Neuigkeiten zu steuerlichen Themen

Steuertermine September 2025

10.09. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2025; ** für das III. Quartal 2025]

Steuertermine Oktober 2025

10.10. Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2025]

Anstellung von Ferienjobbern: Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen minimieren den Steuerzugriff

In vielen Branchen wie der Gastronomie herrscht momentan ein gravierender Personalmangel, so dass Ferienjobber von den Betrieben mit offenen Armen empfangen werden. Damit die Anstellung von Schülern, Studenten & Co. rechtssicher und steuerschonend gelingt, sollten Arbeitgeber die folgenden Regelungen beachten:

In vielen Branchen wie der Gastronomie herrscht momentan ein gravierender Personalmangel, so dass Ferienjobber von den Betrieben mit offenen Armen empfangen werden. Damit die Anstellung von Schülern, Studenten & Co. rechtssicher und steuerschonend gelingt, sollten Arbeitgeber die folgenden Regelungen beachten:

  • Minijob: Bei einem Verdienst bis 556 EUR pro Monat kann der Arbeitgeber den Ferienjobber als Minijobber anstellen, so dass nur pauschalierte Sozialabgaben und eine pauschale Lohnsteuer von 2 % abzuführen sind.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Arbeitet der Ferienjobber maximal drei Monate oder maximal 70 Arbeitstage pro Jahr, kann er sogar sozialversicherungsfrei als "kurzfristig Beschäftigter" angestellt werden (ohne Einkommenslimit). Die Lohnsteuer musst dann nach Steuerklasse oder pauschal abgeführt werden.
  • Einkommensteuererklärung: Einbehaltene Lohnsteuer kann sich der Ferienjobber aber häufig durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zurückholen. Ledigen steht für 2025 ein steuerfreier Grundfreibetrag von 12.096 EUR zu.
  • Kein Mindestlohn: Der allgemeine Mindestlohn von derzeit 12,82 EUR gilt nicht für Minderjährige.
  • Stundenumfang: Kinder dürfen erst ab einem Alter von 13 Jahren beschäftigt werden - und zwar maximal zwei Stunden täglich und nur mit Zustimmung der Eltern. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen maximal acht Stunden pro Tag - zwischen 6 Uhr und 20 Uhr - an höchstens fünf Tagen pro Woche arbeiten. Schulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern für maximal vier Wochen pro Jahr in den Schulferien arbeiten.
  • Volljährigkeit: Für Ferienjobber ab 18 Jahren gibt es keine Besonderheiten gegenüber sonstigen volljährigen Beschäftigten.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Arbeiten im Ausland: Besteuerung von angestellten Musikern

Wenn man in Grenznähe wohnt, kann man sich entscheiden, ob man in dem einen oder in dem anderen Land arbeiten möchte. Das gilt sowohl für nichtselbständige als auch für selbständige Tätigkeiten. Dazu gehört auch die Tätigkeit als Musiker. Im Streitfall ging es um einen angestellten Musiker. Das Finanzgericht Saarland (FG) musste entscheiden, ob die Anstellung einen Unterschied in der Besteuerung macht und welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht.

Wenn man in Grenznähe wohnt, kann man sich entscheiden, ob man in dem einen oder in dem anderen Land arbeiten möchte. Das gilt sowohl für nichtselbständige als auch für selbständige Tätigkeiten. Dazu gehört auch die Tätigkeit als Musiker. Im Streitfall ging es um einen angestellten Musiker. Das Finanzgericht Saarland (FG) musste entscheiden, ob die Anstellung einen Unterschied in der Besteuerung macht und welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht.

Der Kläger war in den Streitjahren als Musiker in Deutschland angestellt. Aufgrund einer Betriebsratstätigkeit war er zu 50 % freigestellt. Seinen Wohnsitz hatte er in Frankreich. Ihm war unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Freistellungsbescheinigung durch das Finanzamt erteilt worden. Mit Bescheid vom 11.03.2019 widerrief das Finanzamt die Freistellungsbescheinigung rückwirkend ab dem 01.01.2016, änderte entsprechend die Lohnsteuerabzugsmerkmale und setzte mit Bescheid vom 13.09.2019 nachzufordernde Lohnsteuer samt Solidaritätszuschlag fest. Der Kläger war hingegen der Ansicht, er unterliege der Grenzgängerbesteuerung, so dass sein Gehalt in Frankreich zu besteuern sei.

Der Klage wurde teilweise stattgegeben. Der Widerruf der Freistellungsbescheinigung war zulässig. Auch wenn der Kläger als Musiker angestellt ist, unterliegt er dem Künstlerartikel und nicht der Grenzgängerregelung. Dies gilt für das Gehalt, das er für seine auftrittsbezogene künstlerische Tätigkeit erhalten hat. Die Tätigkeit als Betriebsrat ist jedoch keine auftrittsbezogene künstlerische Tätigkeit. Der Umfang dieser Tätigkeit betrug 50 %. Nach Ansicht des FG muss die erhaltene Vergütung daher aufgeteilt werden. Der Arbeitslohn des Klägers war teilweise in Deutschland steuerpflichtig. Die nachgeforderte Lohnsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) ist daher für die Jahre ab 2016 neu zu berechnen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Befreiung von der Erbschaftsteuer: Wie ein Geschäftsführer bei der Lohnsumme zu berücksichtigen ist

Wenn Sie ein Unternehmen erben, können Sie eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Erbschaftsteuer beantragen. Allerdings sind an diese Befreiung auch ein paar Bedingungen geknüpft. Eine davon ist die Lohnsumme. Diese umfasst alle Vergütungen, die im maßgeblichen Wirtschaftsjahr an die Beschäftigten gezahlt wurden. Abhängig von der beantragten Befreiung darf die Summe aller Lohnsummen einen bestimmten Prozentsatz nicht unterschreiten, da sonst die Befreiung entfällt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch die angemessenen Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen sind.

Wenn Sie ein Unternehmen erben, können Sie eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Erbschaftsteuer beantragen. Allerdings sind an diese Befreiung auch ein paar Bedingungen geknüpft. Eine davon ist die Lohnsumme. Diese umfasst alle Vergütungen, die im maßgeblichen Wirtschaftsjahr an die Beschäftigten gezahlt wurden. Abhängig von der beantragten Befreiung darf die Summe aller Lohnsummen einen bestimmten Prozentsatz nicht unterschreiten, da sonst die Befreiung entfällt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch die angemessenen Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin, eine KG, bestellte ihren Komplementär zum Geschäftsführer. Dieser erbte gemeinsam mit einer Miterbin weitere Anteile an der KG. Beide Erben erhielten aufgrund ihrer Anstellungsverträge angemessene Vergütungen für ihre Tätigkeit bei der KG. Das Finanzamt berücksichtigte diese bei der Ermittlung der Lohnsumme jedoch nicht.

Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Bei der Ermittlung der Lohnsumme sind alle gezahlten Löhne und Gehälter zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Senats kommt es darauf an, dass sie handelsrechtlich als Aufwand behandelt werden. Auf die ertragsteuerliche Qualifikation komme es nicht an. Daher seien alle Löhne und Gehälter unter dem Bilanzposten "Löhne und Gehälter" zu berücksichtigen.

Solange die Vergütung in Abgrenzung zu Gewinnanteilen dienst- oder arbeitsvertraglich vereinbart sei, könne dies auch für die Einbeziehung in die Lohnsumme ausreichen. Dieses Ergebnis entspreche zudem den Gesetzesmaterialien, die eine Übernahme der Lohnsumme aus der Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehen hätten. Überdies entspreche dieses Verständnis dem Sinn und Zweck der Norm - dem grundsätzlichen Erhalt des qualitativen und quantitativen Beschäftigungsvolumens.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Bewirtung von Geschäftspartnern: Diese steuerlichen Fallstricke sollten Unternehmer unbedingt kennen

Wenn Unternehmer ihre Geschäftspartner bewirten, dürfen sie 70 % der anfallenden (angemessenen) Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Zu den anteilig absetzbaren Bewirtungskosten zählen übrigens auch Trinkgelder. Inwieweit Bewirtungskosten angemessen sind, richtet sich einzelfallabhängig nach dem Bewirtungsanlass und der Branche.

Wenn Unternehmer ihre Geschäftspartner bewirten, dürfen sie 70 % der anfallenden (angemessenen) Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Zu den anteilig absetzbaren Bewirtungskosten zählen übrigens auch Trinkgelder. Inwieweit Bewirtungskosten angemessen sind, richtet sich einzelfallabhängig nach dem Bewirtungsanlass und der Branche.

Bei der Umsatzsteuer gilt diese 70-%-Grenze jedoch nicht, so dass die auf die Bewirtungskosten entfallende Umsatzsteuer zu 100 % als Vorsteuer abgezogen werden kann. Ein Vorsteuerabzug ist nur dann generell ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen generell unangemessen sind. Liegt die Bewirtungsrechnung über 250 EUR (inkl. USt), muss der bewirtende Unternehmer explizit als Rechnungsadressat aufgeführt sein, damit das Finanzamt (FA) den Betriebsausgabenabzug akzeptiert.

Hinweis: Um die betriebliche Veranlassung der Bewirtung nachzuweisen, sollten Unternehmer unbedingt den konkreten Anlass des Geschäftsessens dokumentieren. Allgemeine Angaben wie "Arbeitsgespräch" oder "Hintergrundgespräch" genügen dem FA nicht. Zusätzlich müssen auch der Ort, der Tag und die Teilnehmer der Bewirtung festgehalten werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Differenzierte Prüfung statt Automatismus: Rechte von Vorstandsmitgliedern bei Steuerschulden gestärkt

Dürfen ehemalige Vorstandsmitglieder für die Mehrwertsteuerschulden ihres Unternehmens haftbar gemacht werden, wenn die Vollstreckung gegen die Gesellschaft gescheitert ist? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich auseinandergesetzt und geprüft, ob die polnische Praxis (die ehemalige Verwaltungsratsvorsitzende persönlich für nichtgezahlte Steuern verantwortlich macht) mit dem EU-Recht vereinbar ist. Dabei standen insbesondere die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie, der Schutz des Eigentums sowie die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Rechtssicherheit im Fokus.

