Neuigkeiten zu rechtlichen Themen

Teilrückerstattung möglich: Verlorenes oder beschädigtes Urlaubsgepäck kann Auswirkungen auf Reisepreis haben

Dass Reiseveranstalter für verlorenes Gepäck haften, ist nicht neu. Wie es aber mit den Folgen aussieht, wenn Koffer und Co. bereits auf dem Hinweg abgängig sind und bleiben, hat nun das Landgericht Frankenthal (LG) geklärt. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sich die Organisation des dringend benötigten Ersatzes so negativ auf das Reisererlebnis auswirkt, dass der Reisepreis teilweise zurückgezahlt werden müsse.

Dass Reiseveranstalter für verlorenes Gepäck haften, ist nicht neu. Wie es aber mit den Folgen aussieht, wenn Koffer und Co. bereits auf dem Hinweg abgängig sind und bleiben, hat nun das Landgericht Frankenthal (LG) geklärt. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob sich die Organisation des dringend benötigten Ersatzes so negativ auf das Reisererlebnis auswirkt, dass der Reisepreis teilweise zurückgezahlt werden müsse.

Eine Familie hatte eine Pauschalreise in die Türkei gebucht, bei der Flug, Hotel und Verpflegung enthalten waren. Bereits beim Hinflug ging ein Koffer verloren und blieb dauerhaft verschwunden. Zudem wurde ein Kinderwagen mit Babyaufsatz während des Transports stark beschädigt. Vor Ort mussten daher dringend benötigte Gegenstände für die Kinder neu gekauft werden. Die diesbezüglichen Kosten dafür wurden hingegen nur teilweise erstattet. Das bedeutete für die Familie, dass der Urlaub damit stark belastet gewesen sei und der Erholungswert deutlich gelitten habe. Deshalb verlangte sie zusätzlich einen Teil des Reisepreises zurück.

Das LG bestätigte, dass ein Teil des Reisepreises zurückgezahlt werden musste, und stellte fest, dass ein Reiseveranstalter grundsätzlich dafür verantwortlich sei, dass aufgegebenes Gepäck unversehrt am Urlaubsort ankommt. Wenn es jedoch verloren gehe oder beschädigt werde, liege ein Mangel der Reise vor. In diesem Fall sei der Urlaub nicht so verlaufen, wie er vereinbart worden war. Die Familie habe sich zunächst nicht erholen können, sondern sich um Ersatzkäufe und organisatorische Probleme kümmern müssen. Dadurch sei die Reise deutlich beeinträchtigt worden. Das Gericht sah deshalb eine Minderung von rund 35 % als angemessen an, was etwa einem Drittel des Reisepreises entsprach. Gleichzeitig stellte es klar, dass kein zusätzlicher Anspruch wegen völlig verlorener Urlaubszeit bestand, da die Reise trotz der Probleme im Kern noch als Familienurlaub geeignet gewesen war. Der Erholungszweck sei also nicht vollständig entfallen, sondern nur eingeschränkt worden.

Hinweis: Geht bei einer Pauschalreise Gepäck verloren oder wird beschädigt, kann das den Reisepreis mindern. Entscheidend ist dabei, wie stark die Reise dadurch tatsächlich beeinträchtigt wurde. Eine vollständige Rückzahlung gibt es nur in Ausnahmefällen.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 19.02.2026 - 7 O 321/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2026)

Zweiter Rettungsweg fehlt: Schadensersatz gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Pflichtverletzung möglich

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit Schadensersatzansprüchen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschäftigen. Im Zentrum stand hierbei nicht nur die Frage, ob und wann die Gemeinschaft für Schäden am Sondereigentum haftet. Es ging zudem darum, unter welchen Voraussetzungen entgangene Mieteinnahmen ersetzt werden müssen - und hier waren damit die zuvor betrauten Instanzen nicht so genau, wie vom BGH gefordert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich mit Schadensersatzansprüchen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschäftigen. Im Zentrum stand hierbei nicht nur die Frage, ob und wann die Gemeinschaft für Schäden am Sondereigentum haftet. Es ging zudem darum, unter welchen Voraussetzungen entgangene Mieteinnahmen ersetzt werden müssen - und hier waren damit die zuvor betrauten Instanzen nicht so genau, wie vom BGH gefordert.

Eine Wohnungseigentümerin, Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, besaß eine Einheit mit Ober- und Dachgeschoss, die laut Teilungserklärung nur zum Wohnen bestimmt war. Das Dachgeschoss war zwar vollständig ausgebaut und verfügte über Küche, Bad, Wasseranschluss, Klingel und Briefkasten - was jedoch fehlte, war ein zweiter Rettungsweg. Die Eigentümerin vermietete das Dachgeschoss zunächst an eine GmbH, die es wiederum an eine andere Gesellschaft untervermietete. Dann untersagte die zuständige Behörde die Nutzung des Dachgeschosses, weil die nötigen baulichen Anforderungen nicht erfüllt waren. Daraufhin kündigte die Eigentümerin den Vertrag und verlangte von der Wohnungseigentümergemeinschaft Ersatz für entgangene Pachteinnahmen über einen Zeitraum von 27 Monaten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage jedoch ab, weil sie die Nutzung für unzulässig hielten. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt.

Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf und verwies den Fall zurück. Nach Auffassung des Gerichts konnte ein Schadensersatzanspruch nicht allein mit der bisherigen Begründung verneint werden. Grundsätzlich gilt: Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verletzt und dadurch ein Schaden am Sondereigentum entsteht, kann ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommen. Doch Achtung: Die Gemeinschaft haftet nicht automatisch für jeden Mangel - eine diesbezügliche Verantwortung entsteht erst dann, wenn bei pflichtgemäßem Verhalten eine entsprechende Maßnahme beschlossen und umgesetzt worden wäre. Für den Ersatz von Miet- oder Pachtausfällen ist zusätzlich entscheidend, ob die Nutzung des Sondereigentums überhaupt den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung entsprach. Das Berufungsgericht hatte hier jedoch voreilig eine unzulässige Nutzung angenommen. Allein der Umstand, dass eine juristische Person (wie eine GmbH) den Vertrag abgeschlossen hatte, reiche nicht aus, um eine Wohnnutzung automatisch auszuschließen. Entscheidend sei vielmehr, ob die tatsächliche Nutzung durch die Endnutzer auf Wohnen ausgerichtet war. Dazu hatte das Berufungsgericht jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Deshalb muss nun erneut geprüft werden, ob doch ein Schadensersatzanspruch besteht oder die Annahme der unzulässigen Nutzung nachweislich zutrifft.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass Wohnungseigentümergemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden am Sondereigentum haften können. Entscheidend ist jedoch immer die konkrete Nutzung und die Einhaltung der Gemeinschaftsordnung. Ohne vollständige Feststellungen kann kein abschließendes Urteil über einen Schadensersatzanspruch getroffen werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.02.2026 - V ZR 18/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Eine Frage der Nähe: Hinterbliebenengeld gibt es für Enkelkinder nur unter engen Voraussetzungen

Meist werden an dieser Stelle Fälle besprochen, bei denen neben Schäden an Fahrzeugen auch Verletzungen zu beklagen sind und die Schuld- und Haftungsfragen für Schmerzensgeldansprüche verhandelt werden. Doch wie sieht es eigentlich mit den Schmerzen von Angehörigen der direkt Geschädigten aus - vor allem, wenn diese den Verlust ihr nahestehender Menschen zu beklagen haben? Das kommt in Sachen Hinterbliebenengeld laut Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht (OLG) auf das Näheverhältnis an.

Meist werden an dieser Stelle Fälle besprochen, bei denen neben Schäden an Fahrzeugen auch Verletzungen zu beklagen sind und die Schuld- und Haftungsfragen für Schmerzensgeldansprüche verhandelt werden. Doch wie sieht es eigentlich mit den Schmerzen von Angehörigen der direkt Geschädigten aus - vor allem, wenn diese den Verlust ihr nahestehender Menschen zu beklagen haben? Das kommt in Sachen Hinterbliebenengeld laut Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht (OLG) auf das Näheverhältnis an.

Bei dem Kläger dieses Falls handelte es sich um den Enkel eines Paars, das bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall zu Tode kam, wobei es sich bei dem verunfallten Mann um den Stiefgroßvater des Klägers handelte. Eben jener Kläger beanspruchte von der Unfallverursacherin nun die Zahlung von Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 EUR, die seine Mutter als (Stief-)Tochter für jeden der Verstorbenen bereits erhalten hatte. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bestand zu 100 %.

Nachdem das zunächst zuständige Landgericht (LG) die Klage nach Anhörung von Zeugen abgewiesen hatte, legte der Kläger dagegen Berufung ein. Durch Beschluss wies das OLG den Kläger jedoch darauf hin, dass dessen Berufung keinen Erfolg haben werde. Zur Begründung führte der Senat aus, dass einem Enkel nach dem Gesetz grundsätzlich kein Hinterbliebenengeld zustehe - eine Ausnahme hiervon bestehe nur, wenn der Enkel ein besonderes Näheverhältnis zu seinen Großeltern darlegen und beweisen könne. Eine derartige "besondere Nähebeziehung" zu den Getöteten ist von den Geschädigten zudem in umso stärkerem Umfang darzulegen, je entfernter der Verwandtschaftsgrad war. Maßgebend ist im Wesentlichen die Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und die Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hatte der Kläger zwar ein enges Verhältnis zu seinen Großeltern beschrieben, das - jedenfalls teilweise - von seiner Mutter bestätigt wurde. In einem zentralen Punkt für die Feststellung eines "besonderen Näheverhältnisses" hat das LG jedoch zutreffend bemerkt, dass sich die Angaben des Klägers und seiner Mutter nicht vollständig decken. Während der Kläger von zwei bis drei Treffen pro Woche sowie nahezu täglichem Kontakt berichtete, bekundete die Zeugin, dass ihre Eltern ihren Sohn in der Regel einmal wöchentlich besucht hätten.

Hinweis: Für die Bejahung eines besonderen Näheverhältnisses wäre erforderlich gewesen, dass eine über ein "gewöhnliches" Großeltern-Enkel-Verhältnis hinausgehende Beziehung vorlag. Eine solche war für den Senat nicht erkennbar. Der regelmäßige Umgang zwischen Enkel und Großeltern und ein auch im Erwachsenenalter bestehender regelmäßiger Kontakt sowie die emotionale Unterstützung durch die Großeltern zeugen zwar von einem guten Verhältnis, gehen allerdings in keiner Weise über das gewöhnliche Maß hinaus.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 10.02.2026 - 7 U 81/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

"Wenn ..., dann ...": Über die Gültigkeit eines Testaments für einen besonderen Todesfall

Ein Testament verliert nicht allein dadurch seine Wirksamkeit, weil die Errichtung bereits lange Zeit zurückliegt. Etwas anderes kann sich aber ergeben, wenn das einst errichtete Testament nur unter einer Bedingung gültig sein sollte. Vor einem solchen Hintergrund musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären, ob ein fast 50 Jahre altes Testament noch wirksam war.

Ein Testament verliert nicht allein dadurch seine Wirksamkeit, weil die Errichtung bereits lange Zeit zurückliegt. Etwas anderes kann sich aber ergeben, wenn das einst errichtete Testament nur unter einer Bedingung gültig sein sollte. Vor einem solchen Hintergrund musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären, ob ein fast 50 Jahre altes Testament noch wirksam war.

Die Erblasserin hatte 1977 kurz vor einem Schwangerschaftsabbruch handschriftlich verfügt, dass ihr Vermögen an ihre Schwester und deren Kinder fallen solle, falls ihr bei dem Eingriff etwas zustoße. Doch der Eingriff ging gut und die Erblasserin verstarb erst im Jahr 2025. Nun stritten die Angehörigen darüber, ob diese Verfügung dauerhaft gelten sollte oder nur für den Fall eines Todes infolge des damaligen Eingriffs bestimmt war. Die Schwester und deren Kinder vertraten die Auffassung, die Erwähnung des Schwangerschaftsabbruchs sei lediglich der Anlass für die Testamentserrichtung gewesen. Da die Erblasserin das Testament später weder widerrufen noch vernichtet hatte, müsse es weiterhin gelten. Der Bruder der Verstorbenen war dagegen der Ansicht, die Erbeinsetzung habe unter einer Bedingung gestanden: Nur wenn die Erblasserin an den Folgen des Eingriffs gestorben wäre, sollten Schwester und Nichte bzw. Neffe erben. Da dies nicht eingetreten sei, müsse nun die gesetzliche Erbfolge gelten.

