die spätere Einsetzung als Alleinerbe. Deshalb könne sogar von einer stillschweigenden Anordnung ausgegangen werden, dass der Ertragswert maßgeblich sein solle.

Hinweis: Pflichtteilsberechtigte müssen häufig akzeptieren, dass ein Hof oder Weingut deutlich niedriger bewertet wird als andere Vermögensgegenstände. Es empfiehlt sich, im Fall einer Übergabe bereits ein Ertragswertgutachten erstellen zu lassen.


Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.02.2026 - 8 U 48/24
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Nicht ganz dicht? Eigentümergemeinschaft muss bei fehlendem Dach für Abdichtung sorgen

Was regeln Eigentümergemeinschaften im Wortsinne eigentlich gemeinsam und was ist der Verantwortung Einzelner zuzuschreiben? Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hatte in einer derart gelagerten Fragestellung darüber zu entscheiden, wer für die Sicherung eines Wohnhauses verantwortlich war, dessen Dach eine geraume Zeit lang fehlte: die für den damit zusammenhängenden Umbau verantwortliche Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung oder die gesamte Eigentümergemeinschaft?

Was regeln Eigentümergemeinschaften im Wortsinne eigentlich gemeinsam und was ist der Verantwortung Einzelner zuzuschreiben? Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hatte in einer derart gelagerten Fragestellung darüber zu entscheiden, wer für die Sicherung eines Wohnhauses verantwortlich war, dessen Dach eine geraume Zeit lang fehlte: die für den damit zusammenhängenden Umbau verantwortliche Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung oder die gesamte Eigentümergemeinschaft?

In einem Berliner Mehrfamilienhaus wurde das Dach eines Gebäudes teilweise entfernt, weil eine Wohnung im Dachgeschoss umgebaut werden sollte. Danach blieb das Haus über längere Zeit ohne vollständige Dachabdeckung, die Folgen lagen nah: Bei Regen drang Wasser in mehrere darunterliegende Wohnungen ein. Provisorische Abdeckungen durch Planen hielten nur kurzfristig und erwiesen sich als unzureichend. Schließlich griff das Bezirksamt ein und verpflichtete die Wohnungseigentümergemeinschaft dazu, das Gebäude fachgerecht gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Dazu sollte eine stabile Folie über dem Dachbereich angebracht und regelmäßig kontrolliert werden, ob der Schutz noch intakt war. Zusätzlich sollten auch Fassaden und Fenster auf Schäden geprüft werden. Die Eigentümergemeinschaft war jedoch der Meinung, dass nicht sie verantwortlich sei, sondern die Eigentümerin der Dachgeschosswohnung, die den Umbau veranlasst hatte.

Das VG stimmte dieser Ansicht nicht zu und lehnte den Eilantrag der Gemeinschaft ab. Das Gericht stellte klar, dass ein Gebäude grundsätzlich derart abgesichert sein müsse, dass kein Regen eindringen könne. Fehlt das diesem Zwecke dienende Dach, müssen sofort Übergangslösungen geschaffen werden, um Schäden am Haus zu vermeiden. Diese Pflicht betreffe das gesamte Gebäude und nicht nur einzelne Wohnungen. Auch wenn eine Person die Situation ausgelöst habe, bliebe die Verantwortung für den Schutz des Hauses bei der Eigentümergemeinschaft. Diese gilt rechtlich als zuständig für das Gemeinschaftseigentum und muss daher auch für dessen Abdichtung sorgen.

Hinweis: Bei Schäden am Gemeinschaftseigentum trägt die Eigentümergemeinschaft in der Regel die Verantwortung. Das gilt selbst dann, wenn einzelne Personen die Ursache gesetzt haben. Wichtiger ist immer der Schutz des gesamten Gebäudes.
 
 


Quelle: VG Berlin, Beschl. v. 23.02.2026 - VG 19 L 554/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Authentifizierungsmethode zu lasch: Keine Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Apple-Pay-Zahlungen

Onlinekunden sollten sich immer absichern, sobald sie digitale Finanztransaktionen tätigen. Dass sich aber auch die zuständigen Kreditinstitute nicht zurücklehnen und sämtliche Verantwortung auf ihre Kunden abwälzen können, zeigt dieser Fall. Hier musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) damit befassen, wann ein Kunde für nicht autorisierte Zahlungen mit einer digitalen Debitkarte haftet und welche Anforderungen ein Zahlungsdienstleister für eine starke Kundenauthentifizierung erfüllen muss.

Onlinekunden sollten sich immer absichern, sobald sie digitale Finanztransaktionen tätigen. Dass sich aber auch die zuständigen Kreditinstitute nicht zurücklehnen und sämtliche Verantwortung auf ihre Kunden abwälzen können, zeigt dieser Fall. Hier musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) damit befassen, wann ein Kunde für nicht autorisierte Zahlungen mit einer digitalen Debitkarte haftet und welche Anforderungen ein Zahlungsdienstleister für eine starke Kundenauthentifizierung erfüllen muss.

Ein Mann forderte von seiner Bank die Rückerstattung von rund 42.000 EUR, die zwischen dem 11. und 20.04.2022 ohne seine Zustimmung von seinem Konto abgebucht wurden. Die Bank widersprach, da der Mann angeblich die Zahlungen freigegeben habe. Das Landgericht gab dem Mann teilweise recht und sprach ihm die Erstattung zu, ohne jedoch die Zinsen zu berücksichtigen. Der Mann hatte die Zahlungen durch Apple Pay auf seinem Smartphone nicht selbst ausgelöst. Die Bank wollte dies so nicht akzeptieren und behauptete, ihr Kunde habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Push-TAN-Benachrichtigungen auf seinem Handy während eines Meetings übersehen habe.

Das OLG entschied, dass der Mann eine Zahlung nicht deshalb autorisiert hatte, weil er die Push-TAN-App einmal geöffnet oder eine Freigabe zur Registrierung des Geräts erteilt hatte. Die Bank war als kontoführender Zahlungsdienstleister verpflichtet, sein Konto wieder auf den Stand vor den unautorisierten Zahlungen zu bringen. Ein Anspruch der Bank auf Schadensersatz gegen den Mann bestand deshalb nicht, weil sie keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hatte. Da die Anforderungen an die sichere Freigabe von Zahlungen für zukünftige Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind, erlaubte das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof.

Hinweis: Kunden haften nicht automatisch für Zahlungen, die sie nicht selbst ausgelöst haben. Banken müssen sichere Authentifizierungen verlangen. Wer unautorisierte Buchungen entdeckt, sollte diese sofort melden.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.12.2025 - 17 U 113/23
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2026)

Unrechtmäßige Ausgaben: Haftung einer faktischen Verwalterin in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Nicht bestellt, aber dennoch erhalten - so könnte man den folgenden Fall überschreiben, der von einer Verwalterin handelt, die sie jedoch nicht mehr war. Dennoch handelte sie, als wäre sie nach wie vor von der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verantwortliche in Sachen Verwaltung bestellt. Die Frage, die sich dann auftut, ist, wer für etwaige Folgen haftet. Die Antwort wussten bereits Amtsgericht und Landgericht, die Bestätigung lieferte nun der Bundesgerichtshof (BGH).

Nicht bestellt, aber dennoch erhalten - so könnte man den folgenden Fall überschreiben, der von einer Verwalterin handelt, die sie jedoch nicht mehr war. Dennoch handelte sie, als wäre sie nach wie vor von der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verantwortliche in Sachen Verwaltung bestellt. Die Frage, die sich dann auftut, ist, wer für etwaige Folgen haftet. Die Antwort wussten bereits Amtsgericht und Landgericht, die Bestätigung lieferte nun der Bundesgerichtshof (BGH).

Im Mittelpunkt stand eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus einem ehemaligen Klinikgelände mit mehreren Gebäuden entstanden war. Die Beklagte war zunächst offiziell als Verwalterin eingesetzt worden und führte später die Verwaltung auch weiter, als ihre Bestellung bereits ausgelaufen war. In dieser Zeit veranlasste sie beispielsweise Zahlungen für die Pflege einer Parkanlage und nutzte dafür Gelder der Gemeinschaft. Außerdem kam es zu einer Kontopfändung, bei der ebenfalls Geld der Gemeinschaft betroffen war. Und eben diese Gemeinschaft verlangte daraufhin die Rückzahlung der Beträge und sah die ehemalige Verwalterin in der Verantwortung.

Der BGH stellte klar, dass auch eine Person, die ohne wirksame Bestellung wie eine Verwalterin handelt, rechtlich wie eine echte Verwalterin behandelt wird. Die sogenannte "faktische Verwalterin" hatte in diesem Fall daher dieselben Pflichten wie eine offiziell bestellte Verwaltung - insbesondere die Pflicht, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Wenn diese Pflichten verletzt werden, haftet sie nach allgemeinen Regeln für Pflichtverletzungen. Das Gericht erklärte, dass die Zahlungen für die Parkpflege nicht rechtmäßig gewesen seien, weil kein wirksamer Vertrag zwischen der Gemeinschaft und dem Dienstleister bestanden habe. Solche Verträge hätten erst durch einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft übernommen werden müssen. Da dieser Beschluss fehlte, seien die Zahlungen ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Somit bestätigte der BGH letztendlich die Entscheidungen der Vorinstanzen: Die faktische Verwalterin musste die unrechtmäßig ausgegebenen Beträge ersetzen.

Hinweis: Auch ohne offizielle Bestellung können Verwalterpflichten entstehen, wenn jemand tatsächlich wie ein Verwalter handelt. Dann gelten volle Haftungsregeln. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern das tatsächliche Handeln.