Dürfen ehemalige Vorstandsmitglieder für die Mehrwertsteuerschulden ihres Unternehmens haftbar gemacht werden, wenn die Vollstreckung gegen die Gesellschaft gescheitert ist? Mit dieser Frage hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich auseinandergesetzt und geprüft, ob die polnische Praxis (die ehemalige Verwaltungsratsvorsitzende persönlich für nichtgezahlte Steuern verantwortlich macht) mit dem EU-Recht vereinbar ist. Dabei standen insbesondere die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie, der Schutz des Eigentums sowie die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Rechtssicherheit im Fokus.

Im Besprechungsfall nahm die polnische Steuerverwaltung den ehemaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrats einer Gesellschaft persönlich in Anspruch, nachdem die Vollstreckung offener Mehrwertsteuerschulden gegen die Gesellschaft erfolglos geblieben war. Der Betroffene argumentierte, dass angesichts eines einzigen Gläubigers - des Staates - kein rechtlicher Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestanden habe.

Der EuGH stellte klar, dass die gesamtschuldnerische Haftung grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern sie nicht automatisch und pauschal angewendet wird. Den Betroffenen müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, sich durch den Nachweis sorgfältigen Handelns oder fehlenden Verschuldens von der Haftung zu befreien.

Kritisch bewertete der Gerichtshof die polnische Praxis, Vorstandsmitglieder unabhängig von der Gläubigersituation haftbar zu machen. Die bloße Tatsache, dass der Fiskus der einzige Gläubiger sei, rechtfertige keine automatische Befreiung von der Haftung. Entscheidend sei vielmehr, ob das Vorstandsmitglied objektiv und subjektiv in der Lage gewesen sei, einen Insolvenzantrag zu stellen, und ob ihm ein Verschulden vorzuwerfen sei. Darüber hinaus müsse die Haftungsregelung klar, vorhersehbar und verhältnismäßig ausgestaltet sein. Sie dürfe sich nur auf Steuerschulden beziehen, deren Vollstreckung gegen die Gesellschaft ganz oder teilweise erfolglos gewesen sei.

Hinweis: Der EuGH bestätigte, dass die polnische Haftungsregelung EU-konform ist, sofern sie ein faires Verfahren, angemessene Verteidigungsmöglichkeiten und eine individuelle Prüfung der Umstände sicherstellt. Das Urteil stärkt die Rechte von Vorstandsmitgliedern und verpflichtet Behörden und Gerichte zu einer differenzierten, einzelfallbezogenen Prüfung der persönlichen Haftung.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Energetische Sanierung: Eigentümer können Steuerermäßigung bis 40.000 EUR erhalten

Wer sein bestehendes Wohngebäude energetisch saniert, kann die Kosten hierfür mit bis zu 40.000 EUR von seiner tariflichen Einkommensteuer absetzen. Damit das Finanzamt die Absetzung akzeptiert, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst einmal muss der Steuerzahler selbst Eigentümer der Immobilie sein. Das Gebäude muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU liegen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung über die vorgenommenen Arbeiten nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich (ausgestellt z.B. vom ausführenden Fachunternehmen). Die Rechnungen über die Arbeiten dürfen zudem nicht bar bezahlt werden.

Wer sein bestehendes Wohngebäude energetisch saniert, kann die Kosten hierfür mit bis zu 40.000 EUR von seiner tariflichen Einkommensteuer absetzen. Damit das Finanzamt die Absetzung akzeptiert, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst einmal muss der Steuerzahler selbst Eigentümer der Immobilie sein. Das Gebäude muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU liegen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung über die vorgenommenen Arbeiten nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich (ausgestellt z.B. vom ausführenden Fachunternehmen). Die Rechnungen über die Arbeiten dürfen zudem nicht bar bezahlt werden.

Insbesondere folgende energetische Maßnahmen sind absetzbar:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung und Einbau von Lüftungsanlagen
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Die maximale Steuerermäßigung beträgt 40.000 EUR und lässt sich über drei Jahre verteilt in Anspruch nehmen - und zwar im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme, sowie im darauffolgenden Kalenderjahr mit jeweils 7 % der Sanierungskosten (jeweils höchstens 14.000 EUR) und im letzten Jahr noch einmal mit 6 % der Sanierungskosten (höchstens 12.000 EUR). Dieser Zeitrahmen ist fix - Steuerzahler haben also kein Wahlrecht, in welchen Jahren sie in den Genuss der Ermäßigung kommen möchten.

Auch die Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung durch Energieberater oder Energieeffizienz-Experten werden steuerlich anerkannt. Sie müssen allerdings nicht über mehrere Jahre verteilt werden und dürfen direkt zu 50 % abgesetzt werden.

Hinweis: Eigentümer sollten unbedingt wissen, dass die Steuerermäßigung für energetische Baumaßnahmen ausgeschlossen ist, wenn sie bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung erhalten (z.B. von der KfW) oder die Baumaßnahme öffentlich gefördert wird. Um die steueroptimale Variante zu finden, ist es daher ratsam, sich vor der Sanierungsmaßnahme steuerfachkundigen Rat einzuholen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Gehaltsextras: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuerbegünstigte Erholungsbeihilfen zahlen

Im Interesse beider Arbeitsparteien liegt es meist, dass möglichst viel Netto vom Brutto auf dem Konto des Arbeitnehmers eingeht. Arbeitgeber können zu diesem Zweck eine Reihe von steuerbegünstigten Gehaltsextras auszahlen. So haben sie bspw. die Möglichkeit, die Urlaubskasse der Mitarbeiter aufzubessern und ihnen sog. Erholungsbeihilfen zu zahlen. Pro Jahr werden vom Fiskus folgende Beträge anerkannt:

Im Interesse beider Arbeitsparteien liegt es meist, dass möglichst viel Netto vom Brutto auf dem Konto des Arbeitnehmers eingeht. Arbeitgeber können zu diesem Zweck eine Reihe von steuerbegünstigten Gehaltsextras auszahlen. So haben sie bspw. die Möglichkeit, die Urlaubskasse der Mitarbeiter aufzubessern und ihnen sog. Erholungsbeihilfen zu zahlen. Pro Jahr werden vom Fiskus folgende Beträge anerkannt:

  • 156 EUR pro Mitarbeiter
  • 104 EUR für deren Ehe- und Lebenspartner
  • 52 EUR für jedes ihrer Kinder

Einer Familie mit zwei Kindern dürfen also in der Summe 364 EUR ausgezahlt werden. Diese Beihilfen dürfen vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % lohnversteuert werden, so dass die Mitarbeiter keine Steuerlast mehr tragen müssen und ihnen die Steuer quasi mitgeschenkt wird. Sozialversicherungsbeiträge fallen zudem nicht an. Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Urlaubs-Benefits in den Lohnunterlagen klar als "Erholungsbeihilfe" ausweist und sie zweckgebunden zur Unterstützung des Urlaubs auszahlt.

Hinweis: Wer den Nettolohn seiner Mitarbeiter optimieren und den Steuer- und Abgabenzugriff senken will, sollte Kontakt mit seinem steuerlichen Berater aufnehmen und sich über die zahlreichen Möglichkeiten informieren lassen (z.B. zu Jobtickets, E-Bikes, Kinderbetreuungskosten, Ladestromgestellung, Gesundheitsförderung, Warengutscheinausgabe).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Mietwohngrundstück: Wie wird der Wert bei einer Schenkung ermittelt?

Auch wenn Sie etwas geschenkt bekommen, kann dies für das Finanzamt von Interesse sein. Natürlich geht es hier nicht um kleine Geschenke wie ein Buch oder Blumen, sondern um hochpreisige Geschenke wie beispielsweise das Bild eines berühmten Künstlers. Da auf einem solchen Bild nicht einfach ein Preisschild klebt, muss der Preis regelmäßig geschätzt werden. Aber auch bei anderen Objekten kann eine Bewertung etwas komplizierter sein. Das Finanzgericht München (FG) musste hinsichtlich der Bewertung eines Mietwohngrundstücks urteilen.

Auch wenn Sie etwas geschenkt bekommen, kann dies für das Finanzamt von Interesse sein. Natürlich geht es hier nicht um kleine Geschenke wie ein Buch oder Blumen, sondern um hochpreisige Geschenke wie beispielsweise das Bild eines berühmten Künstlers. Da auf einem solchen Bild nicht einfach ein Preisschild klebt, muss der Preis regelmäßig geschätzt werden. Aber auch bei anderen Objekten kann eine Bewertung etwas komplizierter sein. Das Finanzgericht München (FG) musste hinsichtlich der Bewertung eines Mietwohngrundstücks urteilen.

Im Jahr 2018 wurden alle Anteile an einer grundstückshaltenden Gesellschaft an mehrere Personen übertragen. Die grundstückshaltende Gesellschaft ist Alleineigentümerin eines 350 qm großen Grundstücks, auf dem sich ein Gebäude mit zehn Wohnungen mit einer Wohn-/Nutzfläche von 662 qm sowie Stellplätze in Garagen befinden. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert des Grundstücks gesondert und einheitlich fest. Der Bodenwert basierte auf dem vom Gutachterausschuss zum 31.12.2016 veröffentlichten Bodenrichtwert. Der Gebäudeertrag wurde nach dem Ertragswertverfahren ermittelt.

Hierbei wurde der ermittelte Reinertrag um einen Liegenschaftszins von 1,8 % - basierend auf dem Immobilienmarktbericht 2017 des Gutachterausschusses - reduziert. Damit waren die Kläger aber nicht einverstanden. Laut Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.09.2019 sei generell statt des Immobilienmarktberichts 2017 der des Jahres 2018 mit einem Liegenschaftszins von 2,0 % heranzuziehen. Da die hier veröffentlichten Liegenschaftszinssätze aber ungeeignet seien, sei der (höhere) gesetzliche Liegenschaftszins anzuwenden.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt und reduzierte den Grundbesitzwert unter Ansatz des Liegenschaftszinssatzes des Immobilienmarktberichts 2018 um 2,0 %. Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Stehen von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung, ist der (im Streitfall höhere) gesetzliche Zinssatz anzuwenden.