Das OLG folgte der Auffassung des Bruders und stellte fest, dass die Formulierung "Sollte mir beim heutigen Schwangerschaftsabbruch etwas zustoßen, ..." sprachlich eindeutig auf eine Bedingung hindeute. Entscheidend seien der Gesamtzusammenhang und der Wille der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Vieles sprach dafür, dass die Erblasserin ihre Erbfolge ausschließlich für den Fall eines tödlichen Ausgangs des unmittelbar bevorstehenden Eingriffs regeln wollte, der in den 1970er Jahren deutlich größere medizinische Risiken mit sich brachte als heute. Ein weiteres Indiz sei die detaillierte Auflistung verschiedener Bankkonten im Testament, deren Aufstellung wie eine Momentaufnahme des damaligen Vermögens wirke und dafür spreche, dass die Erblasserin lediglich Vorsorge für den unmittelbar bevorstehenden Eingriff treffen wollte - nicht aber ihre gesamte spätere Erbfolge dauerhaft regeln wollte. Dass sie das Testament danach nicht vernichtete oder ersetzte, ändere daran nichts. Da die im Testament genannte Bedingung nicht eingetreten sei, habe die Verfügung ihre Bedeutung ohnehin verloren. Das Testament wurde deshalb gegenstandslos. Mangels eines späteren Testaments galt die gesetzliche Erbfolge. Demnach erbten die Schwester und der Bruder der Verstorbenen jeweils zur Hälfte. Der Antrag der Schwester und ihrer Kinder auf einen Erbschein wurde zurückgewiesen.

Hinweis: Nicht jede Formulierung wie "wenn mir etwas passiert" bedeutet automatisch, dass ein Testament nur unter einer Bedingung gelten soll. Zu prüfen sind der gesamte Inhalt und die Umstände der Errichtung. Ergibt sich jedoch, dass die Verfügung ausschließlich für einen ganz bestimmten Gefahrensachverhalt gedacht war, kann sie mit dessen folgenlosem Ablauf ihre Wirkung verlieren.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.2026 - I-3 W 38/26
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Erbscheinsverfahren: Erbe muss Echtheit eines Testaments beweisen

Grundsätzlich muss man diejenigen Tatsachen darlegen, die den eigenen Anspruch beweisen können. Wann ein solcher Beweis als erbracht gilt, zeigt dieser Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete. Hier stritten zwei Söhne mit ihrem Bruder um das Erbe des gemeinsamen Vaters.

Grundsätzlich muss man diejenigen Tatsachen darlegen, die den eigenen Anspruch beweisen können. Wann ein solcher Beweis als erbracht gilt, zeigt dieser Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete. Hier stritten zwei Söhne mit ihrem Bruder um das Erbe des gemeinsamen Vaters.

Der Erblasser hatte ein handschriftliches Testament hinterlassen, in dem er einen seiner drei Söhne als Alleinerben einsetzte - die beiden anderen sollten lediglich ihren Pflichtteil erhalten. Die enterbten Söhne bestritten sowohl die Echtheit des Testaments als auch die Testierfähigkeit ihres Vaters und verlangten die Einholung weiterer Gutachten.

Das OLG bestätigte jedoch die bereits vom Nachlassgericht getroffene Entscheidung und erkannte den im Testament benannten Sohn als Alleinerben an. Wer sich auf ein Testament beruft und daraus Rechte ableitet, muss im Zweifel auch dessen Echtheit nachweisen. Zwar gilt im Nachlassverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz - das Gericht muss also selbst Sachverhalte aufklären. Bleiben jedoch nach Ausschöpfung aller Ermittlungen Zweifel, trägt derjenige die Folgen, der aus dem Testament Vorteile ziehen will.

Hier gelang dieser Nachweis: Eine Schriftsachverständige hatte das Testament umfassend untersucht und kam zum Ergebnis, dass der Text mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser selbst geschrieben worden sei. Auch die Unterschrift stamme wahrscheinlich von ihm. Das OLG sah keine Anhaltspunkte, an der Sachkunde der Gutachterin oder an den Ergebnissen ihrer Untersuchung zu zweifeln. Was die Einwände gegen die Testierfähigkeit des Erblassers anging, betonte das Gericht, dass grundsätzlich von der Testierfähigkeit eines Menschen auszugehen sei. Zwar litt der Erblasser später unter erheblichen gesundheitlichen Problemen und wurde wegen verschiedener Erkrankungen im Krankenhaus behandelt. Ein neurologischer Sachverständiger konnte jedoch keine ausreichenden Hinweise dafür finden, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Bedeutung seiner Entscheidungen zu erkennen und eigenverantwortlich zu handeln. Selbst spätere kognitive Einschränkungen belegten nach Auffassung des OLG keine Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Damit blieb es bei der Alleinerbenstellung des im Testament benannten Sohns. Die Beschwerden seiner Brüder wurden zurückgewiesen.

Hinweis: Wer die Wirksamkeit eines Testaments bestreitet, muss konkrete Anhaltspunkte für Fälschungen oder eine fehlende Testierfähigkeit vorbringen. Gerichte stützen sich dabei häufig auf Schriftgutachten und medizinische Sachverständige. Entscheidend ist stets, ob sich mit ausreichender Sicherheit feststellen lässt, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser stammt und dieser die Tragweite seiner Entscheidung verstehen konnte.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 16.03.2026 - I-10 W 122/25
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Nicht erfülltes Vermächtnis: Testamentsvollstrecker haftet nicht automatisch

Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwillige Verfügung des Erblassers umzusetzen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte im folgenden Fall zu entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker persönlich Schadensersatz leisten muss, wenn das ihm anvertraute Vermächtnis nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.

Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwillige Verfügung des Erblassers umzusetzen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte im folgenden Fall zu entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker persönlich Schadensersatz leisten muss, wenn das ihm anvertraute Vermächtnis nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.

Der Erblasser hatte seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt und seinem Sohn verschiedene Vermögenswerte als Vermächtnis zugewandt, wozu auch ein Gesellschaftsanteil an einer Grundstücksgesellschaft gehörte. Nach dem Tod des Erblassers nahm der Sohn das Vermächtnis an und forderte den Testamentsvollstrecker auf, ihm den Gesellschaftsanteil zu übertragen. Nachdem dies nicht geschehen war, setzte er eine Frist und verlangte anschließend Schadensersatz in Höhe des geschätzten Werts des Anteils von mehr als 780.000 EUR. Diesen Anspruch trat er an eine Gesellschaft ab, die daraufhin den Testamentsvollstrecker persönlich verklagte. Dieser hatte jedoch bereits während der ihm vom Vermächtnisnehmer gesetzten Frist den zugrundeliegenden Erbvertrag angefochten. Die Gesellschaft argumentierte, der Testamentsvollstrecker habe seine zentrale Pflicht verletzt, weil er die Übertragung des Vermächtnisses grundlos verweigert habe. Dadurch sei der ursprüngliche Anspruch auf Übertragung untergegangen und durch einen Schadensersatzanspruch ersetzt worden. Deshalb müsse der Testamentsvollstrecker persönlich den Verkehrswert des Gesellschaftsanteils zahlen.

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Zwar bestätigte es, dass ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich verpflichtet sei, Vermächtnisse ordnungsgemäß zu erfüllen. Verletze er diese Pflicht zudem schuldhaft, könne er gegenüber dem Vermächtnisnehmer persönlich schadensersatzpflichtig werden. Dabei müsse der Vermächtnisnehmer auch nicht zuerst gegen die Erben vorgehen. Im konkreten Fall fehlte es nach Auffassung des OLG jedoch an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Während der vom Vermächtnisnehmer gesetzten Frist hatte der Testamentsvollstrecker selbst den Erbvertrag angefochten. Eine erfolgreiche Anfechtung hätte möglicherweise nicht nur die Erbeinsetzung, sondern auch das Vermächtnis selbst zu Fall bringen können. Deshalb durfte der Testamentsvollstrecker zunächst prüfen, welche Auswirkungen die Anfechtung auf die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen haben würde. Ein Testamentsvollstrecker dürfe nicht blind jede Verfügung umsetzen und sei vielmehr verpflichtet, deren Wirksamkeit eigenverantwortlich zu überprüfen. Ernsthafte rechtliche Zweifel muss er klären und darf die Erfüllung eines Vermächtnisses zurückstellen - andernfalls könnte er selbst haftbar werden, wenn sich später herausstellt, dass das Vermächtnis unwirksam war. Weil die Anfechtung bereits während der gesetzten Frist erklärt worden war, bestand nach Ansicht des OLG auch keine durchsetzbare Verpflichtung zur sofortigen Erfüllung des Vermächtnisses. Damit fehlte die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch. Der Testamentsvollstrecker durfte die Übertragung vorläufig verweigern, bis die Rechtslage geklärt war.

Hinweis: Ein Testamentsvollstrecker hat nicht nur die Aufgabe, den letzten Willen umzusetzen, sondern auch dessen rechtliche Wirksamkeit zu prüfen. Bestehen ernsthafte Zweifel an einem Vermächtnis oder an der zugrundeliegenden Verfügung, darf er die Erfüllung vorübergehend zurückstellen. Eine persönliche Haftung kommt in solchen Fällen nicht automatisch in Betracht.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.05.2026 - 14 U 18/25 (Wx)
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Zahlungsrückstand im Gewerbemietrecht: Notwendige Warnfunktion einer Abmahnung kann schon in erfolglos erfolgter Kündigung stecken

Wer das Risiko trägt, gekündigt zu werden, hat auch als Gewerbemieter das Recht auf einen eindeutigen Hinweis darauf - selbst, wenn er es durch anwachsenden Zahlungsrückstand darauf anzulegen scheint. Dass diese rechtlich notwendige Warnfunktion nicht immer nur durch eine dezidiert ausgesprochene schriftliche Abmahnung erfüllt wird, hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) klargestellt.

Wer das Risiko trägt, gekündigt zu werden, hat auch als Gewerbemieter das Recht auf einen eindeutigen Hinweis darauf - selbst, wenn er es durch anwachsenden Zahlungsrückstand darauf anzulegen scheint. Dass diese rechtlich notwendige Warnfunktion nicht immer nur durch eine dezidiert ausgesprochene schriftliche Abmahnung erfüllt wird, hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) klargestellt.

Zwischen den Beteiligten bestand ein langfristiger Vertrag über die Anmietung eines Hotelgebäudes mit einer festen Laufzeit von 25 Jahren. Zudem gab es einen separaten Vertrag über die Hotelausstattung, der eng mit dem Mietvertrag verbunden war. Die Miete musste monatlich im Voraus gezahlt werden, eine ordentliche Kündigung war ausgeschlossen. Ab 2024 kam es immer wieder zu verspäteten oder ausbleibenden Zahlungen. Im Oktober 2024 wurde die Betreiberin abgemahnt. Kurz danach folgte eine fristlose Kündigung wegen der Zahlungsrückstände. Später wurden weitere Kündigungen ausgesprochen, da die offenen Forderungen stetig anwuchsen und sich schließlich auf mehrere 100.000 EUR beliefen. Die Betreiberin hielt die Kündigungen für unwirksam, weil eine vorherige wirksame Abmahnung gefehlt habe.

Das OLG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung zurück. Die fristlose Kündigung im April 2025 beendete das Mietverhältnis wirksam. Das Gericht stellte klar, dass der Vertrag rechtlich als Mietvertrag und nicht als Pachtvertrag einzuordnen war, weil nur das Gebäude überlassen wurde. Für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs war nach dem Vertrag eine vorherige Abmahnung erforderlich. Eine Besonderheit sah das Gericht diesbezüglich darin, dass die erste Kündigung zwar unwirksam gewesen war, diese aber zugleich als Abmahnung gewertet werden konnte. Damit war die notwendige Warnfunktion erfüllt. Im Zeitpunkt der späteren Kündigung bestand ein erheblicher Zahlungsrückstand von weit mehr als zwei Monatsmieten. Das OLG sah darin einen wichtigen Grund für die Beendigung des Vertrags. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben lag nicht vor, weil die Zahlungsverpflichtungen dauerhaft nicht erfüllt worden waren. Zusätzlich musste die Betreiberin Nutzungsentschädigung und weitere Kosten zahlen. Auch der separate Vertrag über die Hotelausstattung endete automatisch mit dem Mietvertrag.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass eine Abmahnung nicht immer in einem eigenen Schreiben erfolgen muss. Unter bestimmten Umständen kann sogar eine unwirksame Kündigung diese Funktion übernehmen. Bei erheblichen Mietrückständen ist eine fristlose Kündigung rechtlich wirksam möglich.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.03.2026 - 14 U 128/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Mögliche Impfschäden: BGH stärkt Rechte auf Auskunft gegen Impfstoffhersteller

Darauf wurde lang gewartet, und nun war es so weit: Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich erstmals mit möglichen Ansprüchen nach gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung. Dabei ging es vor allem um die Frage, wann Betroffene möglicher Impfschäden welche Informationen vom Hersteller des infrage stehenden Impfstoffs verlangen können.