Quelle: BGH, Urt. v. 30.01.2026 - V ZR 76/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Baustopp nach Insolvenz: Welche Pflichten die Eigentümergemeinschaft hat

Wenn ein Bauträger Pleite anmeldet, ist der Schaden meist groß. Wer was wie anzugehen und unter Umständen fertigzustellen hat, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) klären. Wie weit eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein unvollendetes Bauprojekt fertigstellen muss, das nach der Insolvenz des Bauträgers stehen geblieben war, lesen Sie hier.

Wenn ein Bauträger Pleite anmeldet, ist der Schaden meist groß. Wer was wie anzugehen und unter Umständen fertigzustellen hat, musste im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) klären. Wie weit eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein unvollendetes Bauprojekt fertigstellen muss, das nach der Insolvenz des Bauträgers stehen geblieben war, lesen Sie hier.

Mehrere Eigentümer hatten Dachgeschosswohnungen gekauft, die nicht vollständig fertiggestellt werden konnten. Zwar war eine Eigentümergemeinschaft bereits früher verpflichtet worden, das Gemeinschaftseigentum in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen - trotzdem gab es Streit darüber, was genau unter "ordnungsgemäßem Zustand" verstanden werden müsse. Die Eigentümer wurden in ihrer Vorstellung konkreter und verlangten, dass auch Innenwände, Elektroinstallationen sowie der Anschluss an die Heizungsanlage fertiggestellt werden und der Einbau der Dachflächenfenster darunter fällt. Die Gemeinschaft lehnte diese Maßnahmen jedoch ab.

Wo die Vorinstanzen der Gemeinschaft noch zustimmten, zog der BGH nun andere Schlussfolgerungen. Er stellte klar, dass die Pflicht zur ersten vollständigen Herstellung sehr weit reiche und nicht nur das Gemeinschaftseigentum im engeren Sinne betreffe. Auch Innenwände ohne tragende Funktion sowie Leitungen und Heizungsanschlüsse müssen grundsätzlich hergestellt werden, da sonst keine sinnvolle und praktische Bauausführung möglich sei. Wenn demnach also ohnehin alle wichtigen Bauteile errichtet werden müssen, ergebe es keinen Sinn, einzelne Elemente getrennt davon zu behandeln und den Bauablauf unnötig zu erschweren. Davon getrennt sah der BGH jedoch die Situation bei den Dachflächenfenstern, denn dabei ging es nicht mehr um die ursprüngliche Bauplanung, sondern um eine mögliche Veränderung des Gebäudes. Solche Änderungen müssen tatsächlich gesondert geprüft werden und hängen davon ab, ob andere Eigentümer dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden. Diese Frage musste noch einmal vor dem unteren Gericht geklärt werden. Der Innenausbau - wie beispielsweise Badezimmer oder Küchen - bliebe hingegen weiterhin Aufgabe der einzelnen Eigentümer.

Hinweis: Bei einem Baustopp nach einer Insolvenz kann die Eigentümergemeinschaft zur umfassenden Fertigstellung verpflichtet sein. Das betrifft oft mehr als nur das klassische Gemeinschaftseigentum. Einzelne bauliche Änderungen müssen aber gesondert geprüft werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.02.2026 - V ZR 219/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Kabinenkreuzfahrt: Kein Erstattungsanspruch wegen Isolation an Bord nach positiven Covid-19-Tests

Die Folgen von Covid 19 sind lange noch nicht ausverhandelt - weder rechtlich noch gesellschaftlich. So sorgen Gerichte dafür, dass begangene und selbst nur mutmaßliche Fehler aufgearbeitet werden. In diesem Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob eine Kreuzfahrt mangelhaft war, weil Reisende wegen einer Corona-Infektion isoliert werden mussten. Schließlich ging es dabei um die Rechte von Urlaubern, die Teile ihrer Reise nicht nutzen konnten. Was meinen Sie?

Die Folgen von Covid 19 sind lange noch nicht ausverhandelt - weder rechtlich noch gesellschaftlich. So sorgen Gerichte dafür, dass begangene und selbst nur mutmaßliche Fehler aufgearbeitet werden. In diesem Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob eine Kreuzfahrt mangelhaft war, weil Reisende wegen einer Corona-Infektion isoliert werden mussten. Schließlich ging es dabei um die Rechte von Urlaubern, die Teile ihrer Reise nicht nutzen konnten. Was meinen Sie?

Ein Mann hatte für sich und seine Ehefrau zwei aufeinanderfolgende Kreuzfahrten gebucht. Als er sich während der Reise testen ließ, war der Schreck groß, denn das Ergebnis war positiv. Daraufhin brachte die Reederei ihn in eine separate Kabine zur Isolation, während seine Ehefrau in der gebuchten Kabine blieb. Doch nur wenige Tage später wurde auch sie positiv getestet. Beide waren also schnell wieder vereint - das jedoch, ohne große Teile der Reise  wie geplant nutzen zu können. Der Mann verlangte deshalb einen Teil des Reisepreises zurück.

Bereits die Vorinstanzen wiesen seine Forderung ab, und auch vor dem höchsten Gericht, dem BGH, hatte er keinen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass kein Reisemangel vorlag. Zwar konnten Leistungen nicht erbracht werden - wie  etwa Ausflüge oder Freizeitangebote -, doch dafür lag die Ursache schlichtweg in der gesundheitlichen Situation der Reisenden selbst. Wenn jemand krank ist und deshalb nicht an Programmpunkten teilnehmen kann, fällt das grundsätzlich in seinen eigenen Verantwortungsbereich. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen vorsorglich Maßnahmen ergreift, um andere zu schützen, selbst wenn diese nicht ausdrücklich von Behörden angeordnet wurden. Die Isolation wurde hier als angemessene Schutzmaßnahme angesehen. Auch ein Anspruch darauf, über eine frühere Abreise informiert zu werden, bestand nicht. Der BGH sah daher keine besondere Notlage, in der die Reisenden zwingend auf Hilfe angewiesen gewesen wären. Sie hätten selbst entscheiden können, das Schiff zu verlassen.

Hinweis: Krankheit während einer Reise führt nicht automatisch zu Ansprüchen gegen den Veranstalter. Entscheidend ist, wo die Ursache für die Einschränkung liegt. Schutzmaßnahmen zum Gesundheitsschutz gelten meist nicht als Reisemangel.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.01.2026 - X ZR 15/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2026)

Beim Ausweichen gestürzt: Halter freilaufender Hunde haften auch nach Unfällen ohne Körperkontakt

Um allen das öffentliche Leben so einfach wie möglich zu gestalten, gehört auch die Anleinpflicht für Hunde zu den Kompromissen, die alle Sicht- und Lebensweisen zu berücksichtigen versucht. Und wer meint, der eigene Hund sei zu klein, um sich vor ihm fürchten zu müssen, dem sei dieser Fall ans Herz gelegt. Hier befasste sich das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) mit einem Unfall, bei dem eine Schwangere durch einen freilaufenden Hund zu Fall kam.

Um allen das öffentliche Leben so einfach wie möglich zu gestalten, gehört auch die Anleinpflicht für Hunde zu den Kompromissen, die alle Sicht- und Lebensweisen zu berücksichtigen versucht. Und wer meint, der eigene Hund sei zu klein, um sich vor ihm fürchten zu müssen, dem sei dieser Fall ans Herz gelegt. Hier befasste sich das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) mit einem Unfall, bei dem eine Schwangere durch einen freilaufenden Hund zu Fall kam.

Die hochschwangere Frau ging in einem Park spazieren. In dem galt, was in der Mehrheit aller Grünlanlagen gilt: Hunde müssen angeleint werden. Dennoch lief eine kleine Version eines "Der-tut-nichts" unangeleint und somit autark auf sie zu. Aus Angst wich die Frau mehrere Meter zurück, verlor dabei das Gleichgewicht und stürzte. Dabei erlitt sie neben Verletzungen große Sorge um ihr ungeborenes Kind. Später gab sie an, zusätzlich weitere Beschwerden davongetragen zu haben und weiterhin in Behandlung zu sein. Daher verlangte sie nun auch Schmerzensgeld sowie Ersatz für entstandene Kosten und mögliche zukünftige Schäden.

In der ersten Instanz erhielt die Klägerin nur einen geringen Betrag. Das OLG bewertete den Fall jedoch anders und sprach der Geschädigten deutlich mehr Geld zu. Es stellte fest, dass der Hundehalter gegen eine klare Regel verstoßen hatte, da im Park Leinenpflicht galt. Diese Vorschrift diene dem Schutz aller Besucher. Der Sturz wurde als typische Folge angesehen, wenn jemand aus Angst vor einem freilaufenden Hund zurückweicht. Dabei spielte es keine Rolle, ob der Hund tatsächlich harmlos war oder "nur spielen" wollte. Entscheidend war vielmehr, dass die Situation aus Sicht der Betroffenen bedrohlich wirkte. Ein eigenes Fehlverhalten wurde ihr nicht angelastet, da niemand in einer solchen Lage erst prüfen müsse, ob ein Tier gefährlich ist oder eben nicht. Zudem wurde klargestellt, dass der Verursacher auch dann haftet, wenn jemand besonders empfindlich reagiert.

Hinweis: Wer gegen die Leinenpflicht verstößt, trägt ein hohes Risiko für Schäden. Auch indirekte Folgen wie Stürze können ersetzt werden. Die Einschätzung der Situation erfolgt aus Sicht der betroffenen Person.


Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 13.02.2025 - 13 U 1961/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2026)

Besonderes Vertrauensverhältnis: Untervollmacht aus Vorsorgevollmacht endet mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man zu Lebzeiten eine Person mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen, wenn man dazu selbst nicht (mehr) in der Lage ist. Durch eine solche Vollmacht wird meist auch die Einsetzung einer rechtlichen Betreuung entbehrlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob eine Untervollmacht aus einer Vorsorgevollmacht automatisch mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten endet.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man zu Lebzeiten eine Person mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen, wenn man dazu selbst nicht (mehr) in der Lage ist. Durch eine solche Vollmacht wird meist auch die Einsetzung einer rechtlichen Betreuung entbehrlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob eine Untervollmacht aus einer Vorsorgevollmacht automatisch mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten endet.

In dem Verfahren ging es um eine hochbetagte Frau mit fortgeschrittener Demenz, die ihrer Tochter bereits Jahre zuvor eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Die Vollmacht beruhte auf einem damals verbreiteten Musterformular des Bundesjustizministeriums und erlaubte es der Tochter auch, sogenannte Untervollmachten zu vergeben. Kurz vor ihrem Tod bevollmächtigte die Tochter wiederum ihren eigenen Sohn - also den Enkel der betroffenen Frau -, damit dieser die Angelegenheiten der Großmutter an ihrer statt regeln könne. Nach dem Tod der Tochter stellte sich die Frage, ob die von ihr erteilte Untervollmacht weiterhin wirksam bliebe oder ob stattdessen ein Betreuer bestellt werden müsse. Das Amtsgericht richtete daraufhin eine umfassende Betreuung ein. Später wurde der Aufgabenbereich eingeschränkt. Das Landgericht ging hingegen davon aus, dass die Untervollmacht des Enkels auch nach dem Tod der Hauptbevollmächtigten fortbestehe, und hielt eine Betreuung nur noch in bestimmten Bereichen wie Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten für erforderlich.

Der BGH widersprach dieser rechtlichen Bewertung. Zwar könne eine Untervollmacht grundsätzlich auch dann weiter gelten, wenn die Hauptvollmacht endet - das sei aber keine automatische Folge. Entscheidend sei vielmehr, was der ursprüngliche Vollmachtgeber gewollt habe. Gerade bei Vorsorgevollmachten bestehe regelmäßig ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und ausgewählter Person. Dieses Vertrauen beziehe sich normalerweise auf genau diese Person und nicht automatisch auf weitere Unterbevollmächtigte. Deshalb sei bei standardisierten Formularvollmachten im Regelfall anzunehmen, dass Untervollmachten nur so lange bestehen sollen, wie auch die ursprüngliche Vorsorgevollmacht gelte. Hier musste der BGH die Frage allerdings nicht abschließend entscheiden. Denn unabhängig davon hielt das Gericht die teilweise Betreuung weiterhin für notwendig. Der Enkel sei nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht ausreichend geeignet gewesen, bestimmte Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten zuverlässig zu regeln. Deshalb blieb die Betreuung in diesen Bereichen bestehen.

Hinweis: Ein eingesetzter Betreuer kann nicht ohne weiteres gegen eine Einschränkung seines Aufgabenkreises vorgehen.


Quelle: BGH, Beschl. v. 17.12.2025 - XII ZB 291/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Unterbliebene Pflichtteilsforderung: Ohne konkrete Zweifel reicht notarielle Erklärung für Grundbuchberichtigung aus

In der Praxis ist es schwierig, eine "nicht vorhandene negative Tatsache" zu beweisen. Was das heißen soll? Das zeigt dieser Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG), der sich um eine Pflichtteilstrafklausel drehte. Die Erben mussten in einem Grundbuchverfahren nachweisen, dass sie zuvor keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatten. Eine Erklärung vor dem Notar reichte dem Grundbuchamt allerdings nicht aus.

In der Praxis ist es schwierig, eine "nicht vorhandene negative Tatsache" zu beweisen. Was das heißen soll? Das zeigt dieser Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG), der sich um eine Pflichtteilstrafklausel drehte. Die Erben mussten in einem Grundbuchverfahren nachweisen, dass sie zuvor keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatten. Eine Erklärung vor dem Notar reichte dem Grundbuchamt allerdings nicht aus.

In dem Verfahren ging es um zwei Geschwister, deren Eltern ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet hatten. Darin setzten sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben und ihre Kinder als Schlusserben ein. Zugleich enthielt das Testament eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Danach sollte ein Kind, das bereits nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, später auch beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten. Nach dem Tod der Mutter wollten die Geschwister mehrere Grundstücke entsprechend einer Erbauseinandersetzung aufteilen und im Grundbuch umschreiben lassen. Dazu erklärten sie vor einem Notar ausdrücklich, dass sie nach dem Tod ihres Vaters keinen Pflichtteil geltend gemacht hätten. Das Grundbuchamt hielt diese Erklärung jedoch nicht für ausreichend und verlangte zusätzlich einen Erbschein. Zur Begründung verwies das Amt auf frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und äußerte Zweifel daran, ob einfache Erklärungen oder eidesstattliche Versicherungen für den Nachweis solcher negativer Tatsachen genügen.

Das OLG sah dies anders. Nach Auffassung des Gerichts kann der Nachweis, dass ein Pflichtteil gerade nicht verlangt wurde, grundsätzlich auch durch einfache Erklärungen in notarieller Form erbracht werden. Entscheidend sei, ob nach einer freien Würdigung aller Umstände noch konkrete Zweifel an der Erbfolge bestünden. Das Gericht betonte, dass negative Tatsachen naturgemäß schwer unmittelbar nachweisbar seien. Deshalb müsse das Grundbuchamt prüfen, ob die vorgelegten Erklärungen nach allgemeiner Lebenserfahrung glaubhaft erscheinen. Wenn sämtliche potentiellen Erben gemeinsam vor einem Notar erklären, keinen Pflichtteil verlangt zu haben, spricht regelmäßig vieles für die Richtigkeit dieser Angaben. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel bestehen, dürfe das Grundbuchamt zusätzlich einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen. Deshalb durfte die Grundbuchberichtigung nicht von einem zusätzlichen Erbschein abhängig gemacht werden.

Hinweis: Grundsätzlich bedarf es für die Änderung des Grundbuchs eines Nachweises über die Erbenstellung in Form einer öffentlichen Urkunde - beispielsweise durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 13.03.2026 - 2x W 65/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

"Made by KI": Auch beim Verfassen von Prompts ist schöpferische Handschrift unverzichtbar, um Designs zu schützen

Künstliche Intelligenz (KI) öffnet nicht nur den Anwendern neue Welten - auch Justitia wird sich oft und lang mit den Auswirkungen auseinandersetzen müssen. Dieser Fall des Amtsgerichts München (AG) befasste sich mit der interessanten Frage, ob Bildsymbole, die nicht von Designern, sondern von der KI erschaffen wurden, überhaupt urheberrechtlich geschützt werden können. Wie viel menschliche Kreativität muss in den Ergebnissen stecken, um hierfür Rechte anmelden zu können?

Künstliche Intelligenz (KI) öffnet nicht nur den Anwendern neue Welten - auch Justitia wird sich oft und lang mit den Auswirkungen auseinandersetzen müssen. Dieser Fall des Amtsgerichts München (AG) befasste sich mit der interessanten Frage, ob Bildsymbole, die nicht von Designern, sondern von der KI erschaffen wurden, überhaupt urheberrechtlich geschützt werden können. Wie viel menschliche Kreativität muss in den Ergebnissen stecken, um hierfür Rechte anmelden zu können?

Ein Mann hatte mithilfe einer KI drei Signets erzeugt - ein Bildsymbol mit einem Handschlag, ein weiteres mit einem Briefumschlag vor einem Gebäude, ein drittes mit einem Laptop und einem schwebenden Buch. Dafür gab er der Software verschiedene Prompts, also teils einfache und teils ausführlichere Anweisungen, einige davon in mehreren Schritten. Die fertigen Bilder nutzte er anschließend auf seiner eigenen Internetseite. Ein Bekannter übernahm diese Logos später und verwendete sie ebenfalls online, ohne jedoch vorher gefragt zu haben. Der Ersteller verlangte daraufhin, dass die Bilder gelöscht und künftig nicht mehr genutzt werden. Er war der Meinung, die Signets seien seine eigenen Werke und daher geschützt. Der andere hielt dagegen, dass die Bilder nicht von einem Menschen geschaffen worden seien und deshalb keinen Schutz genießen könnten.

Das AG teilte diese Ansicht und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Bildsymbole keine geschützten Werke seien. Entscheidend war dabei, ob eine persönliche kreative Leistung erkennbar sei. Wenn ein Mensch den Prozess maßgeblich präge, könne ein Schutz auch bei KI-Ergebnissen entstehen. Dafür müsse aber auch klar sichtbar sein, dass die Gestaltung auf eigenen kreativen Entscheidungen beruhe. Allein das Eingeben von allgemeinen oder offenen Anweisungen reiche dafür nicht aus - selbst wenn hierfür viele Versuche unternommen würden. Auch ein längerer Text an die KI ändere daran nichts, wenn daraus keine eigene schöpferische Handschrift hervorgehe. Im konkreten Fall waren die Vorgaben zu allgemein gehalten, so dass die eigentliche Gestaltung von der KI stammte und nicht von dem Nutzer.

Hinweis: Inhalte aus KI können nur dann geschützt sein, wenn sie deutlich durch eigene Kreativität geprägt sind. Reine Eingaben oder viele Versuche reichen dafür meist nicht aus. Entscheidend ist immer der erkennbare menschliche Einfluss.