Der BFH hatte entschieden, dass vom Gutachterausschuss ermittelte Liegenschaftszinssätze für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer geeignet sind, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die Vorgaben des Baugesetzbuchs eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Zwar hat die Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert, im Streitfall war dieses jedoch trotzdem anzuwenden.
 
 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Neue Energie für Mitarbeiter: Arbeitgeber können Stromtankstellen lohnsteuerfrei bereitstellen

In Zeiten fortschreitender Elektromobilität kommen auch Arbeitnehmer immer häufiger mit einem E-Auto oder E-Bike zur Arbeit. Arbeitgeber können ihnen hier einen besonderen Benefit bieten und ihnen auf dem Firmengelände kostenlos Ladestationen und Strom zum Aufladen zur Verfügung stellen. Das Tanken löst dann keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus - selbst wenn private Fahrzeuge und Räder betankt werden. Dies gilt aber nur, wenn die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (keine Gehaltsumwandlung erlaubt).

In Zeiten fortschreitender Elektromobilität kommen auch Arbeitnehmer immer häufiger mit einem E-Auto oder E-Bike zur Arbeit. Arbeitgeber können ihnen hier einen besonderen Benefit bieten und ihnen auf dem Firmengelände kostenlos Ladestationen und Strom zum Aufladen zur Verfügung stellen. Das Tanken löst dann keinen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus - selbst wenn private Fahrzeuge und Räder betankt werden. Dies gilt aber nur, wenn die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (keine Gehaltsumwandlung erlaubt).

Ferner haben Arbeitgeber sogar die Möglichkeit, eine betriebliche Ladesäule an die Mitarbeiter für die Nutzung zu Hause zu verleihen (vorübergehend zu überlassen). In diesem Fall ist aber nur der reine Leihvorteil steuerfrei; die Stromkosten für das Auftanken privater Fahrzeuge können dann nicht vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet werden. Beim Aufladen von E-Dienstwagen dürfen den Mitarbeitern die zu Hause anfallenden Stromkosten aber als Auslagenersatz steuerfrei erstattet werden.

Hinweis: Für Arbeitgeber wird es steuerlich immer günstiger, auf Elektromobilität umzustellen. So sieht bspw. der Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm eine neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge vor: Rein elektrische Fahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, sollen demnach mit 75 % im Anschaffungsjahr, 10 % im zweiten Jahr, 5 % jeweils im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften Jahr und 2 % im sechsten Jahr abgeschrieben werden können.

Zudem sollen auch teurere E-Dienstwagen künftig steuerlich begünstigt werden: Die Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen soll von 70.000 EUR auf 100.000 EUR steigen, so dass die für E-Mobilität geltenden Steuervergünstigungen auch auf höherpreisige Fahrzeuge anwendbar sind. Die Anhebung soll für Fahrzeuge gelten, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Sonderausgaben: Bewertung einer Altenteilerwohnung

Überträgt man seinen Betrieb altersbedingt an einen Nachfolger, möchte man natürlich sicherstellen, auch im Alter versorgt zu sein. Dies kann etwa dadurch erreicht werden, dass der Nachfolger einen angemessenen Preis für den Erwerb zahlt oder teilweise andere Vorteile hierfür überträgt wie beispielsweise das Wohnrecht an einer Wohnung. Der Mietwert einer solchen Wohnung kann dann als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung des Nachfolgers angesetzt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) entscheiden, ob das Finanzamt den Sonderausgabenabzug zu Recht ablehnte.

Überträgt man seinen Betrieb altersbedingt an einen Nachfolger, möchte man natürlich sicherstellen, auch im Alter versorgt zu sein. Dies kann etwa dadurch erreicht werden, dass der Nachfolger einen angemessenen Preis für den Erwerb zahlt oder teilweise andere Vorteile hierfür überträgt wie beispielsweise das Wohnrecht an einer Wohnung. Der Mietwert einer solchen Wohnung kann dann als Sonderausgabe in der Einkommensteuererklärung des Nachfolgers angesetzt werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) entscheiden, ob das Finanzamt den Sonderausgabenabzug zu Recht ablehnte.

Im Jahr 2015 schlossen der Kläger und sein Vater einen notariell beurkundeten landwirtschaftlichen Übergabevertrag. Danach erhielt der Vater ein Wohnrecht auf Lebenszeit und ein lebenslanges monatliches Taschengeld von 700 EUR. Im Einkommensteuerbescheid 2020 erkannte das Finanzamt die hieraus resultierende dauernde Last nur teilweise an. Den auf die Altenteilerwohnung entfallenden Nutzungswert berücksichtigte es nicht.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Nach dem Gesetz sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen. Der zwischen dem Kläger und seinem Vater geschlossene Versorgungsvertrag erfüllt die Mindestvoraussetzungen für eine Altenteilsregelung.

Die Ansicht der Finanzverwaltung, dass nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen als Sonderausgaben anzuerkennen sind, widerspricht der Auffassung des FG. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll der Miet- bzw. Nutzungswert der Wohnung nicht berücksichtigt werden. Nach Ansicht des FG spricht jedoch das Gesetz für eine Berücksichtigung des Nutzungswerts. Die Überlassung der Wohnung führt zu einer wirtschaftlichen Belastung, da der Kläger die Wohnung nicht selbst oder durch Vermietung nutzen kann.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Steuerfreie Zuschüsse: Unternehmen können ihren Mitarbeitern die Kinderbetreuung sponsern

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse für Kita, Kinderkrippe und Tagesmutter zahlen. Die Steuer- und Abgabenfreiheit gilt für übernommene Kosten der Unterbringung, Betreuung und Verpflegung des Kinds. Wichtig ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen. Eine Gehaltsumwandlung (Herabsetzung des Lohns und stattdessen Übernahme der Kita-Kosten) erkennt das Finanzamt (FA) nicht an.

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse für Kita, Kinderkrippe und Tagesmutter zahlen. Die Steuer- und Abgabenfreiheit gilt für übernommene Kosten der Unterbringung, Betreuung und Verpflegung des Kinds. Wichtig ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen. Eine Gehaltsumwandlung (Herabsetzung des Lohns und stattdessen Übernahme der Kita-Kosten) erkennt das Finanzamt (FA) nicht an.

Für den zahlbaren Zuschuss gibt es keine Obergrenze, er darf nur nicht höher als die bei den Eltern tatsächlich entstandenen Kinderbetreuungskosten sein. Damit das FA die Steuer- und Abgabenfreiheit gewährt, muss der Arbeitgeber den Zuschuss separat im Lohnkonto ausweisen und als Betreuungskosten kennzeichnen. Der Mitarbeiter sollte seinem Arbeitgeber zudem eine jährliche Übersicht über die tatsächlich entstandenen Betreuungskosten vorlegen.

Hinweis: Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt des Mitarbeiters (z.B. durch eine Haushaltshilfe) können vom Arbeitgeber nicht lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Gleiches gilt für Leistungen des Arbeitgebers, die den Unterricht von Kindern finanzieren (z.B. Besuch einer Vorschule) und nicht unmittelbar der Betreuung dienen (z.B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kita).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Vergütung von Mehrarbeit: Bundesregierung plant steuerfreie Überstundenzuschläge

Im Schnitt haben Arbeitnehmer im vergangenen Jahr 28,2 Überstunden pro Kopf geleistet - dies geht aus Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Hierbei handelte es sich um 13,1 bezahlte und 15,1 unbezahlte Überstunden.

Im Schnitt haben Arbeitnehmer im vergangenen Jahr 28,2 Überstunden pro Kopf geleistet - dies geht aus Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Hierbei handelte es sich um 13,1 bezahlte und 15,1 unbezahlte Überstunden.

Nach aktueller Rechtslage fallen bei der Entlohnung von Überstunden sowohl auf die Grundvergütung der Überstunden als auch auf Überstundenzuschläge die üblichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Die Bundesregierung plant laut aktuellem Koalitionsvertrag nun jedoch, zumindest die Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte oder an Tarifverträgen orientierte Vollarbeitszeit hinausgehen, künftig steuerfrei zu stellen. Damit können Arbeitnehmer die Zuschläge künftig brutto wie netto vereinnahmen.

Zuschläge für geleistete Sonntags- und Feiertagsdienste, sowie für Nachtarbeit sind innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen bereits nach aktueller Rechtslage steuerfrei, sofern diese separat zum Arbeitslohn ausgezahlt werden. Dies gilt auch für Zuschläge für Bereitschaftsdienste an Sonntagen und Feiertagen oder in den Nachtstunden. Als Grundlohn für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge dürfen Arbeitgeber maximal 50 EUR pro Stunde ansetzen.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die geplante Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen nun gesetzgeberisch umgesetzt wird. Wer als Arbeitgeber steuerlich beraten ist, kann darauf vertrauen, dass er über die weiteren Entwicklungen im Bilde gehalten wird.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Vermietung und Verpachtung: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht

Wenn Sie als Privatperson Objekte vermieten, erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vermietet hingegen eine GmbH, an der nur Sie beteiligt sind, die Objekte, so muss die GmbH auf den erzielten Gewinn auch noch Gewerbesteuer zahlen. Liegt lediglich eine Vermögensverwaltung vor, kann eine Kürzung der Gewerbesteuer beantragt werden. Hierfür sind allerdings gewisse Voraussetzungen einzuhalten. Eine davon ist, dass keine Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob diese Regeln auch gelten, wenn eigentlich keine Gewinnerzielungsabsicht bei der Vermietung vorliegt.