Darauf wurde lang gewartet, und nun war es so weit: Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich erstmals mit möglichen Ansprüchen nach gesundheitlichen Problemen im Zusammenhang mit einer Corona-Impfung. Dabei ging es vor allem um die Frage, wann Betroffene möglicher Impfschäden welche Informationen vom Hersteller des infrage stehenden Impfstoffs verlangen können.

Eine Frau ließ sich mit einem Corona-Impfstoff impfen. Kurz danach traten bei ihr gesundheitliche Beschwerden auf, unter anderem verlor sie auf einem Ohr ihr Gehör. Sie war daher der Ansicht, dass die Impfung dafür verantwortlich gewesen sei. Deshalb verlangte sie vom Hersteller umfassende Auskünfte - etwa zu bekannten Nebenwirkungen, gemeldeten Verdachtsfällen und weiteren Erkenntnissen über mögliche Risiken des Impfstoffs. Außerdem forderte sie Schadensersatz. Die ersten Gerichte wiesen ihre Forderungen ab.

Während die ersten Instanzen die Forderungen mit der Begründung abgewiesen hatten, dass der Nachweis fehle, dass der Impfstoff die Ursache für die Beschwerden gewesen sei, sah der BGH das anders. Er hob die Entscheidungen auf und stellte klar, dass für einen Anspruch auf Auskunft keine strengen Beweise erforderlich sind. Es genüge, wenn bestimmte Tatsachen dafür sprechen, dass ein Zusammenhang möglich erscheint. Es muss also nicht überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Impfstoff den Schaden verursacht hatte - schon eine nachvollziehbare Möglichkeit reiche aus, um weitere Informationen verlangen zu können. Außerdem betonte der BGH, dass sich der Auskunftsanspruch nicht nur auf genau passende Krankheitsbilder beschränkt. Vielmehr können auch allgemeine Erkenntnisse über Risiken und Nebenwirkungen verlangt werden. Da das vorherige Gericht diese Maßstäbe zu streng angewendet hatte, muss der Fall erneut geprüft werden. Dabei kann die Frau mit zusätzlichen Informationen möglicherweise ihre Ansprüche besser begründen.

Hinweis: Für Auskunftsansprüche nach einer Impfung reicht oft schon ein plausibler Zusammenhang - ein sicherer Nachweis ist dafür noch nicht notwendig. Die Entscheidung kann Betroffenen den Zugang zu wichtigen Informationen erleichtern.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.03.2026 - VI ZR 335/24
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2026)

Ausreichende Informationsgrundlage: Vergleichsangebote sind bei Wohnungseigentümergemeinschaftsbeschlüssen nur eine Möglichkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) war erneut zu den Rechten und Pflichten von Wohnungseigentümern gefragt. Ob Wohnungseigentümer vor Beauftragung stets mehrere Vergleichsangebote einholen müssen, wie es sich mit der rechtlichen Bewertung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei kleineren und mittleren Instandhaltungsmaßnahmen verhält und wann ein solcher Beschluss überhaupt "ordnungsmäßiger Verwaltung" entspricht - das lesen Sie hier.

Der Bundesgerichtshof (BGH) war erneut zu den Rechten und Pflichten von Wohnungseigentümern gefragt. Ob Wohnungseigentümer vor Beauftragung stets mehrere Vergleichsangebote einholen müssen, wie es sich mit der rechtlichen Bewertung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei kleineren und mittleren Instandhaltungsmaßnahmen verhält und wann ein solcher Beschluss überhaupt "ordnungsmäßiger Verwaltung" entspricht - das lesen Sie hier.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft standen verschiedene Reparatur- und Erhaltungsarbeiten in mehreren Gebäuden an. In einer Eigentümerversammlung im Jahr 2023 wurde beschlossen, mehrere Fenster- sowie Glas- und Malerarbeiten in Auftrag zu geben. Die Kosten lagen je nach Maßnahme zwischen rund 1.100 EUR und 4.000 EUR. Die Mehrheit der Eigentümer entschied sich dafür, keine weiteren Angebote einzuholen. Begründet wurde dies damit, dass bereits seit vielen Jahren gute Erfahrungen mit den beauftragten Handwerksbetrieben bestanden und die Zusammenarbeit als zuverlässig galt. Einige Wohnungseigentümer hielten diese Vorgehensweise jedoch für falsch und klagten gegen die Beschlüsse. Sie meinten, ohne mehrere Vergleichsangebote seien die Entscheidungen nicht ausreichend abgesichert. Während das Amtsgericht die Klage vollständig abwies, erklärte das Landgericht einen der Beschlüsse teilweise für unwirksam. Beide Seiten legten daraufhin Revision ein.

Der BGH stellte nun klar, dass es keine starre Pflicht zur Einholung mehrerer Vergleichsangebote gab. Nach Auffassung des Gerichts ließ sich eine solche feste Vorgabe weder aus dem Gesetz noch aus allgemeinen Grundsätzen ableiten. Entscheidend sei immer der konkrete Einzelfall. Eine Beschlussfassung müsse zwar auf einer ausreichenden Informationsgrundlage beruhen, diese könne jedoch auf unterschiedliche Weise entstehen. Vergleichsangebote seien dabei nur eine Möglichkeit, aber nicht zwingend erforderlich. Bei kleineren Aufträgen könnten Eigentümer selbst beurteilen, ob ein Preis angemessen sei. Zusätzlich spiele es eine Rolle, dass der Verwalter bereits eine erste Prüfung der Angebote vornehme. Auch bei größeren Maßnahmen könnten andere Informationsquellen ausreichend sein - etwa Gutachten von Fachleuten oder Erfahrungen mit bereits bekannten Handwerksbetrieben. Der BGH betonte außerdem, dass eine gute bisherige Zusammenarbeit mit einem Unternehmen ein berechtigter Grund sein könne, auf weitere Angebote zu verzichten. Wichtig sei dabei nicht nur der Preis, sondern auch Zuverlässigkeit, Qualität und Termintreue. Eine starre "Drei-Angebote-Regel" sei daher unzulässig, weil sie die praktische Vielfalt von Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend berücksichtige. Im konkreten Fall hielt der BGH die Beschlüsse für rechtmäßig, da die vorhandenen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung ausreichten.

Hinweis: Wohnungseigentümergemeinschaften müssen künftig nicht automatisch mehrere Vergleichsangebote einholen. Entscheidend ist, ob die Entscheidung auf einer nachvollziehbaren und ausreichenden Informationsgrundlage beruht. Eine wirtschaftliche und sinnvolle Auswahl kann demnach auch ohne mehrere Angebote rechtmäßig sein.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.03.2026 - V ZR 7/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Erfolgreiche Feststellungsklage: Kostenumverteilung für Spielplatz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Streit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschäftigen. Im Fokus der Kläger stand die Frage, ob es rechtens sei, Kosten für die Erneuerung eines Spielplatzes lediglich auf einen Kreis von Eigentümern zu verteilen statt anteilsmäßig auf alle. Ebenso wichtig war der Punkt, ob solche Streitfragen nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) überhaupt noch per Feststellungsklage geklärt werden können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Streit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschäftigen. Im Fokus der Kläger stand die Frage, ob es rechtens sei, Kosten für die Erneuerung eines Spielplatzes lediglich auf einen Kreis von Eigentümern zu verteilen statt anteilsmäßig auf alle. Ebenso wichtig war der Punkt, ob solche Streitfragen nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) überhaupt noch per Feststellungsklage geklärt werden können.

Die Wohnanlage, um die es hier ging, umfasste neben Wohnungen, Stellplätzen und Tiefgaragenstellplätzen auch einen Kinderspielplatz. Zu diesem hieß es in einer Sonderregelung der Gemeinschaftsordnung, dass Instandhaltung und Erneuerung anhand einer besonderen Berechnungsform nur von den Eigentümern der Tiefgaragen getragen werden sollen. Dass es sich in diesem Fall bei den Klägern ausschließlich um Sondereigentümer von Tiefgaragenstellplätzen handelte, verwundert daher nicht. Sie wollten gerichtlich feststellen lassen, dass diese Sonderregelung nicht gelten sollte und die Kosten stattdessen von allen Wohnungseigentümern entsprechend ihren Miteigentumsanteilen nach den allgemeinen Regeln zu tragen seien.

Nachdem das Amtsgericht der Sichtweise der Kläger zustimmte und auch die folgenden Instanzen dessen Auffassung teilten, bestätigte der BGH nun ebenso die Entscheidung. Nach seiner Auffassung war die Feststellungsklage zulässig und auch das Urteil rechtmäßig. Auch nach der Reform des WEMoG könne weiterhin gerichtlich geklärt werden, welche Rechte und Pflichten sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben. Dafür sei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch die richtige Partei im Verfahren - passivlegitimiert, wie es juristisch heißt. Der BGH stellte außerdem klar, dass ein entsprechendes Urteil nicht nur für die beteiligten Personen, sondern für alle Eigentümer der Gemeinschaft Wirkung entfaltet - also damit auch für diejenigen, die nicht direkt am Verfahren beteiligt waren. Einheitliche Regeln innerhalb der Gemeinschaft seien schlichtweg notwendig, um Konflikte zu vermeiden.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Streit über Kostenverteilungen in Wohnungseigentümergemeinschaften weiterhin gerichtlich geklärt werden können. Gleichzeitig machte das Gericht deutlich, dass solche Entscheidungen alle Eigentümer binden. Damit wurde Rechtssicherheit für die gesamte Gemeinschaft geschaffen.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.02.2026 - V ZR 98/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

20 % Minderung: Abgenutztes statt renoviertes Hotelzimmer im Pauschalurlaub

Zwischen Buchung und Reiseantritt kann bekanntlich so einiges dazwischenkommen. Und dass das Thema "Renovierung" ein zähes Unterfangen sein kann, wissen sicherlich auch die meisten Leser aus eigener Erfahrung. Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Folgen es hat, wenn bei einer Pauschalreise ein als renoviert angepriesenes Hotelzimmer gebucht, aber vor Ort schlichtweg nicht angefunden werden konnte.

Zwischen Buchung und Reiseantritt kann bekanntlich so einiges dazwischenkommen. Und dass das Thema "Renovierung" ein zähes Unterfangen sein kann, wissen sicherlich auch die meisten Leser aus eigener Erfahrung. Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Folgen es hat, wenn bei einer Pauschalreise ein als renoviert angepriesenes Hotelzimmer gebucht, aber vor Ort schlichtweg nicht angefunden werden konnte.

Für eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik war ausdrücklich ein renoviertes Zimmer versprochen und somit auch gebucht worden. Vor Ort wurde dem Reisenden jedoch ein einfaches, nicht renoviertes Zimmer im selben Hotel zugeteilt - renovierte Zimmer waren schlichtweg nicht vorhanden. Ein Wechsel in ein anderes Zimmer wurde zwar angeboten, aber abgelehnt. Die Reiseveranstalterin zahlte später bereits einen Teil des Reisepreises zurück. Der Reisende war trotzdem der Meinung, dass die Reise deutlich schlechter gewesen sei als vereinbart, führte zusätzliche Probleme mit warmem Wasser und Feuchtigkeit im Badezimmer an und verlangte daher eine deutlich höhere Entschädigung.

Das AG stellte fest, dass ein Reisemangel vorlag, weil die Unterkunft nicht die zugesagte Ausstattung aufwies. Entscheidend war dabei allein, dass ein renoviertes Zimmer geschuldet war, tatsächlich aber ein nicht renoviertes Zimmer bereitstand. Andere behauptete Probleme spielten keine ausschlaggebende Rolle, da sie für die Entscheidung nicht ausreichend bewiesen werden konnten oder rechtlich schlichtweg nicht entscheidend waren. Auch der Umstand, dass ein Zimmerwechsel möglich gewesen wäre, änderte nichts an dem Umstand, da sämtliche verfügbaren Zimmer gleich betroffen waren. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass eine Minderung von 20 % angemessen war, und begründete seine Entscheidung damit, dass schon eine geringere Beeinträchtigung vorliegt, wenn Reisende in ein anderes, aber gleichwertiges Hotel umgebucht werden. Hier sei die Beeinträchtigung aber stärker gewesen, weil die zugesagte Renovierung gefehlt und dies den Urlaubseindruck deutlich verschlechtert habe. Gerade im Urlaub sei der Zustand des Zimmers für Erholung und Wohlbefinden wichtig - besonders, wenn bewusst ein renoviertes Zimmer gebucht worden sei. Deshalb sei die Enttäuschung über die Unterkunft erheblich gewesen und habe eine höhere Minderung gerechtfertigt.