Quelle: AG München, Urt. v. 13.02.2026 - 142 C 9786/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2026)

Rechtlich verbindliches Anerkenntnis: Wer Vermieteransprüche nach Auszug nicht bestreitet, riskiert Rückzahlung der Mietkaution

Das Amtsgericht Rheine (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob nach einem beendeten Mietverhältnis die hinterlegte Kaution vollständig zurückgezahlt werden musste oder der Vermieter sie wegen Schäden behalten durfte. Des Pudels Kern war dabei die rechtliche Wirkung eines möglichen Anerkenntnisses von Schäden durch die ehemaligen Mieter.

Das Amtsgericht Rheine (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob nach einem beendeten Mietverhältnis die hinterlegte Kaution vollständig zurückgezahlt werden musste oder der Vermieter sie wegen Schäden behalten durfte. Des Pudels Kern war dabei die rechtliche Wirkung eines möglichen Anerkenntnisses von Schäden durch die ehemaligen Mieter.

Nach dem Auszug wurde seitens der ehemaligen Mieter die Rückzahlung einer Mietkaution von 2.220 EUR verlangt. Die Vermieterin verweigerte jedoch die Auszahlung, da mehrere Schäden in der betreffenden Wohnung festgestellt worden waren - unter anderem eine beschädigte Duschwanne, kaputte Fliesen im Bad, Schäden an Türen und Zargen, ein defektes Schloss im Gäste-WC sowie Bohrlöcher in der Terrassentür. Die Vermieterin legte dazu Kostenvoranschläge und Rechnungen vor. Später erklärten die ehemaligen Mieter, dass ihre Haftpflichtversicherung für einige Schäden grundsätzlich einstehen würde. Danach kam keine weitere Reaktion mehr auf die vorgelegten Kosten.

Das AG entschied, dass die Kaution nicht zurückgezahlt werden musste, da es die Schadensersatzansprüche der Vermieterin als berechtigt ansah und davon ausging, dass durch das Verhalten der ehemaligen Mieter teilweise ein Anerkenntnis der Schäden vorlag. Weil die vorgelegten Kosten nicht mehr bestritten wurden, wertete das Gericht dies als Zustimmung zur Schadenshöhe. Selbst wenn man das anders gesehen hätte, hätte die Klage keinen Erfolg gehabt, weil zusätzlich ein weiterer Schaden an der Terrassentür bestand. Dieser Schaden war durch Bohrlöcher verursacht worden und stellte nach Auffassung des Gerichts eine erhebliche optische Beeinträchtigung dar. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Tür nicht komplett ersetzt werden musste, aber eine Reparatur rund 1.450 EUR kosten würde. Somit durfte die Vermieterin die Kaution mit den Schadensersatzforderungen verrechnen.

Hinweis: Wer Schäden in einer Mietwohnung anerkennt oder Kosten nicht bestreitet, riskiert, dass daraus ein rechtlich verbindliches Anerkenntnis wird. Das kann die Rückzahlung der Kaution deutlich reduzieren oder ganz ausschließen.


Quelle: AG Rheine, Urt. v. 04.12.2025 - 14 C 194/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Vater kann Mutter nicht in Deutschland festhalten

Viele getrennt lebende Elternteile leben mit der Angst, dass sich Expartner mit den Kindern ins Ausland absetzen und ihnen somit die Kinder entzogen und schlussendlich entfremdet werden. Im folgenden Fall des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wäre das zwar naheliegend gewesen, da es sich bei der Kindesmutter um eine Ukrainerin handelte. Dennoch bleiben Grenzsperren, die Elternteile im Inland halten, absolute Ausnahmen.

Viele getrennt lebende Elternteile leben mit der Angst, dass sich Expartner mit den Kindern ins Ausland absetzen und ihnen somit die Kinder entzogen und schlussendlich entfremdet werden. Im folgenden Fall des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wäre das zwar naheliegend gewesen, da es sich bei der Kindesmutter um eine Ukrainerin handelte. Dennoch bleiben Grenzsperren, die Elternteile im Inland halten, absolute Ausnahmen.

Ein Mann hatte mit einer Ukrainerin zwei Kinder, die mit ihrer Mutter in der Ukraine lebten. Alle zwei Wochen kam sie regelmäßig für 14 Tage mit den Kindern nach Deutschland, was mit dem Vater so verabredet war. Als es bei einem Besuch zu einer Auseinandersetzung kam, flüchtete die Frau mit den Kindern in ein deutsches Frauenhaus und lebte dort fortan mit ihren Kindern. Der Vater befürchtete nun, die Mutter könne sich dauerhaft in die Ukraine absetzen, und wollte eine Grenzsperre gegen sie erwirken.

Damit scheiterte er vor dem BVerfG. Zum einen könne nicht ausgeschlossen werde, dass eine Grenzsperre zwar den Interessen des Vaters diene, aber eben nicht den Interessen der Kinder. Zum anderen teile er sich mit der Frau das Sorgerecht, weswegen er überhaupt nicht berechtigt sei, die Grundrechte seiner Kinder allein geltend zu machen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge stehe dies nur beiden Eltern gemeinschaftlich zu. Aufenthaltsrechtliche Maßnahmen können also nicht einseitig beantragt werden.

Hinweis: Der Vater hätte zum Beispiel eine konkrete Kindeswohlgefährdung vortragen müssen - etwa, dass die Kinder im Kriegsgebiet einer Todesgefahr ausgesetzt sind oder ihr Zuhause dort ausgebombt ist. Hier aber ging es ihm vordringlich darum, die Mutter in Deutschland zu halten.


Quelle: BVerfG, Urt. v. 23.03.2026 - 1 BvR 580/26
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Teurer Formfehler: Auf Blankopapier gedrucktes Arbeitszeugnis kann Zwangsgeld nach sich ziehen

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) hatte sich mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen ein Arbeitszeugnis erfüllen muss, damit es als korrekt gilt. Dabei ging es nicht nur um den Inhalt, sondern auch um die äußere Form. Ob bereits formale Fehler dazu führen können, dass ein Zeugnis rechtlich nicht als ordnungsgemäß gilt, lesen Sie hier.

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) hatte sich mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen ein Arbeitszeugnis erfüllen muss, damit es als korrekt gilt. Dabei ging es nicht nur um den Inhalt, sondern auch um die äußere Form. Ob bereits formale Fehler dazu führen können, dass ein Zeugnis rechtlich nicht als ordnungsgemäß gilt, lesen Sie hier.

Ausgangspunkt war eine Vereinbarung zwischen einer ehemaligen Beschäftigten und einem Unternehmen. Im Rahmen eines Vergleichs hatte sich der Arbeitgeber verpflichtet, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Bewertung "sehr gut" auszustellen. Außerdem durfte die ehemalige Mitarbeiterin dafür selbst einen Textvorschlag einreichen. Das Unternehmen erstellte daraufhin ein Zeugnis, druckte dieses jedoch auf einem einfachen Blatt ohne Firmenbriefkopf und ohne vollständige Unternehmensangaben aus. Die Frau war damit nicht einverstanden und setzte die Zwangsvollstreckung durch, um ein korrektes Zeugnis zu erhalten, und beantragte ein Zwangsgeld, weil sie das ausgestellte Dokument als unvollständig ansah. Das Unternehmen hielt dagegen und behauptete später, ein ordnungsgemäßes Zeugnis erstellt zu haben, was die ehemalige Mitarbeiterin hingegen bestritt.

Das LAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und hielt das Zwangsgeld für gerechtfertigt. Nach Auffassung des Gerichts musste das Arbeitszeugnis bestimmten formalen Mindestanforderungen entsprechen. Dazu gehörte insbesondere ein vollständiger Briefkopf mit Namen und Anschrift des Unternehmens. Wenn ein Arbeitgeber im Geschäftsverkehr normalerweise eigenes Firmenpapier nutzt, muss auch das Zeugnis darauf erstellt werden. Ein einfaches Blatt ohne diese Merkmale reicht nicht aus. Hier konnte das Unternehmen zudem nicht nachweisen, ein korrektes Zeugnis tatsächlich übergeben oder zur Abholung bereitgestellt zu haben. Damit zeigt das LAG deutlich, dass nicht nur der Inhalt eines Arbeitszeugnisses wichtig ist, sondern auch seine äußere Gestaltung.

Hinweis: Ein Arbeitszeugnis muss inhaltlich richtig und formal vollständig sein. Fehlt der Firmenbriefkopf oder wird kein übliches Geschäftspapier verwendet, kann das Zeugnis unwirksam sein. In solchen Fällen drohen Zwangsgelder und weitere rechtliche Schritte.


Quelle: LAG Hamm, Beschl. v. 19.02.2026 - 9 Ta 319/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Verkehrszeichen übersehen: Wer auf öffentlichen Parkplätzen die einfache Umschaupflicht ignoriert, haftet für Abschleppvorgang

Nicht gesehen, nicht gewusst? Mit Ahnungslosigkeit kommt man vor Gericht meist nicht weit, so wie auch im Leben selbst. Deshalb gibt es Regeln, die uns alle absichern. So regelt etwa die Sorgfaltspflicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter anderem, wie genau wir uns umzuschauen haben - und wo. Wer das nicht gewusst haben will, bekommt nach einer Rechnung bei Bedarf auch noch Nachhilfe, in diesem Fall vom Verwaltungsgericht Leipzig (VG).

Nicht gesehen, nicht gewusst? Mit Ahnungslosigkeit kommt man vor Gericht meist nicht weit, so wie auch im Leben selbst. Deshalb gibt es Regeln, die uns alle absichern. So regelt etwa die Sorgfaltspflicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter anderem, wie genau wir uns umzuschauen haben - und wo. Wer das nicht gewusst haben will, bekommt nach einer Rechnung bei Bedarf auch noch Nachhilfe, in diesem Fall vom Verwaltungsgericht Leipzig (VG).