Wenn Sie als Privatperson Objekte vermieten, erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vermietet hingegen eine GmbH, an der nur Sie beteiligt sind, die Objekte, so muss die GmbH auf den erzielten Gewinn auch noch Gewerbesteuer zahlen. Liegt lediglich eine Vermögensverwaltung vor, kann eine Kürzung der Gewerbesteuer beantragt werden. Hierfür sind allerdings gewisse Voraussetzungen einzuhalten. Eine davon ist, dass keine Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob diese Regeln auch gelten, wenn eigentlich keine Gewinnerzielungsabsicht bei der Vermietung vorliegt.

Die Klägerin ist eine GmbH, die überwiegend eigenen Grundbesitz verwaltet. Sie mietete aber auch gewerbliche Räume zum Betrieb einer Gaststätte an, die sie an eine andere GmbH weiterverpachtete. Das Finanzamt versagte die von der Klägerin beantragte erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer, da Betriebsvorrichtungen (z.B. Kühlanlagen) mitvermietet wurden. Nach Ansicht der Klägerin war ihre Tätigkeit jedoch rein vermögensverwaltend, da keine Gewinnerzielungsabsicht bei der Weitervermietung bestanden habe.

Das FG wies die Klage ab. Neben der Voraussetzung, dass keine Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden, ist es erforderlich, dass nur eigener Grundbesitz verwaltet wird. Somit schließt die Vermietung fremden Grundbesitzes die erweiterte Kürzung aus. Ob bei der Klägerin eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe, sei unerheblich, da die gesamte Tätigkeit von Kapitalgesellschaften als gewerblich gelte.

Unabhängig davon habe die Klägerin die fehlende Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen. Die von ihr angesetzten Gemeinkosten seien nicht sachgerecht zugeordnet und auch der Höhe nach nicht plausibel. Schließlich wäre ihr die erweiterte Kürzung selbst dann zu versagen gewesen, wenn der Gewinnerzielungsabsicht Bedeutung zukäme. Denn ein aus fehlender Gewinnerzielungsabsicht entstehender Verlust hätte eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Verpflegungspauschale: Werbungskosten eines Berufskraftfahrers

Wenn Sie als Berufskraftfahrer arbeiten, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung verschiedene Kosten als Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Reisekosten oder Verpflegungsmehraufwendungen. Letztere kann Ihnen Ihr Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Seit 2020 gibt es auch einen besonderen Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, wenn diese bei einer mehrtätigen beruflichen Tätigkeit im Fahrzeug übernachten und ihnen dafür Kosten entstehen. Sie können dann entweder den Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) darüber entscheiden, in welcher Höhe die Pauschbeträge zu berücksichtigen sind.

Wenn Sie als Berufskraftfahrer arbeiten, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung verschiedene Kosten als Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Reisekosten oder Verpflegungsmehraufwendungen. Letztere kann Ihnen Ihr Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Seit 2020 gibt es auch einen besonderen Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, wenn diese bei einer mehrtätigen beruflichen Tätigkeit im Fahrzeug übernachten und ihnen dafür Kosten entstehen. Sie können dann entweder den Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) darüber entscheiden, in welcher Höhe die Pauschbeträge zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist Berufskraftfahrer. In seiner Einkommensteuererklärung 2020 machte er für 109 An- und Abreisetage bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung und für 111 Tage mit Abwesenheit von 24 Stunden Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Pauschale für Übernachtungen im Kfz (in 2020:8 EUR) geltend. Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber 4.634 EUR für Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzamt berücksichtigte nur Übernachtungen an 111 Tagen mit mehr als 24-stündiger Abwesenheit und weitere 55 An- und Abreisetage mit Übernachtung im Lkw.

Die Klage war nicht erfolgreich. Es sind nur Übernachtungspauschalen für die an den An- und Abreisetagen tatsächlich erfolgten Übernachtungen zu berücksichtigen. Für die weiteren 54 Tage, für die der Kläger - ohne Übernachtung im Lkw - die Verpflegungspauschale erhalten hat, sind keine Übernachtungspauschalen zu gewähren. Denn entgegen der Ansicht des Klägers setzt die Übernachtungspauschale auch eine Übernachtung voraus. Für die Tage ohne Übernachtung hat der Kläger die Verpflegungspauschale erhalten, auf die er unstreitig einen Anspruch hat. Da es aber an der Übernachtung im Lkw fehlte, lagen die Voraussetzungen für die Übernachtungspauschale nicht vor.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Vorsteuerabzug bei Gründungsaufwendungen: GmbH profitiert, auch wenn die Rechnung auf die Chefin lautet

Darf eine GmbH den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn bei einer Sachgründung ein Pkw eingebracht, die Rechnung dafür jedoch auf den Gesellschafter ausgestellt wird? Diese Frage hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) in einem aktuellen Urteil beantwortet und klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gründungsaufwendungen im Rahmen einer Sachgründung.

Darf eine GmbH den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn bei einer Sachgründung ein Pkw eingebracht, die Rechnung dafür jedoch auf den Gesellschafter ausgestellt wird? Diese Frage hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) in einem aktuellen Urteil beantwortet und klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gründungsaufwendungen im Rahmen einer Sachgründung.

Im Besprechungsfall gründete eine zuvor nicht unternehmerisch tätige Person eine Ein-Frau-GmbH. Im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag war festgelegt, das Stammkapital durch Sacheinlage eines Pkw zu erbringen. Die Gesellschafterin kaufte den Pkw nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags, aber vor der Handelsregistereintragung. Die Rechnung war an sie persönlich adressiert, jedoch unter der späteren Geschäftsanschrift der GmbH. Nach der Eintragung brachte sie den Pkw in die GmbH ein, die das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch nutzte.

Die GmbH machte die beim Fahrzeugkauf angefallene Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Vorsteuerabzug, da die Rechnung an die Gesellschafterin und nicht an die GmbH adressiert war, womit der Kaufvorgang dem Privatbereich zuzuordnen sei.

Das FG stellte klar, dass der GmbH der Vorsteuerabzug aus dem Fahrzeugerwerb zusteht, obwohl die Rechnung auf die Gesellschafterin ausgestellt wurde. Entscheidend sei, dass die Gesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen und das Fahrzeug eindeutig der unternehmerischen Tätigkeit der GmbH zugeordnet worden sei. Nach dem Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität habe in solchen Fällen eine sogenannte personenübergreifende Zurechnung im Rahmen der Unternehmensgründung zu erfolgen. Maßgeblich sei die wirtschaftliche Verwendung des Fahrzeugs durch die GmbH. Der formale Rechnungsempfänger - hier die Gesellschafterin - sei demgegenüber nachrangig. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätige diese Auffassung.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, so dass sich voraussichtlich auch der Bundesfinanzhof mit der Bedeutung der formalen Rechnungsadressierung beim Vorsteuerabzug im Gründungsfall befassen wird. Bis dahin bietet das Urteil des FG wertvolle Orientierung für die Praxis.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Außergewöhnliche Belastungen: Eltern können Unterhaltszahlungen für Kinder über 25 absetzen

Oft unterstützen Eltern ihre erwachsenen Kinder finanziell auch über deren 25. Geburtstag hinaus. Ab dem Zeitpunkt entfallen zwar das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und der Ausbildungsfreibetrag, Eltern können fortan jedoch von einem anderen Steuervorteil profitieren und ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer absetzen.

Oft unterstützen Eltern ihre erwachsenen Kinder finanziell auch über deren 25. Geburtstag hinaus. Ab dem Zeitpunkt entfallen zwar das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und der Ausbildungsfreibetrag, Eltern können fortan jedoch von einem anderen Steuervorteil profitieren und ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer absetzen.

Anerkannt werden vom Finanzamt (FA) momentan bis zu 12.096 EUR pro Jahr (1.008 EUR pro Monat) - dies sind 312 EUR mehr als noch im Jahr 2024. Dies entspricht circa dem Unterhaltssatz von 990 EUR, den Eltern laut der sog. Düsseldorfer Tabelle 2025 ihren auswärts studierenden Kindern zahlen müssen, solange diese nicht verheiratet sind. Zusätzlich als Unterhaltsleistung berücksichtigt das FA noch die von den Eltern übernommenen Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Oft muss der Nachwuchs nebenbei jobben, um das Studium zu finanzieren. Eltern sollten daher wissen, dass eigene Einkünfte und Bezüge des Kinds den absetzbaren Unterhaltshöchstbetrag mindern, soweit sie über 624 EUR pro Jahr (anrechnungsfreier Betrag) hinausgehen. Zu den Einkünften zählen Minijob-Löhne, zu den Bezügen das BAföG. Von Arbeitslöhnen geht aber zunächst noch ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr ab (oder höhere Werbungskosten); von den Bezügen darf eine Kostenpauschale von 180 EUR abgezogen werden.

Wichtiger Fallstrick in der Praxis: Wenn Unterhaltsleistungen abgesetzt werden sollen, darf das Vermögen des Kinds nicht höher als 15.500 EUR sein (sog. Schonvermögen). Dieser Betrag kann durch früh eingerichtete Kindersparpläne schnell erreicht sein. Vom Kind angesparte und nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen zählen allerdings erst nach Ablauf des Kalenderjahrs zum eigenen Vermögen.

Eltern müssen den Unterhalt zudem immer für den jeweiligen Monat im Voraus und per Überweisung zahlen, damit der Fiskus die Absetzung akzeptiert. Barzahlungen erkennt das FA seit Januar 2025 nicht mehr an. Auch eine übernommene Miete zählt als Unterhalt. Gehört das Kind noch zum Haushalt, können Eltern einfach den Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, ohne die tatsächlich übernommenen Kosten einzeln nachweisen zu müssen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Berufsstatistik 2024: Zahl der Berufsträger in der Steuerberatungsbranche schrumpft leicht

Nach der aktuellen Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer waren zum 01.01.2025 deutschlandweit 88.995 Steuerberater beruflich aktiv. Zusammengerechnet mit anerkannten Berufsausübungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigten bezifferte sich die Zahl der Berufsträger auf 105.896 Personen, ein Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr.

Nach der aktuellen Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer waren zum 01.01.2025 deutschlandweit 88.995 Steuerberater beruflich aktiv. Zusammengerechnet mit anerkannten Berufsausübungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigten bezifferte sich die Zahl der Berufsträger auf 105.896 Personen, ein Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr.