Hinweis: Ein Anspruch auf Reisepreisminderung kann entstehen, wenn die gebuchte Leistung von der tatsächlichen Leistung abweicht. Entscheidend ist immer, was konkret vereinbart und was vor Ort tatsächlich geleistet wurde. Je stärker die Abweichung, desto höher kann die Minderung ausfallen.


Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 02.02.2026 - 37 C 202/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2026)

50 % Mitverschulden: Augen auf bei Mountainbiketrails mit unklarer Streckenführung

Wichtig ist es für Sportnaturen zu wissen, welche Risiken in der Natur ihres Lieblingssports liegen, um im Schadensfall nicht auf das falsche Pferd zu setzen. Welche Sicherheitsanforderungen für einen Mountainbikeflowtrail gelten und wann der Betreiber für einen Unfall verantwortlich ist, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klären. Abzuwägen hatte es dabei zwischen dem typischen Sportrisiko, das auf die "eigene Kappe" geht, und vermeidbaren Gefahren durch die Streckenführung.

Wichtig ist es für Sportnaturen zu wissen, welche Risiken in der Natur ihres Lieblingssports liegen, um im Schadensfall nicht auf das falsche Pferd zu setzen. Welche Sicherheitsanforderungen für einen Mountainbikeflowtrail gelten und wann der Betreiber für einen Unfall verantwortlich ist, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) klären. Abzuwägen hatte es dabei zwischen dem typischen Sportrisiko, das auf die "eigene Kappe" geht, und vermeidbaren Gefahren durch die Streckenführung.

Eine Mountainbikerin fuhr erstmals auf einer öffentlich zugänglichen und kostenlosen Strecke für den Mountainbikesport, einem sogenannten Flowtrail, der von einem Verein betrieben wurde. Der Streckenverlauf führte nach einer Holzbrücke in ein steil abfallendes Gelände mit einer unübersichtlichen Wegführung. Dort stand ein Baum im Streckenbereich, der nur auf einer Seite passiert werden konnte, denn auf der anderen Seite versperrten Holzbarrieren den Weg. Schließlich folgte auch noch eine enge Linkskurve am Ende des Gefälles. Zwar gab es vor der Brücke Warnhinweise und ein Gefahrenschild, hinter der Brücke jedoch nur einen kleinen Richtungspfeil. Eine zusätzliche Markierung durch Flatterband war am Unfalltag nicht vorhanden. Wie womöglich auch einigen geneigten Lesern an dieser Stelle erging es der Bikerin vor Ort: Sie erkannte den Verlauf nicht, zumindest nicht rechtzeitig. So kam sie dann auch vom Weg ab und stürzte schwer. Dabei zog sie sich unter anderem Brüche an der Wirbelsäule und an den Rippen zu - sie verlangte Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.

Das OLG entschied, dass der Betreiber grundsätzlich für den Unfall mitverantwortlich war, allerdings auch ein Mitverschulden der Fahrerin vorlag. Zwar müssten Betreiber von solchen Trails keine völlige Gefahrlosigkeit garantieren - zusätzliche Risiken durch unklare Orientierung dürften jedoch nicht auch noch hinzukommen. Die Schwierigkeit dürfe allein in der sportlichen Strecke selbst liegen und nicht darin, den richtigen Weg überhaupt erst herausfinden zu müssen. Wenn die Streckenführung unübersichtlich oder irreführend ist, erhöht das die Gefahr unnötig. Gleichzeitig hob das Gericht hervor, dass Mountainbiken ein riskanter Sport sei, bei dem grundsätzlich mit Hindernissen zu rechnen sei. Wer einen unbekannten Trail zum ersten Mal befahre, müsse besonders aufmerksam sein. Deshalb wurde ein Teil der Verantwortung der Mountainbikerin selbst zugerechnet. Am Ende sprach das Gericht der Frau ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR zu, reduzierte diesen Betrag aber wegen des hälftigen Mitverschuldens entsprechend.

Hinweis: Betreiber von Sportanlagen müssen Gefahren so absichern, dass keine zusätzlichen unnötigen Risiken entstehen. Gleichzeitig bleibt auch die Eigenverantwortung der Nutzer wichtig, besonders bei risikoreichen Sportarten. Gerichte teilen die Verantwortung daher oft zwischen beiden Seiten auf.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 27.02.2026 - 7 U 47/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2026)

Wirksamkeitsvoraussetzung verfehlt: Unleserliches Gekritzel statt Unterschrift macht Testament unwirksam

Ein handschriftliches Testament ist wirksam, sobald es vollständig von Hand geschrieben und vom Erblasser unterschrieben ist. Das Oberlandesgericht München (OLG) musste sich mit einem Fall auseinandersetzen, bei dem strittig war, ob das Schriftstück eine Unterschrift des Erblassers enthält.

Ein handschriftliches Testament ist wirksam, sobald es vollständig von Hand geschrieben und vom Erblasser unterschrieben ist. Das Oberlandesgericht München (OLG) musste sich mit einem Fall auseinandersetzen, bei dem strittig war, ob das Schriftstück eine Unterschrift des Erblassers enthält.

Der Erblasser hatte mehrere Testamente errichtet. In einem notariellen Testament vom Februar 2022 setzte er den späteren Beschwerdeführer als Alleinerben ein. Wenige Wochen später verfasste er ein handschriftliches Schriftstück, in dem er erklärte: "Ich kündige alle Testamente." Unter dem Text befand sich lediglich ein ungewöhnliches Zeichen, das nicht als lesbare Namensunterschrift erkennbar war. Nach dem Tod des Erblassers entstand Streit darüber, ob dieses Schriftstück die früheren Testamente wirksam widerrufen hatte. Der Sohn des Erblassers vertrat die Auffassung, dass das Dokument ein wirksames Testament sei, das automatisch auch das notarielle Testament wirksam widerrufen habe. Da damit sämtliche früheren Verfügungen aufgehoben worden seien, gelte seiner Auffassung nach die gesetzliche Erbfolge - er sei damit Alleinerbe. Der andere Beteiligte hielt das widerrufende Schriftstück dagegen für formunwirksam.

Das OLG gab dem Beschwerdeführer Recht, also dem mit notariellem Testament erklärten Alleinerben. Nach Auffassung des Gerichts fehlte dem Schriftstück die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift. Für eine wirksame Unterschrift muss der Name nicht zwingend vollständig lesbar sei - es müssen aber zumindest Andeutungen von Buchstaben vorhanden sein, und das Schriftbild muss erkennen lassen, dass ein Name wiedergegeben werden soll. Reine Linien, Schleifen oder andere Zeichen reichen dafür nicht aus. Das Gericht untersuchte das unter dem Text befindliche Zeichen und kam zu dem Ergebnis, dass darin keine Buchstaben erkennbar seien. Weder der Vor- noch der Nachname des Erblassers ließen sich ansatzweise identifizieren. Das Gebilde habe keine ausreichenden charakteristischen Merkmale und vermittle nicht den Eindruck einer Namenswiedergabe. Deshalb liege keine Unterschrift im rechtlichen Sinn vor. Dies gelte auch in dem Fall, in dem die Urheberschaft des Schriftstücks klar dem Erblasser zugeordnet werden könne. Da das infrage stehende Schriftstück demnach nicht wirksam unterschrieben worden war, konnte es die früheren Testamente nicht widerrufen. Damit blieb das zuletzt wirksam errichtete notarielle Testament aus dem Februar 2022 maßgeblich, in dem der Beschwerdeführer als Alleinerbe eingesetzt worden war.

Hinweis: Eigenhändige Testamente müssen nicht nur vollständig handschriftlich verfasst, sondern auch wirksam unterschrieben werden. Die Unterschrift dient nicht allein dem Nachweis der Urheberschaft, sondern ist eine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung. Fehlt sie oder besteht sie nur aus unverständlichen Zeichen, kann das gesamte Testament unwirksam sein.


Quelle: OLG München, Beschl. v. 19.05.2026 - 33 Wx 202/25 e
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Mangels Beschwerdebefugnis: Nachlassgläubiger kann Auswahl des Nachlasspflegers nicht anfechten

Das Nachlassgericht setzt in den Fällen einen Nachlasspfleger ein, in denen Erben unbekannt sind und ein Nachlass vorläufig gesichert werden muss. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Nachlassgläubiger die gerichtliche Entscheidung über die Person des Nachlasspflegers selbst anfechten kann.

Das Nachlassgericht setzt in den Fällen einen Nachlasspfleger ein, in denen Erben unbekannt sind und ein Nachlass vorläufig gesichert werden muss. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Nachlassgläubiger die gerichtliche Entscheidung über die Person des Nachlasspflegers selbst anfechten kann.

Die Erben eines alleinstehend und kinderlos Verstorbenen waren zunächst unbekannt. Der Vermieter des Verstorbenen meldete sich als Nachlassgläubiger und beantragte die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Das Nachlassgericht entsprach diesem Antrag und bestellte einen Nachlasspfleger. Gegen die Person des ausgewählten Pflegers legte der Vermieter jedoch Beschwerde ein und machte dabei deutlich, dass er nicht die Anordnung der Nachlasspflegschaft selbst, sondern ausschließlich die Auswahl des Pflegers beanstandete.

Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig, da nur derjenige Beschwerde einlegen kann, dessen eigenen Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden. Eine bloße Unzufriedenheit mit den Auswirkungen einer Entscheidung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr ein Eingriff in eine eigene rechtlich geschützte Position. Eine solche Beeinträchtigung sah das Gericht beim Nachlassgläubiger nicht. Die Nachlasspflegschaft dient in erster Linie dem Schutz der noch unbekannten oder nicht sicher feststehenden Erben. Sie soll deren Interessen wahren und den Nachlass sichern. Deshalb steht die Auswahl des Nachlasspflegers im Ermessen des Nachlassgerichts und nicht im Einflussbereich einzelner Gläubiger. Nachlassgläubiger haben laut OLG kein Recht auf die Bestellung einer bestimmten Person als Nachlasspfleger - auch, wenn sie selbst die Einrichtung der Nachlasspflegschaft angeregt oder beantragt haben. Die Bestellung erfolgt allein nach den gesetzlichen Vorgaben und der Einschätzung des Gerichts. Ebenso wenig begründet die Unzufriedenheit mit der Arbeit des Nachlasspflegers ein Beschwerderecht. Dass der Nachlasspfleger rechtliche Fragen anders beurteilt als ein Gläubiger oder dessen Vorstellungen nicht folgt, verleiht dem Gläubiger keine eigene Rechtsposition hinsichtlich der Person des Pflegers. Solche Meinungsverschiedenheiten reichen daher nicht aus, um eine Beschwerde zu rechtfertigen. Mangels eigener Rechtsbetroffenheit fehlte dem Vermieter somit die notwendige Beschwerdebefugnis.

Hinweis: Die Nachlasspflegschaft dient in erster Linie dem Schutz unbekannter Erben und nicht den Interessen einzelner Nachlassgläubiger. Wer Forderungen gegen einen Nachlass hat, kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft anregen, erhält dadurch aber kein Recht, über die Person des Nachlasspflegers mitzubestimmen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.06.2026 - 14 W 59/25 (Wx)
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Flug verspätet: Mietwagensäumniszuschlag muss ersetzt werden

Das Amtsgericht Geldern (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Kosten Flugpassagiere von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen können, die erst durch die Flugverspätung entstanden sind - beispielsweise für einen Mietwagen, der dadurch erst zu spät mit Säumniszuschlag abgeholt werden konnte.

Das Amtsgericht Geldern (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, welche Kosten Flugpassagiere von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen können, die erst durch die Flugverspätung entstanden sind - beispielsweise für einen Mietwagen, der dadurch erst zu spät mit Säumniszuschlag abgeholt werden konnte.

Ein Flug, der am frühen Abend starten und am selben Abend am Ziel ankommen sollte, verspätete sich bereits mit dem Start und erreichte den Zielflughafen erst deutlich nach der geplanten Ankunftszeit. Dadurch konnte der bereits reservierte Mietwagen nicht mehr während der Öffnungszeiten abgeholt werden - es fiel ein Säumniszuschlag an, der bezahlt werden musste. Die Fluggesellschaft wurde aufgefordert, diesen Betrag zu erstatten, reagierte jedoch nicht. Dann geht es eben vor Gericht, dachte sich der Geschädigte, auch wenn es sich um einen relativ kleinen Betrag handelte.