Ein Autofahrer befuhr einen öffentlichen Parkplatz und stellte sein Auto dort ab. Rund 3 m von der Parkbucht entfernt stand ein mobiles Verkehrszeichen (eingeschränktes Halteverbot) mit einem Zusatzzeichen, das aber aus der Parkposition nicht erkennbar war, da es von der Parkfläche abgewandt war. Ohne weitere Nachforschungen zu betreiben, verließ der Autofahrer den Parkplatz. Als er zurückkam, sollte sein Fahrzeug gerade abgeschleppt werden. Er entfernte das Fahrzeug, was ihn nicht davor bewahrte, einige Zeit später die Rechnung für die Kosten einer Leerfahrt zu erhalten. Dagegen setzt er sich zur Wehr. Er war der Ansicht, dass er nicht hätte abgeschleppt werden dürfen, da er das Schild nicht passiert habe und es nur von der Rückseite zu sehen war.

Da kannte das VG aber keinerlei Milde, da auch auf öffentlichen Parkplätzen eine einfache Umschaupflicht des Fahrzeugführers nach Verlassen seines Fahrzeugs gilt. Solange dem Fahrer erkennbar sei, dass ein ein Gebot oder Verbot anordnendes rundes Verkehrsschild in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs aufgestellt ist, müsse er sich auch über den Regelungsgehalt informieren. Die Anforderungen an den Sichtbarkeitsgrundsatz waren im konkreten Fall gewahrt. Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig, da das länger als eine Stunde abgestellte Fahrzeug die Funktionsfähigkeit der Verkehrsfläche für den Be- und Entladeverkehr wesentlich beeinträchtigte. Eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht erforderlich. Der Mann musste somit die bemängelte Rechnung begleichen.

Hinweis: Befindet sich ein vom geparkten Fahrzeug erkennbar abgewandtes bzw. weggedrehtes ein Ge- oder Verbot anordnendes Verkehrszeichen in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug (weniger als 5 m), muss der Fahrzeugführer sich den Regelungsgehalt des Verkehrszeichens im Wege der Nachschau zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO konkret vergegenwärtigen.


Quelle: VG Leipzig, Urt. v. 27.03.2026 - 1 K 2002/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Mehrmalige Befristungen: Personalrat muss nur aktuellen Befristungsgrund prüfen

Im folgenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) das weite Feld der Arbeitsvertragsbefristungen auf dem Tisch und sich damit beschäftigt, wie weit die Beteiligung des Personalrats reicht, wenn Verträge im öffentlichen Dienst befristet verlängert werden. Der Fokus lag darauf, welche Informationen der Arbeitgeber geben muss und ab wann die Mitbestimmung durch den Personalrat als erfüllt gilt.

Im folgenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) das weite Feld der Arbeitsvertragsbefristungen auf dem Tisch und sich damit beschäftigt, wie weit die Beteiligung des Personalrats reicht, wenn Verträge im öffentlichen Dienst befristet verlängert werden. Der Fokus lag darauf, welche Informationen der Arbeitgeber geben muss und ab wann die Mitbestimmung durch den Personalrat als erfüllt gilt.

Ein Arbeitnehmer war seit vielen Jahren durch zahlreiche aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Dienst beschäftigt. Diese Verträge beruhten teils auf wissenschaftsrechtlichen Regelungen und teils auf projektbezogenen Drittmitteln. Zuletzt wurde das Arbeitsverhältnis erneut befristet verlängert, weil ein Forschungsprojekt durch Fördermittel zeitlich begrenzt lief. Der Personalrat wurde vor Abschluss des letzten Vertrags beteiligt und stimmte der Verlängerung zu. Der Beschäftigte hielt die Befristung jedoch für unwirksam und argumentierte, es habe sich um eine unzulässige Kettenbefristung gehandelt, weil er über viele Jahre hinweg durchgehend beschäftigt gewesen sei. Außerdem sei der Personalrat nicht ausreichend informiert worden, da frühere Befristungsgründe nicht vollständig dargestellt worden seien.

Das LAG entschied jedoch zugunsten des Arbeitgebers. Die Befristung sei wirksam gewesen und das Arbeitsverhältnis habe wie vereinbart geendet. Auch die Beteiligung des Personalrats sei ordnungsgemäß erfolgt. Nach Ansicht des Gerichts reichte es aus, dass der Arbeitgeber den Befristungsgrund in seiner Art nachvollziehbar darstellte, etwa durch die Angabe eines Drittmittelprojekts. Eine vollständige historische Auflistung aller früheren Befristungen sei nicht erforderlich gewesen. Der Personalrat hätte bei Bedarf zusätzliche Informationen anfordern können. Auch inhaltlich sah das Gericht keinen Rechtsverstoß. Die Befristung sei durch die projektbezogene Finanzierung sachlich gerechtfertigt gewesen. Zudem habe keine missbräuchliche Kettenbefristung vorgelegen, weil es zwischendurch Unterbrechungen und unterschiedliche Beschäftigungsformen gegeben habe. Damit bestätigte das Gericht, dass Befristungen im öffentlichen Dienst unter bestimmten Voraussetzungen zulässig bleiben und die Beteiligung des Personalrats nicht jede Detailinformation zwingend umfassen muss.

Hinweis: Der Personalrat muss über Befristungen informiert werden, aber nicht jedes Detail früherer Verträge erhalten. Entscheidend ist, dass der Befristungsgrund verständlich dargestellt wird.


Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 11.02.2026 - 13 SLa 65/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Spurwechsel auf Autobahnen: Durchgehender Verkehr hat vor Einfahrenden oder Spurwechslern stets Vorfahrt

Wenn es geknallt hat, stellt sich im Verkehrsrecht immer wieder die Frage, wer an der Kollision die Schuld in welcher Anteilshöhe trägt. Im Folgenden war zumindest der zu beziffernde Schaden klar, denn ein Lkw-Fahrer verlangte Schadensersatz von ca. 12.500 EUR. Ob ihm diese Entschädigung aus der Tasche seiner Unfallgegnerin überhaupt zustand, musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) erst einmal abklären.

Wenn es geknallt hat, stellt sich im Verkehrsrecht immer wieder die Frage, wer an der Kollision die Schuld in welcher Anteilshöhe trägt. Im Folgenden war zumindest der zu beziffernde Schaden klar, denn ein Lkw-Fahrer verlangte Schadensersatz von ca. 12.500 EUR. Ob ihm diese Entschädigung aus der Tasche seiner Unfallgegnerin überhaupt zustand, musste das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) erst einmal abklären.

Der Trucker befuhr mit seinem Lkw zunächst die rechte der drei Fahrspuren. Als der Verkehr auf der rechten Fahrspur stockte, wechselte er nachvollziehbarerweise auf die mittlere Fahrspur. Offensichtlich nicht umsichtig genug, denn dort kam es zur Kollision mit dem von hinten nahenden Pkw der Beklagten. Unklar war, ob die Frau zuvor die linke Fahrspur befuhr und ebenfalls einen Spurwechsel auf die mittlere Fahrspur vollzogen hatte.

Das OLG hat die Klage abgewiesen. Der Unfall sei allein vom Lkw-Fahrer durch seinen Spurwechsel verursacht worden. Der Spurwechsler haftet nämlich grundsätzlich allein. Es greift somit ein Anscheinsbeweis, den der Kläger hier nicht entkräften konnte. Dass die Beklagte im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision ebenfalls einen Spurwechsel vorgenommen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Sie selbst habe stets angegeben, vor dem Unfall die mittlere Fahrspur befahren und eben keinen Spurwechsel vorgenommen zu haben. Eine (Mit-)Haftung der Beklagten scheidet auch aus, denn auf Autobahnen habe der durchgehende Verkehr vor dem Einfahrenden oder einem Spurwechsler stets Vorfahrt. Dieses Vorfahrtsrecht wird auch nicht aufgehoben, wenn sich der Verkehr - wie hier - auf einem Fahrstreifen staut oder stockt.

Hinweis: Im Fall eines Unfalls bei einem Spurwechsel auf der Autobahn spricht ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechslers. Der Spurwechsler muss den Anscheinsbeweis erschüttern, indem er den (Gegen-)Beweis für einen atypischen Geschehensablauf führt. Die bloße Möglichkeit, dass der Unfallgegner im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall ebenfalls einen Spurwechsel vollzogen hat, genügt nicht.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 27.02.2026 - 7 U 106/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

In Liebe gegeben: Mann bekommt an Exfrau verschenktes Cabriolet nicht zurück

Bei der Hochzeit hängt der Himmel oft noch voller Geigen. Im Laufe der Zeit klingen sie jedoch oft so verstimmt, dass man sich wieder trennt. Im Zuge dessen will man dann die teuren Geschenke, die man einander gemacht hat, gern wiederhaben. Dass das aber nicht so einfach geht, musste auch der Ehemann in diesem Fall vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) feststellen.

Bei der Hochzeit hängt der Himmel oft noch voller Geigen. Im Laufe der Zeit klingen sie jedoch oft so verstimmt, dass man sich wieder trennt. Im Zuge dessen will man dann die teuren Geschenke, die man einander gemacht hat, gern wiederhaben. Dass das aber nicht so einfach geht, musste auch der Ehemann in diesem Fall vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) feststellen.