Die Quote der selbständigen Steuerberater ist ebenfalls leicht rückläufig und liegt bei 66,4 %. Im Gegensatz dazu stieg die Quote der angestellten Berufsträger mit 33,6 % leicht an. Dies entspricht annähernd den Vorjahresquoten. Der Altersdurchschnitt aller Berufsträger lag bei 53,6 Jahren.

Auch im Jahr 2024 nahm die Frauenquote in der Branche erneut zu, sie kletterte im Vorjahresvergleich von 38 % auf 38,8 %.

Zum 01.01.2025 lag die Anzahl der Steuerberaterpraxen ohne weitere Beratungsstellen in Deutschland bei 53.803. Hierbei handelt es sich um 36.379 Einzelpraxen (67,6 %), 14.670 anerkannte Berufsausübungsgesellschaften (27,3 %) und 2.754 nicht anerkennungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften (5,1 %).

Zum Stichtag am 01.01.2025 waren insgesamt 17.301 Ausbildungsverhältnisse zum Steuerfachangestellten bei den Steuerberaterkammern registriert. Dies sind 0,3 % weniger als im Vorjahr.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

Brennholzmarkt: Hackschnitzel-Regelung auf Eis gelegt, Neufassung in Sicht

Wie wird die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz umsatzsteuerlich behandelt? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein diesbezügliches Schreiben vom 17.04.2025 überraschend zurückgezogen. Das Dokument mit dem Titel "Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz; Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024" wurde bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und am 15.05.2025 von der BMF-Webseite entfernt. Grund dafür war eine missverständliche Formulierung. Da das Schreiben somit offiziell nicht in Kraft getreten ist, besitzt es keine rechtliche Bindungswirkung.

Wie wird die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz umsatzsteuerlich behandelt? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein diesbezügliches Schreiben vom 17.04.2025 überraschend zurückgezogen. Das Dokument mit dem Titel "Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz; Änderung der Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG durch das JStG 2024" wurde bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und am 15.05.2025 von der BMF-Webseite entfernt. Grund dafür war eine missverständliche Formulierung. Da das Schreiben somit offiziell nicht in Kraft getreten ist, besitzt es keine rechtliche Bindungswirkung.

Hintergrund des Schreibens war eine durch das Jahressteuergesetz 2024 vorgenommene Anpassung der steuerlichen Behandlung von Holzhackschnitzeln. Konkret wurde die Nummer 48 Buchst. a der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz dahin gehend geändert, dass Holzhackschnitzel grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sie als Brennholz eingestuft werden. Dies setzt voraus, dass die Holzhackschnitzel in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.

Das zurückgezogene BMF-Schreiben konkretisierte diese Bedingungen. Danach sollten Holzhackschnitzel dann als Brennholz gelten, wenn sie bei der Abgabe oder beim Verkauf entsprechend aufgemacht sind, ein im Voraus definierter Trocknungsgrad vorliegt (Feuchtegrad bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht unter 25 %) und sie zum Heizen öffentlicher oder privater Räume bestimmt sind. Die tatsächliche Verwendung durch den Leistungsempfänger sollte keine Rolle spielen. Abweichend vom BMF-Schreiben vom 04.04.2023 sollte auch die abgegebene Menge nicht mehr entscheidend für die Einstufung sein.

Hinweis: Wegen unklarer Formulierungen zog das BMF das Schreiben zurück und kündigte eine überarbeitete Neufassung an. Bis zu deren Veröffentlichung gelten weiterhin die bisherigen Regelungen aus den BMF-Schreiben vom April und September 2023. Insofern besteht vorerst zumindest Klarheit, da keine neuen, missverständlichen Vorgaben angewendet werden. Die Branche wartet gespannt auf die überarbeitete Fassung, die eine verbindliche Orientierung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Holzhackschnitzeln liefern soll.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Digitalisierung: Jetzt Online-Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Wie müssen künftig Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erfolgen? Mit aktuellem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) novelliert. Gegenstand dieser Änderung ist die Neuregelung des Verfahrens zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) mit dem Ziel, dieses zu standardisieren, rechtssicherer zu gestalten und den administrativen Aufwand zu minimieren.

Wie müssen künftig Anfragen zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erfolgen? Mit aktuellem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) novelliert. Gegenstand dieser Änderung ist die Neuregelung des Verfahrens zur Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) mit dem Ziel, dieses zu standardisieren, rechtssicherer zu gestalten und den administrativen Aufwand zu minimieren.

Künftig sind Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. ausschließlich über die vom Bundeszentralamt für Steuern im Internet bereitgestellte Online-Abfrageplattform vorzunehmen (www.bzst.de). Andere Wege der Anfrage - etwa schriftlich, telefonisch oder per Fax - sind ausdrücklich nicht mehr zulässig. Mit dieser Änderung schafft die Finanzverwaltung eine einheitliche und ausschließlich digitale Schnittstelle zur Überprüfung von USt-IdNr. aus dem EU-Ausland.

Das BMF stellt zudem klar, dass nur Inhaber einer deutschen USt-IdNr. berechtigt sind, solche Bestätigungsanfragen zu stellen. Dabei stehen den Unternehmern zwei Anfragevarianten zur Verfügung: die einfache Bestätigungsanfrage und die qualifizierte Bestätigungsanfrage. Während bei der einfachen Anfrage lediglich die Gültigkeit der USt-IdNr. überprüft wird, liefert die qualifizierte Anfrage zusätzliche Informationen wie den Namen, die Rechtsform und die Anschrift des ausländischen Unternehmens.

Darüber hinaus besteht nun die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig im Rahmen einer Sammelanfrage zu überprüfen, was insbesondere für größere Unternehmen mit regelmäßigem EU-Waren- oder -Dienstleistungsverkehr eine erhebliche Erleichterung darstellt. Neben diesen inhaltlichen Klarstellungen wurden im UStAE auch einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Hinweis: Die neuen Regelungen zur Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. gelten ab dem 20.07.2025 verbindlich. Ziel ist es, das Verfahren zu vereinheitlichen, Missbrauch zu vermeiden und die Digitalisierung der Finanzverwaltung voranzutreiben. Zur Vermeidung steuerlicher Risiken sollten Unternehmen die Übergangszeit nutzen, um ihre internen Prozesse, insbesondere bei Rechnungsstellung und Dokumentation innergemeinschaftlicher Lieferungen, rechtzeitig anzupassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

EU-Steuerreform 2025: Rat vereinfacht die Steuererhebung bei Einfuhren

Wie kann die Mehrwertsteuer auf importierte Waren in der EU künftig einfacher und gerechter erhoben werden? Am 13.05.2025 hat der Rat der EU eine Einigung über den Standpunkt der Mitgliedstaaten zur geplanten Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erzielt. Ziel der Richtlinie ist es, die Mehrwertsteuererhebung bei eingeführten Waren effizienter, einheitlicher und rechtssicherer zu gestalten.

Wie kann die Mehrwertsteuer auf importierte Waren in der EU künftig einfacher und gerechter erhoben werden? Am 13.05.2025 hat der Rat der EU eine Einigung über den Standpunkt der Mitgliedstaaten zur geplanten Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erzielt. Ziel der Richtlinie ist es, die Mehrwertsteuererhebung bei eingeführten Waren effizienter, einheitlicher und rechtssicherer zu gestalten.

Kernpunkt ist die Verlagerung der Steuerlast von Endkunden oder Zoll auf Lieferanten und Online-Plattformen aus Drittländern. Dadurch soll die Nutzung des Import-One-Stop-Shops (IOSS) gefördert werden, der eine zentrale Mehrwertsteuerregistrierung in einem EU-Mitgliedstaat ermöglicht. Ohne IOSS müssten sich Händler in jedem Mitgliedstaat separat registrieren. Die Regelung macht ausländische Verkäufer im Liefermitgliedstaat steuerpflichtig, was ohne IOSS einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten würde und die Nutzung des IOSS daher attraktiv macht.

Ein weiterer Vorteil der neuen Regelung besteht darin, dass die Mehrwertsteuer bereits zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Verbraucher erhoben wird und nicht erst bei der Zollabfertigung. Dies schützt die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, stärkt die Einhaltung der Steuerpflichten und reduziert den Verwaltungsaufwand für Behörden und Unternehmen. Gleichzeitig dient die Maßnahme als Vorstufe für die geplante umfassende Reform des EU-Zollkodex, bei der ebenfalls eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten auf digitale Plattformen angestrebt wird.

Die so beschlossene Ausrichtung stellt noch keine endgültige Gesetzgebung dar, sondern eine politische Einigung. Im nächsten Schritt wird das Europäische Parlament zu dem Text konsultiert, bevor der Rat ihn förmlich annimmt und die Richtlinie in Kraft tritt.

Hinweis: Die Abschaffung der Zollfreigrenze für Sendungen unter 150 EUR wurde aus dem Richtlinientext gestrichen und wird separat im Rahmen der Zollreform verhandelt. Die Richtlinie ist ein wichtiger Schritt hin zu einem modernen und fairen EU-Mehrwertsteuersystem. Unternehmen aus Drittstaaten sollten sich frühzeitig auf die kommenden Änderungen einstellen und prüfen, ob eine Registrierung im IOSS-Verfahren für sie sinnvoll ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Einkunftsart: Entsteht beim Verkauf nichtexistenter Sachen eine Steuerschuld?

Das deutsche Steuerrecht kennt sieben verschiedene Einkunftsarten. Wenn Ihre Einkünfte unter eine dieser Arten fallen, werden sie der Steuer unterworfen. Manchmal kann eine genaue Zuordnung zu einer Einkunftsart schwierig sein. Das Finanzgericht Münster (FG) musste über die Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung und dem Verkauf tatsächlich nichtexistenter Hochseecontainer entscheiden.