Das AG entschied, dass die Fluggesellschaft den Betrag ersetzen musste, und stellte klar, dass ein Flugvertrag in der Regel so zu verstehen ist, dass eine bestimmte Beförderung zu einer bestimmten Zeit geschuldet wird. Für Reisende sei es nicht nur wichtig, irgendwann am Ziel anzukommen, sondern möglichst nah an der geplanten Zeit. Flugzeiten seien deshalb nicht nur als grobe Orientierung zu verstehen - vielmehr sind sie ein wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung. Entsteht eine erhebliche Verspätung, kann dies zu weiteren Kosten führen. Und sind diese nachweislich durch die Verzögerung verursacht worden, müssen sie grundsätzlich ersetzt werden. Im konkreten Fall sah das AG die Flugverspätung als Ursache für den zusätzlichen Mietwagenkostenbetrag an. Die Pflichtverletzung der Fluggesellschaft habe dazu geführt, dass der Mietwagen nicht rechtzeitig übernommen werden konnte. Eine vorherige zusätzliche Fristsetzung sei nicht erforderlich gewesen, weil besondere Umstände vorgelegen hätten, die eine sofortige Haftung praktisch erforderten und rechtlich somit auch begründeten. Deshalb musste die Fluggesellschaft die entstandenen 65 EUR ersetzen.

Hinweis: Flugzeiten sind bei der Buchung rechtlich wichtig und nicht nur unverbindliche Richtwerte. Kommt es zu Verspätungen, können dadurch entstehende Zusatzkosten unter Umständen ersetzt verlangt werden. Entscheidend ist immer, ob die Verspätung den Schaden tatsächlich verursacht hat.


Quelle: AG Geldern, Urt. v. 16.02.2026 - 4 C 448/25
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2026)

Eigenbedarf bei Untermiete: Stehen sich rechtlich vergleichbare Positionen gegenüber, sind zwingende Kündigungsgründe vonnöten

Reicht ein behaupteter Bedarf für ein Familienmitglied aus, um ein Untermietverhältnis zu beenden? Die Interessen zweier Parteien musste bei der Beantwortung dieser Frage das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG) miteinander vergleichen. Anlass gab die Klage auf Räumung einer Wohnung nach einer ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung.

Reicht ein behaupteter Bedarf für ein Familienmitglied aus, um ein Untermietverhältnis zu beenden? Die Interessen zweier Parteien musste bei der Beantwortung dieser Frage das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG) miteinander vergleichen. Anlass gab die Klage auf Räumung einer Wohnung nach einer ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung.

Eine Frau hatte zwei Wohnungen angemietet; die kleinere der beiden vermietete sie unter, während sie in der größeren Wohnung mit ihrem Ehemann und ihrem volljährigen Kind lebte. Dann wollte sich eben dieses erwachsene Kind der Kunst widmen und wünschte sich dafür ein entsprechend kreatives Wohnumfeld. Und eben dieses versprach die untervermietete Wohnung. Die Mutter sprach als Hauptmieterin der Wohnung daher eine Kündigung wegen Eigenbedarfs aus und begründete dies damit, dass ihr Kind dort einziehen solle und das neue Wohnumfeld aus ihrer Sicht besser geeignet für dessen persönliche Entwicklung sei. Zuvor hatte sie mehrere alternative Wohnungsangebote an den Mieter weitergeleitet. Der jedoch wehrte sich gegen die Kündigung.

Das AG wies die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ab. Ein Anspruch auf Rückgabe der Wohnung bestand nicht, da kein ausreichend wirksamer Eigenbedarf dargelegt worden war. Dass das Kind grundsätzlich in die Wohnung hätte einziehen wollen, reichte nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Zudem spielte es eine besondere Rolle, dass es sich um ein Untermietverhältnis handelte. Die Vermieterin war nicht Eigentümerin der Wohnung, sondern selbst nur Mieterin. Dadurch standen sich zwei rechtlich vergleichbare Positionen gegenüber, was bei der Entscheidung besonders zu berücksichtigen war. Das AG sah den Vorteil für das "Kind" als nicht ausreichend stark an, um den Verlust der Wohnung für den Mieter zu rechtfertigen. Dieser hätte seine Wohnung vollständig verloren und wäre auf dem angespannten Berliner Wohnungsmarkt stark benachteiligt gewesen. Auch die angebotenen Ersatzwohnungen änderten daran nichts, da der Mieter nicht verpflichtet war, auf solche Alternativen auszuweichen. Die aktuelle Wohnsituation des Kindes war hingegen gut gesichert und nicht eingeschränkt. Der Wunsch nach einer "besseren" Wohnumgebung stellte also keinen zwingenden Grund dar.

Hinweis: Ein Eigenbedarf muss gut begründet und nachvollziehbar sein. Bei Untermietverhältnissen ist die Interessenabwägung besonders streng. Nicht jeder Wohnwunsch reicht für eine Kündigung aus.


Quelle: AG Berlin-Mitte, Urt. v. 15.01.2026 - 122 C 36/25
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Erbrechtsausschlussrecht: Selbst 18 Jahre ruhendes Scheidungsverfahren ist nicht mit dessen Rücknahme gleichzusetzen

Wenn ein Partner während des laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt, stellt sich natürlich die Frage, ob der Noch-Ehepartner ebenso "noch" erbberechtigt ist. Wie es sich mit einem solchen Anspruch verhält, wenn vor dem Tod des Partners das Scheidungsverfahren fast zwei Jahrzehnte ruhte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in diesem Fall geklärt.

Wenn ein Partner während des laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt, stellt sich natürlich die Frage, ob der Noch-Ehepartner ebenso "noch" erbberechtigt ist. Wie es sich mit einem solchen Anspruch verhält, wenn vor dem Tod des Partners das Scheidungsverfahren fast zwei Jahrzehnte ruhte, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in diesem Fall geklärt.

Ein Mann und seine Ehefrau hatten sich bereits vor vielen Jahren getrennt. Im Jahr 2000 reichte die Ehefrau die Scheidung ein. Im Scheidungstermin 2003 stimmte der Ehemann der Scheidung sogar zu. Allerdings wurden gleichzeitig noch finanzielle Fragen (z.B. Zugewinn und Versorgungsausgleich) verhandelt. Deshalb wurde das Verfahren nicht abgeschlossen, sondern zum Ruhen gebracht. Schließlich blieb das Scheidungsverfahren etwa 18 Jahre liegen - die Eheleute wurden in dieser Zeit also nie rechtskräftig geschieden. Als der Mann im Jahr 2022 ohne Testament verstarb, nahm die Ehefrau ihren alten Scheidungsantrag sogar noch zurück und machte geltend, als Ehefrau nun auch gesetzliche Erbin geworden zu sein. Die Tochter des Verstorbenen war jedoch der Ansicht, dass die Ehefrau trotz der formell noch bestehenden Ehe nicht erben dürfe, weil die Voraussetzungen für eine Scheidung bereits seit Jahren vorgelegen hätten.

Der BGH entschied in der Tat, dass die Ehefrau nicht erbt. Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Nach § 1933 Bürgerliches Gesetzbuch verliert ein Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Verstorbene der Scheidung zugestimmt hatte. Genau das war hier der Fall: Der Ehemann hatte dem Scheidungsantrag im Jahr 2003 zugestimmt. Der BGH stellte außerdem klar, dass das bloße Ruhen eines Scheidungsverfahrens - selbst über einen extrem langen Zeitraum von 18 Jahren - nicht automatisch bedeutet, dass der Scheidungsantrag zurückgenommen wurde. Auch führt die lange Verfahrensdauer nicht dazu, dass das gesetzliche Erbrechtsausschlussrecht entfällt.

Hinweis: Solange der Scheidungsantrag rechtlich fortbesteht und die Scheidungsvoraussetzungen gegeben sind, bleibt das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.05.2026 - IV ZB 7/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Wiederholtes Fehlverhalten: Rechtmäßige Kündigung eines Busfahrers nach schwerem Unfall

Berufskraftfahrer dürfen sich bereits aus der Natur ihrer Verantwortung keine Fehler am Steuer erlauben. Natürlich ist klar, dass es sich auch bei ihnen nur um Menschen handelt. Dennoch kann ein folgenreiches Fehlverhalten im Straßenverkehr den Arbeitsplatz kosten, so wie es einem Busfahrer im Fall des Arbeitsgerichts Elmshorn (ArbG) geschehen ist, der nicht zum ersten Mal durch sein Fehlverhalten aufgefallen ist.

Berufskraftfahrer dürfen sich bereits aus der Natur ihrer Verantwortung keine Fehler am Steuer erlauben. Natürlich ist klar, dass es sich auch bei ihnen nur um Menschen handelt. Dennoch kann ein folgenreiches Fehlverhalten im Straßenverkehr den Arbeitsplatz kosten, so wie es einem Busfahrer im Fall des Arbeitsgerichts Elmshorn (ArbG) geschehen ist, der nicht zum ersten Mal durch sein Fehlverhalten aufgefallen ist.

Der Busfahrer arbeitete seit Ende 2021 bei einem Verkehrsunternehmen im Linienverkehr, als er im Herbst 2025 morgens eine reguläre Strecke befuhr. Im Bus saßen auch Kinder einer Grundschulklasse. Die Fahrt verlief zunächst bei guten Sichtverhältnissen. Kurz nachdem der Fahrer noch einmal beschleunigte, gleichzeitig von der tiefstehenden Sonne geblendet wurde und noch versuchte, die Sonnenblende zu bedienen, war der Unfall auch schon passiert - kurz vor einer Ampelkreuzung fuhr der Bus auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf, das an der roten Ampel wartete. Ein Zusammenstoß mit erheblichen Folgen: Viele Menschen wurden verletzt, mehrere davon schwer. Der Arbeitgeber reagierte darauf mit einer ordentlichen Kündigung. Dagegen wehrte sich der Busfahrer und erklärte, es habe sich nur um einen kurzen Moment der Unachtsamkeit gehandelt. Er habe nicht absichtlich gehandelt, es liege daher höchstens eine einfache Fahrlässigkeit vor.

Das ArbG folgte dieser Sichtweise jedoch nicht und wies die Klage des gekündigten Busfahrers ab. Nach Auffassung des Gerichts hatte er grob fahrlässig gehandelt. Besonders wichtig war, dass Berufskraftfahrer im Personenverkehr eine hohe Verantwortung tragen. Sie transportieren Menschen und müssen ihr Fahrzeug jederzeit sicher beherrschen. Gerade in der Nähe einer Kreuzung mit Ampel hätte der Fahrer seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren müssen. Stattdessen beschleunigte er - trotz der durch das Sonnenlicht eingeschränkten Sicht. Das ArbG betonte zudem, dass der Fahrer die Strecke kannte und die Gefahrensituation daher hätte erkennen müssen. Gegen eine mildere Bewertung sprach außerdem, dass der Busfahrer bereits früher eine Abmahnung wegen eines Fehlverhaltens während der Fahrt erhalten hatte. Und zu guter Letzt spielten die schweren Unfallfolgen der Betroffenen eine wichtige Rolle: viele Verletzungen, hohe Kosten und ein erheblicher Schaden für den Arbeitgeber. Insgesamt überwogen diese Gründe so stark, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden durfte.

Hinweis: Berufskraftfahrer müssen besonders vorsichtig fahren, da sie für viele Menschen verantwortlich sind. Schon grobe Fehler im Straßenverkehr können eine Kündigung rechtfertigen. Wiederholtes Fehlverhalten verschärft die Situation zusätzlich.


Quelle: ArbG Elmshorn, Urt. v. 11.02.2026 - 3 Ca 1504 d/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Bei Unfallregulierung getrödelt: Vier bis sechs Wochen Prüffrist müssen nach durchschnittlichem Verkehrsunfall genügen

Wie lange sich ein Versicherer Zeit lassen darf, um den ihm gemeldeten Schaden zu regulieren, musste das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart klären. Anlass war ein klassischer Parkplatzunfall während eines Ausparkmanövers, dessen Verschuldenslage zwar klar, jedoch das Fahrzeug der Unfallverursacherin in Frankreich zugelassen war. Ob dies bereits Grund für eine übermäßig lange Bearbeitung sein darf, lesen Sie hier.

Wie lange sich ein Versicherer Zeit lassen darf, um den ihm gemeldeten Schaden zu regulieren, musste das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart klären. Anlass war ein klassischer Parkplatzunfall während eines Ausparkmanövers, dessen Verschuldenslage zwar klar, jedoch das Fahrzeug der Unfallverursacherin in Frankreich zugelassen war. Ob dies bereits Grund für eine übermäßig lange Bearbeitung sein darf, lesen Sie hier.