Der Mann hatte kurz vor seiner Hochzeit ein Cabriolet auf den Namen seiner Firma zur gemeinsamen Nutzung erworben. Als beide auf einer Tropeninsel heirateten, schenkte er seiner Frau nach der Trauungszeremonie das Auto in symbolischer Form als in Geschenkpapier eingewickeltes Kfz-Kennzeichen. Die Frau wurde auch auf der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen und erhielt natürlich auch einen Schlüssel. Den zweiten Schlüssel behielt der Mann. Die Frau versicherte ihrerseits das Fahrzeug, während Steuer und Benzinkosten meist die Firma ihres Gatten trug. Doch dann kam, was nach so einer großen Portion Romantik meist droht: Das Paar trennte sich. Als die Frau ihr Cabrio zur Reparatur gab, holte es der Mann ab und  - man ahnt es - wollte es auch nicht mehr herausgeben. Ebenfalls naheliegend war, dass die Frau daraufhin auf Herausgabe klagte.

Schließlich trafen sich beide vor dem OLG wieder, und dieses entschied klar zugunsten der Frau. Der Mann musste das Fahrzeug herausgeben. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass die Frau Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Dafür stand die symbolisierte Übergabe auf der Hochzeit und die Eintragung auf dem Zulassungsschein. Dem Eigentumsübergang stehe dabei auch nicht entgegen, dass der Mann den Zweitschlüssel behalten hatte. Dies entsprach vielmehr der ehelichen Praxis, sich gegenseitig die Nutzung von Haushaltsgegenständen zu gestatten.

Hinweis: Vorsicht bei teuren Geschenken! Natürlich denkt niemand bei Geschenken aus Liebe an das Ende der Beziehung. Vernünftig ist es aber, dass man bei teuren Geschenken noch in Liebe eine Vereinbarung für den Fall des Beziehungsendes trifft. Das erspart so manchen Streit.


Quelle: OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.04.2026 - 11 UF 940/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Gleichbehandlungsgebot: Bayerisches Familiengeld verletzt Europäisches Unionsrecht

Im Folgenden sah sich der Freistaat Bayern einer Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des sogenannten "Bayerischen Familiengelds" ausgesetzt. Ein Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH), der prüfen musste, ob Deutschland damit gegen geltendes Unionsrecht verstoßen hat.

Im Folgenden sah sich der Freistaat Bayern einer Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des sogenannten "Bayerischen Familiengelds" ausgesetzt. Ein Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH), der prüfen musste, ob Deutschland damit gegen geltendes Unionsrecht verstoßen hat.

In Bayern erhielten Eltern bislang ein Familiengeld für kleine Kinder. Der Freistaat zahlte diese Leistung jedoch an Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten nur gekürzt, sofern deren Kinder in einem Land mit niedrigeren Lebenshaltungskosten lebten. Es erfolgte eine Indexierung, gemäß der die Höhe an das Preisniveau des Wohnstaates des Kindes angepasst wurde. Eben darin sah die EU-Kommission einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und erhob Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland. Deutschland argumentierte, das Familiengeld solle Erziehung, Bildung und Gesundheit fördern und sei deshalb keine klassische Sozialleistung zum Ausgleich allgemeiner Familienlasten.

Das sah der EuGH anders und stellte fest, dass das bayerische Familiengeld eine Familienleistung im Sinne des EU-Rechts darstellt, und nach den Regeln zur Freizügigkeit und Gleichbehandlung dürfen Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten nicht schlechter behandelt werden als Inländer. Eine Kürzung allein wegen des Wohnorts der Kinder sei daher unionsrechtswidrig. Bayern, also in diesem Sinne die Bundesrepublik Deutschland, musste nachbessern und alle EU-Bürger gleich behandeln.

Hinweis: Mitgliedstaaten dürfen Familienleistungen grundsätzlich nicht unterschiedlich behandeln, nur weil Kinder in einem anderen EU-Land leben. Deutschland musste deshalb seine Regelungen zum Bayerischen Familiengeld an das Unionsrecht anpassen.


Quelle: EuGH, Beschl. v. 16.04.2026 - C-642/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Werkstattrisiko: Erstattungspflicht erhöhter Ersatzwagenkosten durch lange Reparaturzeit

Wenn das eigene Fahrzeug zu Schaden kommt, der durch die Leistung einer Versicherung gedeckt ist, hat man in der Regel auch einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, bis das eigene wieder einsatzbereit ist. Doch wie lange darf das eigentlich dauern? Und ab wann darf die haftende Versicherung in Sachen Zeitverzögerung weitere Mietwagenkosten als die üblichen ablehnen? Fragen, die das Landgericht Lübeck (LG) beantworten konnte.

Wenn das eigene Fahrzeug zu Schaden kommt, der durch die Leistung einer Versicherung gedeckt ist, hat man in der Regel auch einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, bis das eigene wieder einsatzbereit ist. Doch wie lange darf das eigentlich dauern? Und ab wann darf die haftende Versicherung in Sachen Zeitverzögerung weitere Mietwagenkosten als die üblichen ablehnen? Fragen, die das Landgericht Lübeck (LG) beantworten konnte.

Die Klägerin hatte einen unverschuldeten Unfall erlitten und brachte ihr Fahrzeug daraufhin in eine Fachwerkstatt. Dort kam es zu einer erheblichen Reparaturverzögerung, die zum einen aus einer verspäteten Reparaturfreigabe der haftenden Versicherung und zum anderen aus einer Verzögerung der Ersatzteilbeschaffung resultierte. Dadurch benötigte die Geschädigte ihren Mietwagen erheblich länger als für die im Sachverständigengutachten festgesetzten Reparaturtage. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Zahlung, da sie ihrer Ansicht nach die Reparaturfreigabe nicht verspätet abgegeben und es auch keinerlei Hinweise durch die Geschädigte gegeben habe. Die Verzögerungen in der Ersatzteilbeschaffung könne schließlich auch nicht zu Lasten des Schädigers gehen, da dieser darauf keinen Einfluss hätte. Zudem kann der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung bei der Werkstatt Regress nehmen. Die Geschädigte ließ die Sache hingegen nicht auf sich beruhen und klagte.

Das LG gab dieser Klage größtenteils statt, denn nach Ansicht des Gerichts fallen Verzögerungen, die in einer Werkstatt bei der Behebung eines Unfallschadens entstehen, dem Schädiger zur Last. Dieser trägt das sogenannte Werkstattrisiko, das nur dann nicht greift, wenn es dem Geschädigten erkennbar war, dass die Werkstatt ungeeignet sei. Was den Anspruch für die Wartezeit auf die Reparaturfreigabe anging, musste das LG der Ansicht des Versicherers hingegen zustimmen. Ein Ersatzanspruch hätte vorausgesetzt, dass ein rechtzeitiger Hinweis an den beklagten Versicherer erfolgt wäre - und eben dieser war unterblieben. Insgesamt wurden daher die Mietwagenkosten für 22 Tage zugesprochen.

Hinweis: Wichtig zu wissen: In Fällen, in denen Geschädigte die Reparaturkosten nicht auf eigene Kosten vorfinanzieren können, muss die Versicherung hierauf ausdrücklich hingewiesen werden, sobald weitere Kosten für sie entstehen könnten.


Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 12.02.2026 - 14 S 20/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Kein Sorgfaltspflichtverstoß: Komplettes Hochfahren der Duplexgarage zerstört zu großzügig geratenes Fahrzeug

Es wirkt wie das Rennen von Hase und Igel, wenn es darum geht, immer größer werdenden Pkws ausreichend Platz einzuräumen. Kaum meint man, ein Größenproblem gelöst zu haben, kommt der Mensch daher und beweist das Gegenteil. Die Duplexgarage ist dafür ein gutes Beispiel. Denn selbst der Erfolg übereinander gestapelter Autos wird obsolet, wenn sich an Nutzungsvorgaben nicht gehalten wird. Die Folgen verhandelte hier das Landgericht Waldshut-Tiengen (LG).

Es wirkt wie das Rennen von Hase und Igel, wenn es darum geht, immer größer werdenden Pkws ausreichend Platz einzuräumen. Kaum meint man, ein Größenproblem gelöst zu haben, kommt der Mensch daher und beweist das Gegenteil. Die Duplexgarage ist dafür ein gutes Beispiel. Denn selbst der Erfolg übereinander gestapelter Autos wird obsolet, wenn sich an Nutzungsvorgaben nicht gehalten wird. Die Folgen verhandelte hier das Landgericht Waldshut-Tiengen (LG).

Zwei Autofahrer teilten sich eine sogenannte Duplexgarage - eine eigentlich praktische, da platzsparende Angelegenheit. "Uneigentlich" hingegen kann selbst die beste Idee Probleme verursachen, beispielsweise wenn eines der beiden Fahrzeuge höher ist, als für diese Einrichtung zugelassen. So war es bei dem Fahrzeug des Nutzers der oberen Garage der Fall. Als der Nutzer der unteren Garage die Duplexgarage hochfuhr, um aus seinem Parkplatz auszufahren, wurde der obere Wagen aufgrund seiner Höhe an die Garagendecke gedrückt und schwer beschädigt. Der Geschädigte forderte daher vom "Untermieter" Schadensersatz. Zwar sei es richtig, dass sein Fahrzeug die laut Bedienungsanleitung zulässige Höhe überschreite. Aber genau deshalb habe er ja auch Schilder mit dem Hinweis angebracht, dass der Lift nur bis zu der vom Kläger eingezeichneten Markierung hochgefahren werden dürfe. Der andere Beteiligte machte da nicht mit und verweigerte die Zahlung. Er habe sich darauf verlassen, dass das obere Fahrzeug den Anforderungen der Bedienungsanleitung entspreche. Auf Schilder habe er nicht geachtet, diese seien auch aufgrund der Farbe und Ausgestaltung nicht auffällig genug gewesen.