Das deutsche Steuerrecht kennt sieben verschiedene Einkunftsarten. Wenn Ihre Einkünfte unter eine dieser Arten fallen, werden sie der Steuer unterworfen. Manchmal kann eine genaue Zuordnung zu einer Einkunftsart schwierig sein. Das Finanzgericht Münster (FG) musste über die Qualifikation von Einkünften aus der Vermietung und dem Verkauf tatsächlich nichtexistenter Hochseecontainer entscheiden.

Der Kläger schloss über mehrere Jahre Kauf- und Verwaltungsverträge über Hochseecontainer ab. Er kaufte die Container und vermietete sie für die Dauer von fünf Jahren zu einem garantierten Mietzins zurück an die jeweilige Verkäuferin. Nach Ablauf der Mietzeit sollte ein zuvor betragsmäßig festgelegtes Rückkaufsangebot unterbreitet werden. Allerdings wurden dem Kläger die sogenannten Eigentümerzertifikate nicht wie vereinbart ausgehändigt. Im Streitjahr erzielte er Einkünfte aus der Vermietung der Container sowie aus der Rückveräußerung eines Teils seines Containerbestands an die Verkäuferin.

Da Letztere später insolvent wurde, wurden die Veräußerungserlöse nur noch teilweise an den Kläger ausgezahlt. Zudem wurde bekannt, dass etwa zwei Drittel der Container gar nicht existierten. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb für sein Containergeschäft geltend. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, es lägen sonstige Einkünfte vor und nur die Abschreibung sei zu berücksichtigen.

Das FG gab dem Finanzamt recht und sah hier auch sonstige Einkünfte. Bei gescheiterten Investitionen sei die Einkünftequalifikation nicht rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen, sondern nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge vorzunehmen. Da der Kläger nicht sein Kapitalvermögen, sondern die Container zur Nutzungsüberlassung eingesetzt habe, lägen sonstige Einkünfte vor.

Bei den Container-Investments werde ein steuerlich positives Gesamtergebnis bereits dadurch erzielt, dass keine laufende Abschreibung berücksichtigt werden könne. Nach der Rechtsprechung sei die Begründung wirtschaftlichen Eigentums jedoch Voraussetzung für die Abschreibung. Dies war hier nicht gegeben.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen, da die Vermietung nichtexistenter Gegenstände bisher noch nicht abschließend geklärt ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Eltern aufgepasst: Kinderbetreuung von Großeltern kann absetzbar sein

Wenn Großeltern regelmäßig auf ihre Enkel aufpassen, profitieren davon nicht nur die Kinder, sondern auch die Eltern - unter Umständen auch steuerlich. Denn entlohnt man die Großeltern für die Betreuungsleistung, kann man die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben in der eigenen Einkommensteuererklärung absetzen.

Wenn Großeltern regelmäßig auf ihre Enkel aufpassen, profitieren davon nicht nur die Kinder, sondern auch die Eltern - unter Umständen auch steuerlich. Denn entlohnt man die Großeltern für die Betreuungsleistung, kann man die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben in der eigenen Einkommensteuererklärung absetzen.

Damit das Finanzamt (FA) die Betreuungskosten anerkennt, müssen aber einige formale Voraussetzungen erfüllt sein: Zentrale Bedeutung hat ein schriftlicher Betreuungsvertrag zwischen den Eltern und den Großeltern. Darin sollten die wesentlichen Vereinbarungen zur Kinderbetreuung festgehalten werden - etwa der Betreuungsumfang, die zeitliche Regelmäßigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts. Der Vertrag sollte zudem klar zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine echte Dienstleistung handelt und nicht um eine rein familiäre Gefälligkeit.

Zudem müssen die Großeltern den Eltern eine Rechnung über ihre Betreuungsleistungen ausstellen und die Zahlung der Rechnung muss per Überweisung erfolgen. Barzahlungen erkennt das FA nicht an. Die Zahlungen müssen zudem regelmäßig und nachweisbar auf ein Konto der Großeltern erfolgen. Nur dann gilt die Betreuung als "fremdüblich". Entscheidend ist, dass der gesamte Vorgang nachvollziehbar dokumentiert ist: Vertrag, Überweisungsbelege und eine Übersicht über die Betreuungszeiten bilden zusammen die Grundlage für eine steuerliche Anerkennung.

Hinweis: Das FA prüft, ob der vereinbarte Betrag tatsächlich geflossen ist und ob die Betreuung im Rahmen des vertraglich Vereinbarten erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Abzug der Kosten verweigert werden.

Sind alle Voraussetzungen für den Kostenabzug erfüllt, können die Eltern 80 % der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich als Sonderausgaben geltend machen - bis zu einer Höhe von 4.800 EUR pro Kind und Jahr. Begünstigt sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr sowie Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung auf Betreuung angewiesen sind - unabhängig vom Alter, vorausgesetzt, die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten.

Hinweis: Wer als Elternteil beruflich stark eingespannt ist und auf die Unterstützung der Großeltern bei der Kinderbetreuung zählen kann, darf sich glücklich schätzen. Mit dem richtigen steuerlichen Know-how lassen sich sogar noch finanzielle Vorteile daraus ziehen. Zur Regelung des Betreuungsverhältnisses empfiehlt es sich, rechtzeitig steuerfachkundigen Rat einzuholen. So lassen sich Fallstricke vermeiden und Steuersparpotenziale optimal ausnutzen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Entwurf des BMF: Neues von der E-Rechnungspflicht

Wie wird die Umsetzung der verpflichtenden E-Rechnung in der Praxis konkret gestaltet und welche Auswirkungen hat das auf Unternehmen? Am 25.06.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf eines zweiten Schreibens zur verpflichtenden Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen veröffentlicht. Seit dem 01.01.2025 ist die E-Rechnung gesetzlich vorgeschrieben. Der aktuelle Entwurf präzisiert die bisherigen Regelungen, klärt offene Fragen aus der Praxis und bereitet umfassende Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor.

Wie wird die Umsetzung der verpflichtenden E-Rechnung in der Praxis konkret gestaltet und welche Auswirkungen hat das auf Unternehmen? Am 25.06.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Entwurf eines zweiten Schreibens zur verpflichtenden Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen veröffentlicht. Seit dem 01.01.2025 ist die E-Rechnung gesetzlich vorgeschrieben. Der aktuelle Entwurf präzisiert die bisherigen Regelungen, klärt offene Fragen aus der Praxis und bereitet umfassende Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vor.

Eine wesentliche Neuerung betrifft die klare Abgrenzung zwischen E-Rechnungen im strukturierten Format gemäß der Norm EN 16931 und den "sonstigen Rechnungen". Rechnungen, die nicht dem strukturierten Format entsprechen, gelten weiterhin als sonstige elektronische Rechnungen (z.B. PDF) und berechtigen nur während der gesetzlich vorgesehenen Übergangsfristen bis Ende 2026 bzw. 2027 zum Vorsteuerabzug. Danach wird der Vorsteuerabzug grundsätzlich nur noch bei formal korrekten E-Rechnungen gewährt.

Weist eine E-Rechnung inhaltliche Fehler - etwa fehlende Pflichtangaben - auf, liegt laut BMF zwar weiterhin eine E-Rechnung vor. Diese gilt jedoch nicht als ordnungsgemäß - mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug in solchen Fällen ausgeschlossen ist.

Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs ist die Validierung eingehender E-Rechnungen. Unternehmen sind künftig verpflichtet, sicherzustellen, dass E-Rechnungen den Anforderungen der Norm EN 16931 entsprechen. Ziel ist es, Fehler frühzeitig zu erkennen und steuerliche Risiken zu vermeiden. Hierzu verweist das BMF auf geeignete technische Validierungsverfahren wie etwa das RSMinvoice Testkit.

Im Hinblick auf die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer stellt das BMF klar, dass diese weiterhin von der Verpflichtung zur Ausstellung strukturierter E-Rechnungen ausgenommen sind. Sie dürfen auch künftig "sonstige Rechnungen" im Papier- oder PDF-Format verwenden, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt. Die Zustimmung kann formlos oder auch konkludent erfolgen. Gleichzeitig sind Kleinunternehmer jedoch verpflichtet, technisch in der Lage zu sein, strukturierte E-Rechnungen zu empfangen. Mit dem Vorhandensein eines E-Mail-Postfachs ist diese Voraussetzung bereits erfüllt.

Hinweis: Der Entwurf wurde den Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme übermittelt und ist zudem zu Informationszwecken bereits jetzt öffentlich zugänglich. Die finale Veröffentlichung ist für das vierte Quartal 2025 vorgesehen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Mehr Klarheit im Versand-Dschungel: Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen

Steht die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen aus Drittländern nur dem Empfänger im Einfuhrstaat zu oder gilt sie EU-weit? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien in Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Kleinsendungen aus Drittländern in die EU präzisiert. Im Fokus stand die Frage, ob diese Steuerbefreiung ausschließlich für Sendungen gilt, deren Empfänger im Einfuhrmitgliedstaat ansässig sind, oder ob sie auch für Empfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet.

Steht die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen aus Drittländern nur dem Empfänger im Einfuhrstaat zu oder gilt sie EU-weit? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinien in Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Kleinsendungen aus Drittländern in die EU präzisiert. Im Fokus stand die Frage, ob diese Steuerbefreiung ausschließlich für Sendungen gilt, deren Empfänger im Einfuhrmitgliedstaat ansässig sind, oder ob sie auch für Empfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet.

Der Fall betrifft ein polnisches Unternehmen, das eine verbindliche Auslegung zur Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen nichtkommerzieller Art aus Drittländern anstrebte. Konkret wollte es wissen, ob die Befreiung auch dann greift, wenn der Sendungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist als im Einfuhrmitgliedstaat. Die polnische Steuerbehörde verweigerte die Befreiung mit der Begründung, diese gelte ausschließlich für Empfänger innerhalb Polens, also im Einfuhrmitgliedstaat.