Die Geschädigte meldete sich zeitnah und reichte ein Gutachten über einen Schaden in Höhe von gut 7.000 EUR über den zuständigen Regulierungsbeauftragten ein. Danach passierte zunächst nichts. Nach Ablauf von vier Monaten erhob die Geschädigte daher über ihren Rechtsanwalt Klage. Nach Zustellung bei der Gegenseite ging zwar das Geld ein, so dass es nicht mehr zu einer Verhandlung kam - dennoch sollte die Geschädigte ihre Anwaltskosten selbst tragen. Genau dagegen legte sie Beschwerde ein und berief sich darauf, dass die Versicherung die Klage ausgelöst habe, da sie nicht in angemessener Zeit reguliert hatte. Die Versicherung berief sich hingegen darauf, dass bei einem Auslandsbezug und einem entsprechend längeren Zuwarten auf die Ermittlungsakte eine verlängerte Prüffrist einzuräumen sei.

Das OLG teilte diese Sicht jedoch nicht und entschied, dass die Versicherung die Kosten tragen muss. Die Prüffrist für einen Kfz-Haftpflichtversicherer betrage bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall vier bis sechs Wochen. Zwar sei bei einem komplexen Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen ein verlängerter Zeitraum zuzubilligen - eine Prüffrist von vier Monaten sei aber bei einer derart klaren Verschuldenslage zu lang, selbst bei Auslandsbezug. Auch die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte verlängere die Prüffrist nur ausnahmsweise, sofern eine tiefgründigere Prüfung und Kontrolle durch Akteneinsicht erforderlich seien. Dies sei hier zu verneinen. Daher habe die Versicherung den Anlass zur Klage gegeben und müsse die Kosten dafür nun auch tragen.

Hinweis: Einem Kfz-Haftpflichtversicherer ist eine Prüffrist zuzubilligen, die mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf weder ein Verzug eintritt noch eine Klage veranlasst ist. Für die Länge der zuzubilligenden Prüffrist gibt es keine festen oder starren Regeln, sie ist vielmehr vom Einzelfall abhängig. Dabei gilt nach überwiegender Auffassung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen. Bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern.


Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 24.03.2026 - 3 W 12/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Rechtswidrige Auswahlentscheidung: Arbeitgeber besetzt Stelle im öffentlichen Dienst entgegen eigener Dienstvereinbarung

Dienstliche Beurteilungen spielen bei der Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst eine Rolle, die Arbeitgeber zum einen nicht vernachlässigen und zum anderen allem sorgfältig dokumentieren sollten. Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beschäftigte sich hier mit der Frage, welche Bedeutung diesen Beurteilungen beim Auswahlverfahren im Vergleich zu anderen Auswahlkriterien zuzuschreiben ist. Die Fahrtrichtung gab der Arbeitgeber dem Gericht dank einer Dienstvereinbarung selbst mit auf den Weg.

Dienstliche Beurteilungen spielen bei der Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst eine Rolle, die Arbeitgeber zum einen nicht vernachlässigen und zum anderen allem sorgfältig dokumentieren sollten. Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beschäftigte sich hier mit der Frage, welche Bedeutung diesen Beurteilungen beim Auswahlverfahren im Vergleich zu anderen Auswahlkriterien zuzuschreiben ist. Die Fahrtrichtung gab der Arbeitgeber dem Gericht dank einer Dienstvereinbarung selbst mit auf den Weg.

Ein Diplom-Ingenieur arbeitete seit vielen Jahren im öffentlichen Dienst in den Bereichen Facilitymanagement und Brandschutz. Für die Vergabe freier Stellen galt bei seinem Arbeitgeber eine Dienstvereinbarung, nach der vor allem Eignung, fachliche Leistung und Befähigung berücksichtigt werden mussten - besonders wichtig dabei: die aktuelle dienstliche Beurteilung. Im Jahr 2024 bewarb sich der Mann auf eine höher bewertete Stelle, nahm an einem strukturierten Auswahlgespräch teil und erreichte dort 41 Punkte. Doch eine Mitbewerberin erzielte 47 Punkte und erhielt damit auch die Stelle. Schließlich hatte sie zudem in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung eine bessere Bewertung erhalten. Der Ingenieur hielt diese Entscheidung jedoch für fehlerhaft, da seiner Meinung nach seine langjährige Berufserfahrung und seine dienstliche Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt worden waren. Außerdem kritisierte er das Auswahlverfahren und das Bewertungssystem des Interviews. Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab.

Das LAG entschied jedoch zugunsten des Beschäftigten. Nach Auffassung des Gerichts verstieß das Auswahlverfahren gegen wichtige Vorgaben des Grundgesetzes. Öffentliche Arbeitgeber müssen demnach bei der Besetzung von Stellen sicherstellen, dass alle Bewerber fair und nach gleichen Maßstäben beurteilt wurden. Im schriftlichen Auswahlvermerk hatte der Arbeitgeber jedoch fast ausschließlich das Ergebnis des Interviews berücksichtigt - die dienstlichen Beurteilungen spielten darin praktisch keine Rolle. Das LAG erklärte, dass dies gegen die geltenden Regeln und gegen die eigene Dienstvereinbarung des Arbeitgebers verstieß. Besonders bei Beförderungen oder Versetzungen auf höherwertige Stellen hätten die wesentlichen Auswahlkriterien nachvollziehbar dokumentiert werden müssen. Dies war hier nicht geschehen. Deshalb war die Auswahlentscheidung rechtswidrig. Der Arbeitgeber musste das Verfahren erneut durchführen und die Bewerbung des Ingenieurs noch einmal korrekt prüfen.

Hinweis: Öffentliche Arbeitgeber müssen Auswahlentscheidungen sorgfältig dokumentieren. Dienstliche Beurteilungen gelten dabei als besonders wichtiges Auswahlkriterium. Werden diese Bewertungen nicht ausreichend berücksichtigt, kann eine Stellenbesetzung rechtswidrig sein.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 05.02.2026 - 8 SLa 397/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Betreuungsrecht: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Wer seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, dem kann ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Dieser muss die Angelegenheiten im Interesse des Betreuten regeln. Kommt der Verdacht auf, dass der Betreuer sich selbst bereichert, dann kann eine "Betreuung des Betreuers" - eine Kontrollbetreuung - eingerichtet werden - so wie im folgenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Wer seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, dem kann ein Betreuer zur Seite gestellt werden. Dieser muss die Angelegenheiten im Interesse des Betreuten regeln. Kommt der Verdacht auf, dass der Betreuer sich selbst bereichert, dann kann eine "Betreuung des Betreuers" - eine Kontrollbetreuung - eingerichtet werden - so wie im folgenden Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Eine ältere Frau hatte ihrer Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Damit durfte die Tochter für ihre Mutter wichtige Vermögensangelegenheiten regeln. Später übertrug die Tochter ein wertvolles Grundstück der Mutter auf sich selbst. In der Folge drängte sich die Frage auf, ob die Mutter zum Zeitpunkt dieser Übertragung überhaupt noch geschäftsfähig gewesen sei und die Tochter die Vollmacht im Interesse der Mutter genutzt habe. Es gab Hinweise darauf, dass die Mutter bereits unter erheblichen geistigen Einschränkungen litt; unter anderem dokumentierten ärztliche Berichte eine starke Desorientierung und deutliche kognitive Defizite. Da die Tochter als Bevollmächtigte diejenige war, die von der Grundstücksübertragung profitierte, entstand der Verdacht, dass der Mutter möglicherweise Ansprüche auf Rückübertragung oder Schadensersatz gegen ihre Tochter zustehen könnten. Deshalb stellten sich die anderen Kindern die Frage, ob zur Kontrolle ihrer Schwester eine sogenannte Kontrollbetreuung eingerichtet werden muss, und leiteten rechtliche Schritte ein.

Der BGH hielt eine Kontrollbetreuung durchaus für gerechtfertigt. Eine solche kann gerechtfertigt sein, sobald konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreuten Person erhebliche Rückforderungsansprüche gegen ihren Bevollmächtigten zustehen könnten. Ob die Ansprüche tatsächlich bestehen, ist zu diesem Zeitpunkt noch zweitrangig. Bereits wenn konkrete Hinweise darauf bestehen, dass der Bevollmächtigte Vermögenswerte des Vollmachtgebers zu seinem eigenen Vorteil erlangt hat und Rückforderungsansprüche in Betracht kommen, darf das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen.

Hinweis: Vergessen Sie nicht, dass bei der Betreuung immer die betreute Person im Mittelpunkt steht. Wenn hingegen die Interessen des Betreuers in den Vordergrund zu rücken scheinen, muss es eine Kontrollinstanz geben.


Quelle: BGH, Beschl. v. 22.04.2026 - XII ZB 218/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Wer bekommt Verkaufserlös? Wann von einem Auftragsverhältnis zwischen zwei Getrenntlebenden auszugehen ist

Vieles läuft in funktionierenden Ehen wie auf Zuruf; die eine Hand wäscht quasi die andere. Was im Alltag intakter Beziehungen unverzichtbar ist, kann zwischen Eheleuten inmitten der Trennungsphase schnell zu Streit führen - so wie in diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH musste entscheiden, was mit dem Erlös aus einem Grundstücksverkauf zu geschehen hat.

Vieles läuft in funktionierenden Ehen wie auf Zuruf; die eine Hand wäscht quasi die andere. Was im Alltag intakter Beziehungen unverzichtbar ist, kann zwischen Eheleuten inmitten der Trennungsphase schnell zu Streit führen - so wie in diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH musste entscheiden, was mit dem Erlös aus einem Grundstücksverkauf zu geschehen hat.

Auf Mauritius, wo die Frau des betreffenden Paars herstammte - der Mann ist Deutscher -, lernten sich beide einst kennen und lieben. Dort heirateten sie auch. Zuvor wurde jedoch noch ein notarieller Ehevertrag geschlossen, in dem die Anwendung deutschen Ehegüterrechts und Gütertrennung vereinbart sowie der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Frau bereits Eigentümerin zweier Grundstücke, die mit den Mitteln des Mannes erworben wurden, eines der Grundstücke war zudem mit seinen Mitteln bebaut worden. Diese beiden Grundstücke sollten laut Ehevertrag zum einen eine mögliche Rückkehr der Ehefrau in ihre Heimat Mauritius absichern, zum anderen ihrer Altersvorsorge dienen. Die Eheleute erwogen in der Trennungsphase den Verkauf eines der Grundstücke der Frau auf Mauritius. Schließlich kam es auch zum Verkauf, den Kaufpreis von 15 Mio. Mauritius Rupien (MUR) nahm der Mann entgegen. Die Frau verlangt nun die Herausgabe des Geldes - und gewann.

Der BGH ging hier von einem sogenannten Auftragsverhältnis aus - die Frau hatte nach gerichtlichem Ermessen ihren Mann beauftragt, das Haus zu verkaufen. Aus diesem Auftrag folgt auch, dass der Auftragnehmer (Mann) der Auftraggeberin (Frau) den Erlös aus dem Auftrag aushändigen muss. Außerdem hatte die Frau den Mann zum Verkauf bevollmächtigt, weil sie an einer eigenen Anreise nach Mauritius durch die Betreuung ihres Kindes ausnahmsweise gehindert war. Sonst hätte sie den Verkauf selbst vorgenommen.

Hinweis: Die Eheleute waren hier schon in Trennung, was wichtig ist, da man deswegen viel leichter ein Auftragsverhältnis annehmen kann. Während einer Ehe ist es normal, dass man Aufgabenbereiche aufteilt - zum Beispiel, dass der eine Partner wirtschaftliche Angelegenheiten allein wahrnimmt. Dann kann er auch einen Verkaufserlös entgegennehmen und behalten. Nach der Trennung gilt diese Aufteilung aber nicht per se weiter. Dann muss man den Einzelfall genau betrachten.


Quelle: BGH, Beschl. v. 15.04.2026 - XII ZB 247/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Tiere im Straßenverkehr: Fahrzeug- und Hundehalter ohne Haftungsanspruch nach Flucht auf Motorhaube

Bei aller augenscheinlichen Skurrilität, die vor Gerichten bekanntlich nicht selten vorkommt, musste das Amtsgericht München (AG) auch in diesem Fall voller Ernst geltendes Recht sprechen. Im Mittelpunkt stand dabei ein Verkehrsunfall der besonderen Art und ein offensichtlich Geschädigter, der Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug der Oberklasse verlangte. Doch der vermeintlich Schuldige zuckte nur mit den Schultern. Warum, das lesen Sie hier.