Das LG wies die Klage ab. Es sei zwar richtig, dass der Beklagte durch sein Verhalten das Eigentum des anderen Autofahrers geschädigt hatte. Ein Verschulden oder einen Sorgfaltspflichtverstoß könne man aber dennoch nicht annehmen. Das Bedienen einer Duplexgarage stellt einen automatisierten Vorgang dar, bei dem sich der Anwender durchaus auf die Bedienungsanleitung verlassen dürfe. Das beziehe sich nicht allein auf die Maße des abgestellten Fahrzeugs, sondern auch auf die Bedienung selbst. Und eben jene Bedienung verlangte laut Anleitung ausdrücklich das volle Hochfahren, bei dem ein Zwischenstopp ebenso ausdrücklich untersagt war. Das Anbringen eigener Schilder ändert daran nichts, zudem diese Schilder auch noch in weißer Schrift auf hellgrauem Grund und sehr kleinformatig gestaltet waren - direkt neben der sehr auffälligen Bedienungsanleitung. Es sei daher nicht vorwerfbar, dass die Schilder übersehen wurden.

Hinweis: In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Nutzer der unteren Garage zumindest fahrlässig gehandelt habe, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hatte. Dabei ist auf das erforderliche Maß an Umsicht und Sorgfalt besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises abzustellen. Fahrlässigkeit setzt dabei insbesondere die Vorhersehbarkeit des schädigenden Erfolgs voraus, was hier nach Auffassung des LG nicht gegeben war.


Quelle: LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 03.02.2026 - 4 O 116/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Unentschuldigte Fehlzeiten: Die Kündigung eines Auszubildenden sollte immer das letzte Mittel sein

Entscheiden sich Betriebe, Nachwuchs auszubilden, ist mehr zu beachten als fachspezifische Wissensvermittlung. Angesichts der Tatsache, dass Azubis oft noch minderjährig ins Berufsleben starten, darf die pädagogische Verantwortung des Ausbilders nicht ausgeblendet werden. Das Arbeitsgericht Heilbronn (ArbG) musste sich daher im Folgenden mit der Frage beschäftigen, wann ein Ausbildungsverhältnis wegen wiederholt unentschuldigter Fehlzeiten beendet werden darf.

Entscheiden sich Betriebe, Nachwuchs auszubilden, ist mehr zu beachten als fachspezifische Wissensvermittlung. Angesichts der Tatsache, dass Azubis oft noch minderjährig ins Berufsleben starten, darf die pädagogische Verantwortung des Ausbilders nicht ausgeblendet werden. Das Arbeitsgericht Heilbronn (ArbG) musste sich daher im Folgenden mit der Frage beschäftigen, wann ein Ausbildungsverhältnis wegen wiederholt unentschuldigter Fehlzeiten beendet werden darf.

In dem Verfahren ging es um einen Auszubildenden im Beruf Metallbauer, der seit 2024 in einem Ausbildungsbetrieb tätig war. Nach mehreren unentschuldigten Fehlzeiten im Betrieb erhielt er zunächst eine Kündigung mit Frist. Später erfuhr der Ausbildungsbetrieb jedoch auch noch von zahlreichen weiteren Fehlzeiten in der Berufsschule und sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus. Klingt alles schlüssig - auch der Umstand, dass das Ganze wie so viele Kündigungen als Klage vor Gericht landete. Doch nicht alles, was auf den ersten Blick folgerichtig scheint, ist es auch.

Das ArbG erklärte beide Kündigungen für unwirksam. Die erste Kündigung sei schon deshalb unwirksam gewesen, weil sie rechtlich als ordentliche Kündigung zu verstehen war - eine solche war nach der Probezeit im Ausbildungsverhältnis jedoch nicht mehr erlaubt. Eine Umdeutung in eine fristlose Kündigung sei ebenfalls nicht möglich gewesen, da die rechtlichen Voraussetzungen dafür fehlten und die erforderliche Frist nicht eingehalten worden sei. Auch eine zweite fristlose Kündigung hielt das Gericht nicht für gerechtfertigt. Zwar seien unentschuldigte Fehlzeiten grundsätzlich ernst zu nehmen, reichten in diesem Fall aber für eine Kündigung nicht aus. Besonders wichtig war für das ArbG, dass keine ausreichenden vorherigen Warnungen erfolgt waren. Außerdem hätte der Ausbildungsbetrieb stärker pädagogisch auf den Minderjährigen einwirken müssen, bevor eine so drastische Maßnahme wie eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Das Verhalten erreichte nach Ansicht des Gerichts noch nicht die Schwelle eines dauerhaft schweren Pflichtverstoßes. Am Ende stellte es klar, dass eine Kündigung im Ausbildungsverhältnis nur das letzte Mittel sein darf. Mildere Reaktionen wie Abmahnungen hätten zuerst eingesetzt werden müssen.

Hinweis: Unentschuldigtes Fehlen kann zwar ernsthafte Folgen haben, führt aber nicht automatisch zur Kündigung. Besonders bei Auszubildenden gelten strengere Anforderungen an vorherige Warnungen und Betreuung. Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich.


Quelle: ArbG Heilbronn, Urt. v. 20.03.2026 - 7 Ca 440/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Ehrverletzende Falschbehauptungen: Wenn Vorwürfe Mitarbeitern gegenüber zu weit gehen, droht die Kündigung

Wer lügt, macht nicht nur anderen das Leben schwer, sondern riskiert im beruflichen Umfeld auch den eigenen Arbeitsplatz. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) musste sich damit befassen, ob es sich in diesem Fall um berechtigte innerbetriebliche Kritik oder schädigendes Verhalten handelte. Ist Zweiteres der Fall, bleibt Arbeitgebern in den meisten Fällen nur die Kündigung.

Wer lügt, macht nicht nur anderen das Leben schwer, sondern riskiert im beruflichen Umfeld auch den eigenen Arbeitsplatz. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) musste sich damit befassen, ob es sich in diesem Fall um berechtigte innerbetriebliche Kritik oder schädigendes Verhalten handelte. Ist Zweiteres der Fall, bleibt Arbeitgebern in den meisten Fällen nur die Kündigung.

Eine langjährige Mitarbeiterin eines Callcenters hatte im Rahmen interner Streitigkeiten eine E-Mail an die Unternehmensleitung geschickt. Darin kritisierte sie eine neue Teamleiterin stark und stellte deren Verhalten als problematisch dar. Später wurden diese Vorwürfe noch erweitert und zugespitzt. Unter anderem wurde der Teamleiterin vorgeworfen, Mitarbeitende unter Druck gesetzt und zur Verschwiegenheit gedrängt zu haben. Außerdem wurde angedeutet, dass mehrere Beschäftigte diesen Vorwürfen beipflichten würden, was jedoch nicht eindeutig zutraf. Der Arbeitgeber hielt diese Aussagen für sehr schwerwiegend und leitete nach Anhörung des Betriebsrats eine ordentliche Kündigung der "Whistleblowerin" ein. Diese meinte, sie habe nur Missstände aufzeigen wollen und dabei im Interesse des Unternehmens gehandelt.

Das Arbeitsgericht hatte zunächst zugunsten der Mitarbeiterin entschieden, später wurde der Fall aber erneut geprüft. So kam das LAG schließlich zu einem anderen Ergebnis: Es hielt die Kündigung für wirksam. Die Aussagen in der E-Mail seien nicht nur kritisch gewesen, sondern hätten konkrete, ehrverletzende Tatsachen enthalten. Diese Vorwürfe seien nach Überzeugung des Gerichts zudem unwahr gewesen. Damit lag eine erhebliche Pflichtverletzung vor. Besonders schwer wog für das Gericht, dass die Aussagen geeignet waren, den Ruf der betroffenen Führungskraft stark zu schädigen. Nach Ansicht des Gerichts war daher eine Abmahnung in diesem Fall nicht erforderlich. Die Pflichtverletzung sei so gravierend gewesen, dass dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden konnte - das Arbeitsverhältnis durfte beendet werden.

Hinweis: Auch im Arbeitsverhältnis darf Kritik geäußert werden. Werden aber bewusst falsche oder stark ehrverletzende Behauptungen aufgestellt, kann das ernsthafte Folgen haben, in schweren Fällen ist sogar eine Kündigung ohne vorherige Warnung möglich.


Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 10.11.2025 - 4 Sa 14/22
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Zeugnisverweigerungsrecht: Eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten ist nach Verfahrenseinstellung rechtmäßig

Wer meint, bei Erhalt eines Anhörungsbogens nach einem Verkehrsverstoß nur ahnungslos mit den Schultern zucken zu müssen und dann fein raus zu sein, der irrt. Denn dass auch Erstverstöße mit dem auf sich zugelassenen Fahrzeug selbst nach Verfahrenseinstellung Folgen haben können, zeigt dieser Fall des Verwaltungsgerichtshofs München (VGH).

Wer meint, bei Erhalt eines Anhörungsbogens nach einem Verkehrsverstoß nur ahnungslos mit den Schultern zucken zu müssen und dann fein raus zu sein, der irrt. Denn dass auch Erstverstöße mit dem auf sich zugelassenen Fahrzeug selbst nach Verfahrenseinstellung Folgen haben können, zeigt dieser Fall des Verwaltungsgerichtshofs München (VGH).