Der EuGH überprüfte die Vereinbarkeit dieser nationalen Regelung mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und stellte dabei fest, dass der Wortlaut der EU-Vorschriften allgemein von Sendungen an Privatpersonen in einem "Mitgliedstaat" spricht, ohne dies auf den Einfuhrmitgliedstaat zu beschränken. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass die Steuerbefreiung für Kleinsendungen grundsätzlich EU-weit gilt. Zudem verfolgen die Richtlinien und ihre Vorgängerregelungen das Ziel, den Verwaltungsaufwand bei der Einfuhr geringwertiger, nichtkommerzieller Sendungen zu reduzieren.

Eine vom Wohnsitz des Empfängers abhängige Einschränkung der Befreiung ist daher nicht vorgesehen und würde dem Zweck der Regelung zuwiderlaufen. Die Steuerbefreiung berücksichtigt insbesondere den geringen Wert und im Wesentlichen emotionalen Charakter solcher meist bereits im Versandland versteuerten Kleinsendungen, weshalb der Wohnsitz des Empfängers keine Rolle spielt. Der EuGH stellte daher fest, dass die polnische Regelung, die die Befreiung auf Empfänger im Einfuhrmitgliedstaat beschränkt, nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Folglich muss die Mehrwertsteuerbefreiung auch für Sendungen gelten, deren Empfänger in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind.

Hinweis: Kleinsendungen nichtkommerzieller Art aus Drittländern sind innerhalb der EU unabhängig vom Wohnort des Empfängers mehrwertsteuerfrei. Nationale Regelungen, die die Befreiung auf den Einfuhrmitgliedstaat beschränken, verstoßen gegen EU-Recht und sind unwirksam.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Politik bringt Wachstumsbooster auf den Weg: Unternehmer können neue Superabschreibung nutzen

Um Deutschland auf Wachstumskurs zu bringen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, hat das Bundeskabinett im Juni 2025 einen Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm auf den Weg gebracht. Der Finanzausschuss hat den Gesetzesentwurf bereits gebilligt, die Koalitionsfraktionen rechnen mit einer breiten Zustimmung im Bundesrat. Folgende Maßnahmen aus dem Gesetzespaket sollten Unternehmer unbedingt kennen:

Um Deutschland auf Wachstumskurs zu bringen und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, hat das Bundeskabinett im Juni 2025 einen Gesetzesentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm auf den Weg gebracht. Der Finanzausschuss hat den Gesetzesentwurf bereits gebilligt, die Koalitionsfraktionen rechnen mit einer breiten Zustimmung im Bundesrat. Folgende Maßnahmen aus dem Gesetzespaket sollten Unternehmer unbedingt kennen:

  • Neue 30-%-Abschreibung (AfA) für Unternehmen: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können im Jahr der Anschaffung mit bis zu 30 % abgeschrieben werden (maximal das 3-Fache der linearen AfA). Diese neue degressive AfA gilt für Investitionen ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027.
  • Absenkung der Körperschaftsteuer: Der Körperschaftsteuersatz sinkt ab 2028 schrittweise von 15 %  auf 10 % (jährlich um einen Prozentpunkt bis 2032). Kapitalgesellschaften werden dadurch erheblich steuerlich entlastet.
  • Neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge: Rein elektrische Fahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, können wie folgt abgeschrieben werden: 75 % im Anschaffungsjahr, 10 % im zweiten Jahr, 5 % jeweils im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften Jahr und 2 % im sechsten Jahr.
  • Neue Preisgrenze für E-Dienstwagen: Die Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen steigt von 70.000 EUR auf 100.000 EUR, so dass die für E-Mobilität geltenden Steuervergünstigungen auch auf höherpreisige Fahrzeuge anwendbar sind. Die Anhebung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden.
  • Investitionsbooster in Forschung: Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage erhöht; auch die förderfähigen Aufwendungen werden ausgeweitet.
Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

Rentenerhöhung zum 01.07.2025: Müssen Rentenbezieher nun plötzlich Steuern zahlen?

Zum 01.07.2025 sind die Renten bundesweit um 3,74 % gestiegen. Viele Ruheständler befürchten, dass sie nun verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und in die Steuerpflicht geraten - diese Sorge ist in vielen Fälle aber unbegründet.

Zum 01.07.2025 sind die Renten bundesweit um 3,74 % gestiegen. Viele Ruheständler befürchten, dass sie nun verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und in die Steuerpflicht geraten - diese Sorge ist in vielen Fälle aber unbegründet.

Rentner müssen erst eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag (2025: 12.096 EUR) übersteigt. In diesen Gesamtbetrag fließen neben dem steuerpflichtigen Teil der Altersrente auch Einkünfte, etwa aus Mieteinnahmen, einer Witwenrente oder einer betrieblichen Altersversorgung, ein.

Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar seit 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Bei Ruhestandseintritt 2025 wird die Rente mit einem Besteuerungsanteil von 83,5 % belegt. Das heißt im Umkehrschluss: Der steuerfreie Rentenfreibetrag liegt bei 16,5 %.

Hinweis: Der persönliche Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenjahr als Summe festgeschrieben, also für die erste volle Jahresbruttorente. Dieser Freibetrag bleibt dann lebenslang unverändert - auch wenn sich die Rente durch eine Rentenanpassung erhöht.

Wer mit seinen steuerpflichtigen (Renten-)Einkünften den Grundfreibetrag übersteigt, muss jedoch nicht zwangsläufig Einkommensteuer zahlen, denn er darf noch seine absetzbaren Kosten gegenrechnen, wie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten), haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten.

Hinweis: Ob im Einzelfall eine Abgabeverpflichtung bzw. Steuerpflicht besteht, kann schnell und rechtssicher durch den steuerlichen Berater geklärt werden.
 
 

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Staatliche Neuverschuldung: Schuldenuhr des Steuerzahlerbundes beschleunigt auf 5.094 EUR pro Sekunde

Seit Jahren wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der gestiegenen Staatsschulden tickt die Uhr seit Juni 2025 wieder deutlich schneller: Von 2.798 EUR pro Sekunde wurden sie auf 5.094 EUR pro Sekunde beschleunigt. Gründe für dieses rasante Tempo sind die im Juni vom Bundeskabinett beschlossene massive Neuverschuldung im Bundeshaushalt 2025 sowie die Aufstockung der Sondervermögen.

Seit Jahren wird die wachsende Staatsverschuldung in Deutschland vom Bund der Steuerzahler (BdSt) plakativ auf einer Schuldenuhr dargestellt. Aufgrund der gestiegenen Staatsschulden tickt die Uhr seit Juni 2025 wieder deutlich schneller: Von 2.798 EUR pro Sekunde wurden sie auf 5.094 EUR pro Sekunde beschleunigt. Gründe für dieses rasante Tempo sind die im Juni vom Bundeskabinett beschlossene massive Neuverschuldung im Bundeshaushalt 2025 sowie die Aufstockung der Sondervermögen.

Insgesamt plant der Bund für das laufende Jahr neue Schulden in Höhe von 143,1 Mrd. EUR. Enthalten sind darin 81,8 Mrd. EUR Nettokreditaufnahme für den regulären Bundeshaushalt, 24,1 Mrd. EUR für das Sondervermögen Bundeswehr und 37,2 Mrd. EUR für das neue Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Bislang ging die Schuldenuhr für 2025 lediglich von einer Bundesneuverschuldung von rund 72 Mrd. EUR aus.

Auch gesamtstaatlich wird das Bild immer dramatischer: Mit Ländern und Kommunen summiert sich die Neuverschuldung 2025 auf über 160 Mrd. EUR, wobei der Bund allein rund 90 % dieses Betrags verantwortet. Und dies ist erst der Anfang, denn laut Finanzplan der Bundesregierung sollen die Schulden in den kommenden Jahren weiter steigen - ebenso wie die Zinsausgaben. Bereits für 2029 kalkuliert die Regierung im Bundesetat mit Zinslasten über 60 Mrd. EUR.

Hinweis: Die Schuldenuhr könnte im Laufe des Jahrs erneut beschleunigen, denn sobald die neuen gesetzlichen Verschuldungsspielräume für die Länder wirksam werden, ist auf Landesebene mit weiteren Nachtragshaushalten und Kreditaufnahmen zu rechnen.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften: Beteiligungsverhältnisse am Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres sind maßgeblich

Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, kann in seinem Einkommensteuerbescheid von einer Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte profitieren: Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht vor, dass sich die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags vermindert, wenn Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieben als Mitunternehmer erzielt werden.

Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, kann in seinem Einkommensteuerbescheid von einer Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte profitieren: Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht vor, dass sich die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags vermindert, wenn Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieben als Mitunternehmer erzielt werden.

Hinweis: Diese Steuerermäßigung ist auf denjenigen Teil der Einkommensteuer beschränkt, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Der Steuergesetzgeber will durch die Anrechnung eine Doppelbelastung der Einkünfte mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer verhindern.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass Mitunternehmer nur dann von der Steuerermäßigung profitieren, wenn sie am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahrs bereits an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren. Geklagt hatte eine KG, die ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt hatte (vom 01.07. bis 30.06.). Nachdem der Kommanditist der Klägerin im August verstorben war, wurde er von seiner Ehefrau und seiner Tochter beerbt (Eintritt als Kommanditistinnen durch Sondererbfolge).

Das Finanzamt rechnete die Gewerbesteuer-Messbeträge für das vor dem Todeszeitpunkt geendete abweichende Wirtschaftsjahr direkt den Erbinnen zu, da es den Standpunkt vertrat, dass auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr die Beteiligungsverhältnisse zum 31.12. maßgeblich gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt waren Ehefrau und Tochter bereits in die Gesellschaft eingetreten. Dass beide zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs (30.06.) noch gar nicht beteiligt gewesen waren, da der Vater zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hatte, war für das Amt unerheblich.

Der BFH widersprach jedoch und rechnete den Messbetrag den Erbinnen nicht direkt als Feststellungsbeteiligte zu, sondern nur in ihrer Eigenschaft als Erbinnen des verstorbenen Vaters. Zeitlicher Bezugspunkt muss nach Gerichtsmeinung nicht das Ende des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums (31.12.) sein, sondern stets das Ende des Wirtschaftsjahrs, das der Ermittlung des Gewerbeertrags zugrunde lag.