Bei aller augenscheinlichen Skurrilität, die vor Gerichten bekanntlich nicht selten vorkommt, musste das Amtsgericht München (AG) auch in diesem Fall voller Ernst geltendes Recht sprechen. Im Mittelpunkt stand dabei ein Verkehrsunfall der besonderen Art und ein offensichtlich Geschädigter, der Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug der Oberklasse verlangte. Doch der vermeintlich Schuldige zuckte nur mit den Schultern. Warum, das lesen Sie hier.

Der Eigentümer eines Porsche verlangte Schadensersatz von einem Paketzusteller. Dieser hatte sein Grundstück betreten und an der Haustür geklingelt, um seine Arbeit zu verrichten - sprich ein Paket abzuliefern. Als die Haustür geöffnet wurde, liefen ihm gleich drei Hunde - zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund - bellend entgegen. Der Mann erschrak und trat die Flucht an. Da er womöglich ahnte, auf Dauer keine Chance im Wettlauf gegen die Hunde zu haben, sprang er zu seiner Rettung auf die Motorhaube des neben dem Grundstück abgestellten Porsche - und wer sich fragt, warum gerade auf den, dem sei gesagt, dass es sich um einen Cayenne handelte, der in der Eile hoch genug erschien, um vor zwei Dalmatinern Schutz zu suchen. Dass die Hunde innehielten, könnte daran gelegen haben, dass ihnen das Fahrzeug bekannt vorkam; Hunde und Fahrzeug hatten allesamt denselben Besitzer. Dieser verlangte für Dellen und Kratzer nun eine Neulackierung, doch sowohl Zusteller als auch dessen Arbeitgeber verweigerten den Schadensersatzanspruch.

Das AG wies die Klage ab. Zum einen war schon zweifelhaft, ob der angegebene Schaden überhaupt von dem Paketboten stammte. Doch selbst, wenn man das annehme, sei eine Haftung wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des Porschebesitzers ausgeschlossen. Das Mitverschulden ergibt sich aus der sogenannten Tierhalterhaftung. Der Fluchtinstinkt des Paketzustellers sei durch das Bellen und die auf ihn zulaufenden drei Hunde geweckt worden. Dieses Verhalten sei tiertypisch und geeignet, eine Schreckreaktion auszulösen. Der Sprung auf die Motorhaube war aus Sicht des Paketzustellers die einzige Lösung gewesen. Dem Hundehalter musste die Reaktion seiner Hunde auf Besuch schließlich bekannt gewesen sein. Daher habe er die Pflicht gehabt, die Tiere daran zu hindern, dieses Verhalten zu zeigen, da er wusste, dass der Zusteller nachmittags kommt.

Hinweis: Gemäß § 254 Bürgerliches Gesetzbuch war ein Mitverschulden des Porsche- und Hundehalters aufgrund der bestehenden Tierhalterhaftung in Ansatz zu bringen, hinter dem das Verschulden des Paketzustellers vollständig zurücktritt. Auch dass sich die Hunde noch drei bis vier Meter von dem Paketzusteller entfernt befanden, als dieser sich auf die Motorhaube rettete, und nicht aggressiv gewesen seien, reiche nicht aus, um die Haftung zu unterbrechen. Eine tatsächliche Gefahr durch die Tiere muss dabei nicht bestanden haben.


Quelle: AG München, Urt. v. 12.02.2026 - 223 C 6838/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Sofortige Verfügungsgewalt: Aushändigung des Fahrzeugbriefs muss unmittelbar bei Fahrzeugübergabe erfolgen

Ist ein Fahrzeug automatisch mangelhaft, wenn bei dessen Aushändigung nicht auch gleich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) überreicht wird? Die Klägerin, die das hier im Fokus stehende Fahrzeug verkauft hatte, war nicht der Ansicht und begehrte Schadensersatz, da der Käufer vom Vertrag zurückgetreten war. Das Landgericht Bremen (LG) war nun gefragt.

Ist ein Fahrzeug automatisch mangelhaft, wenn bei dessen Aushändigung nicht auch gleich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) überreicht wird? Die Klägerin, die das hier im Fokus stehende Fahrzeug verkauft hatte, war nicht der Ansicht und begehrte Schadensersatz, da der Käufer vom Vertrag zurückgetreten war. Das Landgericht Bremen (LG) war nun gefragt.

Klägerin und Beklagter schlossen am 14.12. einen Kaufvertrag über ein Reisemobil ab. Einen Tag darauf forderte der Beklagte die Klägerin schriftlich zur Herausgabe/Übergabe des Fahrzeugs mit Fahrzeugbrief auf. Am selben Tag erwiderte die Klägerin, dass der Fahrzeugbrief vom Lieferanten des Fahrzeugs (dem Hersteller) bei einer Bank hinterlegt wurde und dies die übliche Verfahrensweise darstelle. Rund einen Monat nach Vertragsabschluss erfolgte die sogenannte Bereitstellungsanzeige, also die offizielle Mitteilung, dass das Fahrzeug beim Abholort eingetroffen und abholbereit sei. Die Klägerin forderte damit auch zur Zahlung des Kaufpreises unter Fristsetzung auf. Eine Abnahme durch den Beklagten unterblieb jedoch, er erklärte rund sechs Wochen nach Vertragsabschluss den Rücktritt. Mit der Klage verlangt die Klägerin pauschalen Schadensersatz wegen der unterbliebenen Abnahme des Wohnmobils. Der Beklagte machte jedoch geltend, dass ihm die Klägerin die Übergabe des Fahrzeugbriefs verweigert und von ihm verlangt habe, mit der Zahlung des Kaufpreises in Vorleistung zu gehen.

Das LG hat die Klage der Verkäuferin abgewiesen. Die Klägerin war nach Übersendung der Bereitstellungsanzeige verpflichtet gewesen, dem Käufer - also dem Beklagten - nicht nur das Wohnmobil zu übergeben, sondern auch den Fahrzeugbrief. Denn die Abnahme des Wohnmobils wäre nur dann geschuldet gewesen, wenn die Sache vertragsgemäß ist bzw. vertragsgemäß angeboten wird. Der Käufer war daher nicht verpflichtet, eine mangelhafte Sache wie ein Fahrzeug abzunehmen.

Hinweis: Zur Vertragserfüllung gehört auch die Aushändigung des Fahrzeugbriefs, die unmittelbar erfolgen muss. Nur so erlangt der Käufer auch die vom Verkäufer geschuldete sofortige Verfügungsgewalt über die Sache und Sicherheit darüber, dass der Kfz-Brief der Ankündigung des Verkäufers entsprechend tatsächlich verfügbar ist.


Quelle: LG Bremen, Urt. v. 08.05.2026 - 3 O 1094/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Digitale Bewerbungsverfahren: Verlorengegangene Einladung zum Vorstellungsgespräch weist nicht automatisch auf AGG-Verstoß hin

Welche Anforderungen Arbeitgeber beim Versand digitaler Einladungen per E-Mail erfüllen müssen, war die zentrale Frage in einem Fall, bei dem ein nicht berücksichtigter Bewerber einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) vermutete. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) beantwortete die Frage, ob eine fehlende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch automatisch auf eine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung hinweist.

Welche Anforderungen Arbeitgeber beim Versand digitaler Einladungen per E-Mail erfüllen müssen, war die zentrale Frage in einem Fall, bei dem ein nicht berücksichtigter Bewerber einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) vermutete. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) beantwortete die Frage, ob eine fehlende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch automatisch auf eine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung hinweist.

Ein Kfz-Meister mit anerkannter Schwerbehinderung bewarb sich im Jahr 2024 bei einer Feuerwehr auf eine freie Stelle über ein Online-Portal. Dort hinterlegte er seine persönlichen Daten, seine E-Mail-Adresse und auch den Nachweis über die Schwerbehinderung. Kurz nach der Bewerbung erhielt er automatisch eine Eingangsbestätigung. Einige Zeit später führte die Feuerwehr Gespräche mit mehreren Bewerbern durch, der Kfz-Meister erschien jedoch nicht zu dem vorgesehenen Termin. Er erklärte, nie eine Einladung erhalten zu haben, eine finale Absage hingegen schon. Die Feuerwehr entgegnete jedoch, die Einladung ordnungsgemäß per E-Mail verschickt zu haben, was das System offenbar als erfolgten Versand auch entsprechend dokumentiert hatte. Da die Stelle schließlich an einen anderen Bewerber vergeben worden war, verlangte der Bewerber eine Entschädigung. Er meinte, wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden zu sein. Und siehe da: In der ersten Gerichtsinstanz bekam er zunächst teilweise Recht. Denn das zuständige Arbeitsgericht war der Ansicht, dass die Feuerwehr auch die Beweislast für den Zugang der Einladung trage und den ordnungsgemäßen Schriftwechsel entsprechend sicherstellen müsse - etwa durch telefonische Nachfragen.

Das LAG entschied später jedoch anders und wies die Forderung vollständig zurück. Nach Auffassung des Gerichts kann aus einer möglicherweise nicht angekommenen E-Mail nicht automatisch geschlossen werden, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vorlag. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob der Arbeitgeber die Einladung sorgfältig versendet hatte. Genau das sah das Gericht hier als erfüllt an. Die Einladung wurde über ein automatisches Bewerbungssystem an die angegebene E-Mail-Adresse verschickt. Der Versand war nachweisbar dokumentiert worden. Zusätzliche Maßnahmen wie ein Anruf oder eine Lesebestätigung musste die Feuerwehr nach Ansicht des LAG nicht durchführen. Da der Bewerber keine weiteren Hinweise auf eine Benachteiligung vorlegen konnte, bestand auch kein Anspruch auf eine Entschädigung.

Hinweis: Arbeitgeber müssen digitale Einladungen zuverlässig organisieren und dokumentieren. Eine fehlende oder verlorengegangene E-Mail allein beweist noch keine Benachteiligung. Für einen Entschädigungsanspruch braucht es weiterer konkreter Hinweise.


Quelle: Hessisches LAG, Urt. v. 06.11.2025 - 3 SLa 59/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Wiederholt nach Urlaub erkrankt: Berechtigter Zweifel an Arbeitsunfähigkeit kann Arbeitnehmer unter erhöhten Beweisdruck setzen

Das Arbeitsgericht Heilbronn (ArbG) befasste sich mit der Frage, wann eine ärztliche Krankschreibung nicht mehr automatisch als ausreichender Nachweis für eine Erkrankung gilt. Dabei prüfte das Gericht, ob bestimmte Auffälligkeiten Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit begründen können. Schließlich kam es nicht nur dem Arbeitgeber merkwürdig vor, dass ein Angestellter sich mehr als nur einmal direkt nach seinem Urlaub krankmeldete.

Das Arbeitsgericht Heilbronn (ArbG) befasste sich mit der Frage, wann eine ärztliche Krankschreibung nicht mehr automatisch als ausreichender Nachweis für eine Erkrankung gilt. Dabei prüfte das Gericht, ob bestimmte Auffälligkeiten Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit begründen können. Schließlich kam es nicht nur dem Arbeitgeber merkwürdig vor, dass ein Angestellter sich mehr als nur einmal direkt nach seinem Urlaub krankmeldete.

Der Maschinenführer arbeitete bei einem Hersteller für Tierfutter. Seine Arbeit war körperlich anstrengend. Er musste schwere Teile heben und war während der Arbeit meist auf den Beinen. Bereits im Jahr 2024 fiel auf, dass er sich direkt nach seinem Sommerurlaub für eine Woche krankmeldete. Ein Jahr später kam es erneut zu einer ähnlichen Situation. Während seines Urlaubs im Ausland wollte er seine freie Zeit verlängern, weil es seiner Freundin gesundheitlich schlecht ging. Der Arbeitgeber lehnte diesen Wunsch jedoch ab. Kurz danach kehrte der Mann früher nach Deutschland zurück. Direkt nach dem Ende seines genehmigten Urlaubs meldete er sich erneut krank und legte eine ärztliche Bescheinigung vor. Der Arbeitgeber hegte Zweifel an der Erkrankung und verweigerte deshalb die Lohnfortzahlung für diese Zeit. Der Beschäftigte erklärte dagegen, er habe starke Rückenschmerzen gehabt und deshalb nicht arbeiten können. Außerdem habe er Medikamente genommen und sich ärztlich behandeln lassen.