Nach einer Autobahnfahrt mit grob verkehrswidrigem Verhalten, rücksichtslosem Überholen und mehrfacher Nötigung anderer durch Ausbremsen erstattete ein betroffener Autofahrer Anzeige. Über das Kennzeichen wurde der Fahrzeughalter ermittelt. Der bekam einen Anhörungsbogen mit der Aufforderung, den Fahrer zu benennen. Der Halter machte jedoch keine Angaben und verwies dabei auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Weitergehende Ermittlungen blieben erfolglos, so dass das Verfahren eingestellt werden musste. Nach Einstellung des Verfahrens erging gegen den Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage über zwölf Monate. Dagegen setzte sich der Halter zur Wehr. Zum einen betonte er das Zeugnisverweigerungsrecht, dessen Ausübung nicht zu Nachteilen führen dürfe. Zudem sei eine Dauer von zwölf Monaten nicht angemessen, da es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt habe.

Der VGH gab jedoch der Behörde Recht. Bei einem solch schweren Verstoß sei es gerechtfertigt, auch nach einem Erstverstoß eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen. Wer ein Zeugnisverweigerungsrecht habe, werde nicht zweimal privilegiert. Die Tatsache, dass Angehörige sich nicht gegenseitig belasten sollen, sei auf den konkreten Vorgang beschränkt. Dem sei durch die Einstellung des Strafverfahrens Rechnung getragen worden. Die Fahrtenbuchauflage richte sich hingegen darauf, zukünftige Verstöße ahnden zu können. Die Dauer von zwölf Monaten sei angesichts der schweren Verstöße gerechtfertigt.

Hinweis: Die Fahrtenbuchauflage soll zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs gewährleisten. Außerdem soll Fahrern des betreffenden Fahrzeugs zugleich vor Augen geführt werden, dass sie im Fall eines Verkehrsverstoßes damit rechnen müssen, als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt zu werden. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß kann eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen, wenn er von erheblichem Gewicht ist.
 
 
 


Quelle: VGH München, Beschl. v. 09.02.2026 - 11 CS 26.184
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Diversity im Geburtenregister: Kann aus einer Mutter ein Vater werden?

Die Freiheit, nicht mehr in einer binären Welt zu leben, wird im Alltag auf noch so manche Herausforderungen stoßen, die auch gerichtlich zu klären sein werden. Denn was einst von der Vorstellung von zwei Geschlechtern geprägt wurde, führt nun zu praktischen Problemen - so beispielsweise die folgende Frage des Familienrechts, die vor dem Amtsgericht München (AG) verhandelt wurde: Wie werden Transeltern ins Geburtenregister eingetragen?

Die Freiheit, nicht mehr in einer binären Welt zu leben, wird im Alltag auf noch so manche Herausforderungen stoßen, die auch gerichtlich zu klären sein werden. Denn was einst von der Vorstellung von zwei Geschlechtern geprägt wurde, führt nun zu praktischen Problemen - so beispielsweise die folgende Frage des Familienrechts, die vor dem Amtsgericht München (AG) verhandelt wurde: Wie werden Transeltern ins Geburtenregister eingetragen?

Eine transgeschlechtliche Person wollte nach der Geburt eines Kindes nicht mit der früheren geschlechtlichen Zuordnung, sondern entsprechend ihrer gelebten und rechtlich anerkannten Geschlechtsidentität als Elternteil eingetragen werden. Streitpunkt war,

  • ob das deutsche Personenstandsrecht bereits eine geschlechtsneutrale bzw. der Geschlechtsidentität entsprechende Elternbezeichnung zulässt oder
  • ob weiterhin strikt an "Mutter" und "Vater" nach biologischer Funktion angeknüpft wird.

Das AG setzte sich mit dem Abstammungsrecht (§§ 1591 ff. Bürgerliches Gesetzbuch), dem Personenstandsrecht sowie den Rechten transgeschlechtlicher Personen auseinander und prüfte, ob die bestehende Rechtslage verfassungskonform und diskriminierungsfrei ausgelegt werden kann. Das Gericht ließ dabei die Eintragung der transgeschlechtlichen Person als weiterer Elternteil zu bzw. bejahte jedenfalls die Möglichkeit einer an der Geschlechtsidentität orientierten Registereintragung. Hier wurde der Vater der Kinder, der zu einer Frau geworden ist, demnach zwar als "Vater" eingetragen, aber mit weiblichem Vornamen und der Geschlechteridentität weiblich.

Hinweis: Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt hin zu einer moderneren Auslegung des Abstammungs- und Personenstandsrechts. Es wird hier sicher noch weitere Entwicklungen geben. Sie sollten sich nicht scheuen einzufordern, entsprechend ihrem realen Leben eingetragen zu werden. Das entspricht schließlich unserer Lebensrealität.
 
 


Quelle: AG München, Beschl. v. 20.01.2026 - 721 III 135/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Verfahrensschritte beachten: Fehler im Ablauf von Massenentlassungen machen Kündigungen unwirksam

Eine sogenannte Massenentlassung bezieht sich auf Kündigung einer bestimmten, nach Betriebsgröße gestaffelten Mitarbeiteranzahl innerhalb von 30 Kalendertagen. Eine Massenentlassung muss zwingend bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Was passiert, wenn dies unterbleibt und auch andere zwingende Erfordernisse für den vorgegebenen Ablauf nicht eingehalten werden, musste im Folgenden das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.

Eine sogenannte Massenentlassung bezieht sich auf Kündigung einer bestimmten, nach Betriebsgröße gestaffelten Mitarbeiteranzahl innerhalb von 30 Kalendertagen. Eine Massenentlassung muss zwingend bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Was passiert, wenn dies unterbleibt und auch andere zwingende Erfordernisse für den vorgegebenen Ablauf nicht eingehalten werden, musste im Folgenden das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.

In mehreren Fällen wurde Beschäftigten im Rahmen von Massenentlassungen gekündigt. In einem Unternehmen wurde die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige bei der Agentur für Arbeit überhaupt nicht abgegeben. In einem anderen Fall erfolgte die Anzeige zwar, allerdings zu früh - nämlich, bevor die Verhandlungen mit dem Betriebsrat vollständig abgeschlossen waren. Die Gerichte der Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen: Einmal wurde die Kündigung für unwirksam gehalten, im anderen Fall zunächst für wirksam.

Das BAG überprüfte beide Entscheidungen und kam zu einem klaren Ergebnis: In beiden Fällen waren die Kündigungen unwirksam. Im ersten Fall bestätigte das Gericht, dass ohne die vorgeschriebene Anzeige kein wirksames Kündigungsverfahren vorlag. Im zweiten Fall stellte das BAG klar, dass auch eine verfrühte Anzeige nicht genüge: Der Arbeitgeber hätte erst das sogenannte Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat vollständig durchführen müssen, bevor er die Entlassungen meldete. Das Gericht bezog sich dabei auch auf Vorgaben des europäischen Rechts. Danach müssen Arbeitgeber bei Massenentlassungen bestimmte Verfahrensschritte genau einhalten. Werden diese Regeln nicht beachtet, können Kündigungen keinen Bestand haben. Damit machte das BAG deutlich, dass formale Fehler im Ablauf erhebliche Folgen haben können.

Hinweis: Bei Massenentlassungen müssen Arbeitgeber gesetzliche Verfahren streng einhalten. Besonders wichtig ist die richtige Reihenfolge der einzelnen Schritte, um die Wirksamkeit der Kündigungen nicht zu riskieren.


Quelle: BAG, Urt. v. 01.04.2026 - 6 AZR 157/22
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

Mindestunterhalt: Volljähriges Kind kann Unterhalt von leistungsfähigem Elternteil fordern

Eltern sind ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Nicht alle Elternteile aber sind auch in der Lage, den Unterhalt in Geld zu leisten. Ob sich dabei selbst leistungsfähige Elternteile wiederum zurücklehnen können, den Unterhalt verweigern und das Kind auf fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen können, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) beantworten.

Eltern sind ihren Kindern zu Unterhalt verpflichtet. Nicht alle Elternteile aber sind auch in der Lage, den Unterhalt in Geld zu leisten. Ob sich dabei selbst leistungsfähige Elternteile wiederum zurücklehnen können, den Unterhalt verweigern und das Kind auf fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen können, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) beantworten.

Eine Volljährige stritt vor Gericht mit ihrem Vater um Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.05.2024 bis 31.07.2025. Die Tochter ist im Haushalt der Mutter aufgewachsen. Bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit hatte der Vater Unterhalt in Höhe von 515 EUR monatlich geleistet. Als die Tochter aber 18 Jahre alt wurde, stellte er die Zahlungen ab Mai 2024 ein und berief sich dabei auf Leistungsunfähigkeit. Er habe zwar eine gute Pension, wegen Verbindlichkeiten bliebe ihm davon aber nicht viel. Außerdem müssen auch die fiktiven Einkünfte der Mutter berücksichtigt werden, diese müsse schließlich auch Unterhalt leisten.

Die Tochter gewann vor dem OLG, denn dieses entschied, dass der Vater den Mindestunterhalt leisten muss. Da die Mutter in der Tat leistungsunfähig sei, werde die Höhe des Unterhalts allein an der Leistungsfähigkeit des Vaters bemessen. Nach Abzug aller Verbindlichkeiten und dem Verbleib des notwendigen Selbstbehalts ergab sich, dass der Vater seiner Tochter den Mindestunterhalt schuldet. Fiktive Einkünfte der Mutter muss sich die Tochter nicht zurechnen lassen. Zwar sind mit Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Aber die Mutter hatte ein so geringes Einkommen, dass es unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen war.

Hinweis: Um Kinder muss man sich kümmern, auch nach der Volljährigkeit. Sind die Eltern leistungsfähig und die Kinder bedürftig, müssen sie Unterhalt leisten. Sie können sich dieser Pflicht nicht entledigen, in dem sie mit dem Finger auf den anderen Elternteil zeigen.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 16.04.2026 - 4 UF 168/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)