Das ArbG hörte später auch den behandelnden Arzt als Zeugen an. Trotzdem entschied das Arbeitsgericht gegen den Arbeitnehmer. Das Gericht erklärte zwar, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung normalerweise ein wichtiges und starkes Beweismittel sei. In besonderen Fällen könne dieser Beweiswert aber verloren gehen. Genau das nahm das Gericht hier an. Ausschlaggebend war vor allem, dass sich die Krankmeldungen direkt nach dem Urlaub wiederholt hatten. Außerdem hatte der Mann kurz zuvor noch versucht, seinen Urlaub genau für den späteren Krankheitszeitraum zu verlängern. Dadurch entstand auch in Augen des ArbG ein auffälliges Muster, das erhebliche Zweifel auslöste. Eine Krankschreibung reichte daher nicht mehr aus, den Verdacht zu beseitigen. Der Arbeitnehmer hätte zusätzlich genau belegen müssen, dass tatsächlich eine Erkrankung vorlag, was ihm jedoch nicht gelang. Der behandelnde Arzt konnte sich an die konkrete Behandlung zudem kaum erinnern, aussagekräftige medizinische Unterlagen fehlten auch. Da keinerlei weitere Nachweise vorgelegt werden konnten, bestand auch kein Anspruch auf weitere Lohnzahlung.

Hinweis: Wiederholte Krankmeldungen direkt nach einem Urlaub können Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit auslösen. In solchen Fällen genügt eine normale Krankschreibung möglicherweise nicht mehr. Beschäftigte müssen dann zusätzliche Beweise für ihre Erkrankung vorlegen.


Quelle: ArbG Heilbronn, Urt. v. 27.03.2026 - 7 Ca 314/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Gebührenbescheide nichtig: Rechtslage macht NRW die Berechnung von Abschleppkosten unmöglich

Eins nach dem anderen, so lautet eine alte Weisheit, um vor fehlerbehafteter Hektik zu bewahren. Hätte sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalens (NRW) daran gehalten, stünde hier: nichts. So aber musste das Verwaltungsgericht Köln (VG) prüfen, ob die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen nach der aktuellen Rechtslage in NRW seit 2024 rechtswidrig ist. Knackpunkt war, dass eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen wurde, bevor der Landtag vier Monate später den gesetzlichen Weg dafür freigemacht hatte.

Eins nach dem anderen, so lautet eine alte Weisheit, um vor fehlerbehafteter Hektik zu bewahren. Hätte sich die Landesregierung Nordrhein-Westfalens (NRW) daran gehalten, stünde hier: nichts. So aber musste das Verwaltungsgericht Köln (VG) prüfen, ob die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen nach der aktuellen Rechtslage in NRW seit 2024 rechtswidrig ist. Knackpunkt war, dass eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen wurde, bevor der Landtag vier Monate später den gesetzlichen Weg dafür freigemacht hatte.

Den zwei Gebührenbescheiden, die das Ganze ins Rollen brachten, lagen zwei Parkverstöße in Köln im Jahre 2024 zugrunde. Einmal war ein Auto in einer Feuerwehrzufahrt geparkt, einmal eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem zu diesem Zeitpunkt Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamts wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200 EUR bzw. 305 EUR wurden den jeweiligen Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.

Das VG hat den Klagen tatsächlich stattgegeben. Bei den Abschleppmaßnahmen handelt es sich um sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür konnten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden - diese Vorschrift wurde jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023 gestrichen. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen. Diese Tarifstellen sind jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt ihrer Schaffung schlichtweg keine Verordnungsermächtigung dazu bestand. Dies folgt daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte - zu diesem Zeitpunkt war die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW jedoch noch gute vier Monate in Kraft und stand somit einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen. Die nichtigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich aufgelebt, nachdem die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

Hinweis: In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht allerdings darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, sobald die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt.


Quelle: VG Köln, Urt. v. 15.04.2026 - 20 K 3976/24; 20 K 6851/24
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Aufenthaltsrecht: Enge familiäre Lebensgemeinschaft ist Voraussetzung für Anerkennung der sozialen Vaterschaft

Wenn es um eine Vaterfigur geht, ist heutzutage nicht zwingend nur der leibliche Vater gemeint. So kann familienrechtlich dem Lebensgefährten einer Mutter die "soziale Vaterschaft" zugeordnet werden, die sogar einer Abschiebung entgegensteht. Welche strengen Voraussetzungen dafür gelten, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) dargelegt.

Wenn es um eine Vaterfigur geht, ist heutzutage nicht zwingend nur der leibliche Vater gemeint. So kann familienrechtlich dem Lebensgefährten einer Mutter die "soziale Vaterschaft" zugeordnet werden, die sogar einer Abschiebung entgegensteht. Welche strengen Voraussetzungen dafür gelten, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) dargelegt.

Als ein beninischer Staatsbürger abgeschoben werden sollte, hielt er diesem Plan seine Stiefvaterschaft gegenüber dem 16-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin entgegen. Diese versicherte auch an Eides statt, dass ihr Partner die Vaterrolle vollends übernommen habe und während der Pubertät ihres Sohns eine wichtige Rolle einnehme. Den leiblichen Vater sehe der Sohn hingegen nur selten, sein Stiefvater habe vielmehr die Erzieherrolle inne. Und da das Bundesverfassungsgericht zuletzt klargestellt hatte, dass neben leiblicher Vaterschaft auch eine "soziale Vaterschaft" den Schutz des Erziehungsrechts und von Ehe und Familie aus Art. 6 Grundgesetz auslösen könne, erhoffte sich die Familie hierdurch ein Zusammenbleiben.

Das OVG ließ die Argumente so jedoch nicht gelten. Der verfassungsrechtliche Familienbegriff sei von erheblicher Konturen- und Uferlosigkeit und gerade im Hinblick auf den Umfang seiner ausländerrechtlichen Schutzwirkung zu überdenken. Hier seien schon die Aussagen der Frau nicht glaubhaft. Sie schilderte wenig Details, ging nicht in die Tiefe, sondern lieferte nur Stichworte aus der Rechtsprechung. Der Sohn bestätigte auch nur mit einem Satz die Aussage der Mutter. Zudem lebt der Stiefvater erst seit zwei Jahren mit der Mutter zusammen. Der Sohn sei auch schon 16 Jahre alt und könne über Social Media Kontakt zum Stiefvater halten. Die Verbundenheit schien daher nicht so stark zu sein, um der Abschiebung entgegenwirken zu können.

Hinweis: Bei der Anerkennung der sozialen Vaterschaft im Einzelfall kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern - mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft - an. Wird diese nicht erkannt, kann die soziale Vaterschaft eine Abschiebung oder andere Rechtsfolgen nicht verhindern.


Quelle: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.05.2026 - 13 ME 46/26
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Anhörung vor Kündigung: Auch im Urlaub darf Kontakt aufgenommen werden, wenn dies einer Sachverhaltsklärung dient

Außerordentliche Kündigungen unterliegen einer gesetzlichen Frist, innerhalb derer sie ausgesprochen werden müssen. Ob ein Arbeitgeber während des Urlaubs Kontakt mit einem der sexuellen Belästigung beschuldigten Arbeitnehmer aufnehmen darf, um Vorwürfe aufzuklären und den Fristablauf nicht zu riskieren, klärte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Außerordentliche Kündigungen unterliegen einer gesetzlichen Frist, innerhalb derer sie ausgesprochen werden müssen. Ob ein Arbeitgeber während des Urlaubs Kontakt mit einem der sexuellen Belästigung beschuldigten Arbeitnehmer aufnehmen darf, um Vorwürfe aufzuklären und den Fristablauf nicht zu riskieren, klärte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Eine im Jahr 2006 eingestellte Führungskraft im Bahnbereich war als Zugchef und Fachvermittler in einem Arbeitsverhältnis tätig, das aufgrund einer tariflichen Regelung als ordentlich unkündbar galt. Für dienstliche Zwecke stand dem Mann ein Firmenhandy zur Verfügung, außerhalb der Arbeitszeit bestand für ihn jedoch keine Pflicht der Erreichbarkeit. Im April 2023 kam es während einer Zugfahrt zu einer Zusammenarbeit mit einer Kollegin, die wenige Tage später schwere Vorwürfe wegen sexueller Belästigung gegen ihn erhob. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Zugchef zunächst in Ruhezeit und anschließend bis Mitte Mai im Erholungsurlaub. Nach der Rückkehr wurde er am 22.05.2023 erstmals mit den Vorwürfen konfrontiert und zu einem Gespräch geladen. Eine schriftliche Stellungnahme erfolgte kurz darauf, in der die Vorwürfe bestritten wurden. Danach hörte das Unternehmen den Betriebsrat an und bereitete eine fristlose Kündigung vor, die Anfang Juni 2023 ausgesprochen wurde. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam und verwies unter anderem darauf, dass während des Urlaubs keine ausreichende Aufklärung stattgefunden habe.

Das BAG entschied, dass die Kündigungen das Arbeitsverhältnis in der Tat nicht wirksam beendet hatten. Ausschlaggebend war die Nichteinhaltung der gesetzlichen Zweiwochenfrist für außerordentliche Kündigungen. Diese Frist begann bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen von den Vorwürfen erfahren hatte. In dieser Zeit musste der Sachverhalt zügig aufgeklärt und der betroffene Arbeitnehmer angehört werden. Zwar durfte der Arbeitgeber zunächst ermitteln und eine Stellungnahme einholen, dies musste jedoch ohne unnötige Verzögerung geschehen. Das Gericht stellte klar, dass während eines Urlaubs kein generelles Verbot bestehe, Kontakt aufzunehmen - weder das Bundesurlaubsgesetz noch europarechtliche Vorgaben schlossen eine solche Kommunikation aus. Entscheidend seien immer die Umstände des Einzelfalls und die gebotene Schnelligkeit. Im konkreten Fall wartete das Unternehmen jedoch mehrere Wochen ab, ohne irgendeinen Kontaktversuch zu unternehmen, obwohl verschiedene Kommunikationswege möglich gewesen wären. Diese Verzögerung war nach Auffassung des BAG nicht gerechtfertigt. Daher war die Kündigungsfrist bereits abgelaufen, bevor die Kündigung ausgesprochen wurde.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitgeber Vorwürfe nach Bekanntwerden schnell und aktiv aufklären müssen. Auch im Urlaub darf Kontakt zur betroffenen Person aufgenommen werden, wenn dies für die Sachverhaltsklärung erforderlich ist. Verzögerungen können dazu führen, dass eine Kündigung rechtlich unwirksam wird.


Quelle: BAG, Urt. v. 04.12.2025 - 2 AZR 55/25
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)

Unterhalt an Missbrauchsopfer: Haftstrafe wegen Sexualdelikten hindert den Einwand der Leistungsunfähigkeit des Vaters

Dieser Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte es in sich. Es ging dabei um die Unterhaltsansprüche eines Mädchens gegen seinen Vater. Dieser berief sich jedoch auf seine Leistungsunfähigkeit, da er eine Haftstrafe zu verbüßen hatte - und zwar unter anderem wegen des sexuellen Missbrauchs auch gegen eben jene klagende Tochter.

Dieser Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte es in sich. Es ging dabei um die Unterhaltsansprüche eines Mädchens gegen seinen Vater. Dieser berief sich jedoch auf seine Leistungsunfähigkeit, da er eine Haftstrafe zu verbüßen hatte - und zwar unter anderem wegen des sexuellen Missbrauchs auch gegen eben jene klagende Tochter.

Der Vater beging zwischen 2017 und 2024 zahlreiche Sexualstraftaten zum Nachteil seiner zwei Töchter. 2025 wurde er wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 30 Fällen - darunter Fälle in Tateinheit mit Vergewaltigung bzw. sexuellem Missbrauch von Kindern - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Vater berief sich auf Leistungsunfähigkeit infolge seiner Inhaftierung; unstreitig erzielte er derzeit keine Einkünfte. Die Tochter klagte, da sie den Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit für sittenwidrig hält.

Das OLG gab der Tochter recht. Der Vater hatte zwar keine Einkünfte, trotzdem war es ihm gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf seine dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit zu berufen. Auch selbstverschuldete Leistungsunfähigkeit könne von der Pflicht zur Zahlung befreien - dies gelte jedoch nicht, wenn diese Leistungsunfähigkeit auf einem verantwortungslosen, leichtfertigen und unterhaltsrelevanten Verhalten beruhe. Dies ist bei schwersten Straftaten gegen den Unterhaltsberechtigten oder nahe Angehörige der Fall. Hier ging es um Sexualdelikte gegen die eigenen Kinder. Es wäre somit untragbar, wenn der Täter hierdurch zugleich seine Unterhaltspflicht faktisch beseitigt.

Hinweis: Ein schwieriger Fall. Letztendlich wird man immer abwägen müssen, warum der Unterhaltsschuldner in Haft ist, und welche Tat er begangen hat. Je verwerflicher, schwerer und unterhaltsrelevanter, desto eher ist der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit ausgeschlossen.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 09.04.2026 - 6 UF 90/25
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 07/2026)