Hinweis: Die Entscheidung ist nicht nur auf das Ausscheiden von Gesellschaftern von Todes wegen beschränkt, sondern für Beteiligtenwechsel jeglicher Art von Bedeutung (z.B. durch vorweggenommene Erbfolge oder Anteilsverkauf).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2024: Fiskus erzielt 1,63 Mrd. EUR Mehrergebnis

Wie wirksam sind gezielte Steuerprüfungen wirklich? Ein Blick auf die neusten vorliegenden Zahlen zeigt: Die im Jahr 2024 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen haben laut Bundesfinanzministerium (BMF) zu einem beachtlichen Mehrergebnis von rund 1,63 Mrd. EUR geführt. Grundlage dieses Ergebnisses sind die statistischen Erhebungen der obersten Finanzbehörden der Länder. Berücksichtigt wurden ausschließlich Sonderprüfungen im Bereich der Umsatzsteuer. Ergebnisse aus der Teilnahme an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung sind ausdrücklich nicht enthalten.

Wie wirksam sind gezielte Steuerprüfungen wirklich? Ein Blick auf die neusten vorliegenden Zahlen zeigt: Die im Jahr 2024 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen haben laut Bundesfinanzministerium (BMF) zu einem beachtlichen Mehrergebnis von rund 1,63 Mrd. EUR geführt. Grundlage dieses Ergebnisses sind die statistischen Erhebungen der obersten Finanzbehörden der Länder. Berücksichtigt wurden ausschließlich Sonderprüfungen im Bereich der Umsatzsteuer. Ergebnisse aus der Teilnahme an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung sind ausdrücklich nicht enthalten.

Insgesamt wurden im Berichtsjahr bundesweit 63.733 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Diese erfolgen unabhängig von turnusmäßigen Betriebsprüfungen und unabhängig von der Unternehmensgröße. Es können also sowohl kleine als auch große Betriebe einer Prüfung unterzogen werden. Im Jahresdurchschnitt waren 1.630 Prüfer im Einsatz, von denen jeder etwa 39 Sonderprüfungen durchführte. Daraus resultiert ein bemerkenswertes Mehrergebnis von rund 1 Mio. EUR pro Prüfer. Diese hohe Prüfungsrendite verdeutlicht den erheblichen fiskalischen Nutzen dieses speziellen Instruments.

Hinweis: Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellt ein wesentliches Mittel zur Sicherstellung der korrekten Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer dar. Im Gegensatz zur regulären Betriebsprüfung erfolgt sie gezielt - etwa bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder bei komplexen, umsatzsteuerrelevanten Geschäftsvorgängen - und ist nicht an feste Prüfungsintervalle gebunden. Es ist davon auszugehen, dass die Bedeutung dieser Prüfungen weiter wachsen wird, insbesondere im Kontext zunehmend komplexer grenzüberschreitender Geschäftsmodelle und steuerlicher Fragestellungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Umsatzsteuersatz beim Außer-Haus-Verkauf: Burger im Spar-Menü darf nicht teurer sein als einzeln verkaufter Burger

Gastronomen sind daran interessiert, einen möglichst geringen Umsatzsteuersatz berechnen zu müssen, damit sie ihre Leistungen möglichst günstig an den Endverbraucher bringen können. Beim Verkauf von Spar-Menüs zum Außer-Haus-Verzehr haben sie daher ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Teil des einheitlichen Verkaufspreises den abgegebenen Speisen mit 7 % Umsatzsteuer zugerechnet werden kann und nicht dem abgegebenem Getränk mit 19 % Umsatzsteuer.

Gastronomen sind daran interessiert, einen möglichst geringen Umsatzsteuersatz berechnen zu müssen, damit sie ihre Leistungen möglichst günstig an den Endverbraucher bringen können. Beim Verkauf von Spar-Menüs zum Außer-Haus-Verzehr haben sie daher ein Interesse daran, dass ein möglichst hoher Teil des einheitlichen Verkaufspreises den abgegebenen Speisen mit 7 % Umsatzsteuer zugerechnet werden kann und nicht dem abgegebenem Getränk mit 19 % Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil aber entschieden, dass eine Methode zur Kaufpreisaufteilung bei Spar-Menüs nicht angewandt werden darf, wenn sie dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z.B. Burger) ein Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis.

Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei GmbHs Schnellrestaurants betrieben, in denen u.a. Spar-Menüs (z.B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterlag dem Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen dem ermäßigten Steuersatz (7 %).

Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der Food-and-Paper-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes (der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk). Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergab sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Das Finanzamt (FA) hielt diese Aufteilung für unzulässig, weil sie nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe und komplizierter sei als eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.

Der BFH gab dem FA recht. Zwar muss ein Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden, sondern darf auch eine andere Methode anwenden, wenn sie zumindest ebenso sachgerecht ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Die Food-and-Paper-Methode war gleichwohl nicht anwendbar, weil sie in manchen Fällen dazu führte, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegt. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Zinsswaps: Wann Ausgleichszahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können

Um das Risiko künftiger Zinsänderung zu begrenzen, können variabel verzinste Darlehen durch sog. Zinsswap-Geschäfte abgesichert werden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem Swap ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.

Um das Risiko künftiger Zinsänderung zu begrenzen, können variabel verzinste Darlehen durch sog. Zinsswap-Geschäfte abgesichert werden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, soweit mit diesem Swap ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Weingutbesitzer seinen Betrieb umfangreich vergrößern wollen; die Finanzierung sollte durch Fremdkapital erfolgen. Um sich das bestehende Zinsniveau zu sichern, schloss der Kläger sog. (Forward-)Swap-Verträge mit zwei Banken ab.

Der Bau des neuen Betriebsgebäudes konnte jedoch erst 2015 beginnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das Marktzinsniveau abgesenkt, weshalb der Kläger seinen Finanzierungsbedarf - ohne Rückgriff auf die Swap-Verträge - durch niedrig verzinste Darlehen bei anderen Kreditinstituten deckte. Die durch den Zinsrückgang bedingten, vierteljährlich zu leistenden Ausgleichszahlungen aus den Swap-Verträgen machte der Kläger als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geltend.

Das Finanzamt sah keine betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge und ordnete sie den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Dies hatte zur Konsequenz, dass sich die Verluste steuerlich nicht auswirkten, da sie nur mit Gewinnen gleicher Einkunftsart hätten verrechnet werden können (die nicht vorlagen).

Der BFH versagte den Betriebsausgabenabzug, stellte aber zunächst klar, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden könnten, wenn mit dem Swap-Geschäft ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Dies setzt nach Gerichtsmeinung voraus, dass das betriebliche Darlehen und das zinssichernde Swap-Geschäft inhaltlich (bestands-, volumen-, laufzeit- und betragsmäßig) genau oder zumindest annähernd aufeinander abgestimmt sind.

Stehen - wie im vorliegenden Fall - Zahlungen für ein (Forward-)Swap in Rede, der einen (vermeintlich) günstigen Zins für ein erst später erforderliches Darlehen sichern soll, ist hierfür bereits ausreichend, dass das Zinssicherungsgeschäft und der zeitlich nachfolgende Darlehensvertrag auf einem einheitlichen Finanzierungskonzept gründen.

Um sicherzustellen, dass ein Swap-Geschäft nicht aus spekulativer und damit betriebsfremder Veranlassung abgeschlossen worden ist, verlangt der BFH aber, dass es vom Unternehmer von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt wird. Dies erfordert, zu leistende Ausgleichszahlungen schon in der laufenden Buchhaltung als betrieblichen Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen zu erfassen.

Letztere Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt, denn der Weingutbesitzer hatte die Swap-Zahlungen nicht von vornherein als betriebliche Ausgaben in der laufenden Buchhaltung erfasst, sondern erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten verbucht. Dadurch war nicht ausgeschlossen, dass die Zinsswap-Verträge zunächst der privaten Spekulation (Zinswette) hatten dienen sollen und erst später aus Gründen der Steueroptimierung in die betriebliche Sphäre verlagert worden waren (nachdem sich deren Verlustneigung"verfestigte hatte).

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Eltern aufgepasst: Staatliche Zuschüsse und Steuervorteile im Überblick

Kinder sind unsere Zukunft, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Zur Entlastung gewährt der Staat den Eltern eine Reihe von Unterstützungen. Die Regelungen im Überblick:

Kinder sind unsere Zukunft, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Zur Entlastung gewährt der Staat den Eltern eine Reihe von Unterstützungen. Die Regelungen im Überblick:

  • Kindergeld: Die Familienkassen zahlen für jeden Sprössling ein Kindergeld von 255 EUR pro Monat (ab 2026: 259 EUR). Die Zahlung erfolgt bis zur Volljährigkeit, bei Ausbildung oder Studium längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes.
  • Kinderfreibetrag: Alternativ gewährt das Finanzamt pro Elternpaar einen Kinderfreibetrag von 9.600 EUR pro Jahr (ab 2026: 9.756 EUR), sofern die steuerliche Entlastung dadurch höher ausfällt als das ausgezahlte Kindergeld (sog. Günstigerprüfung).
  • Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten mit 80 % der Kosten, maximal 4.800 EUR pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben absetzen.
  • Ausbildungsfreibetrag: Ist ein volljähriges Kind während Ausbildung oder Studium auswärtig untergebracht, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag von 1.200 EUR pro Jahr und Kind als außergewöhnliche Belastung absetzen.
  • Unterhaltsleistungen: Unterstützungsleistungen an ein Kind ohne Kindergeldanspruch können von den Eltern häufig als Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags von 12.096 EUR abgesetzt werden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

EuGH-Schlussanträge: Anwaltliche Erfolgshonorare unter der Lupe

Wie sind Honorare bei anwaltlichen Dienstleistungen umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn sie nur im Erfolgsfall von der unterlegenen Partei gezahlt werden? Mit dieser Thematik befasst sich ein aktuelles Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), zu dem die Generalanwältin ihre Schlussanträge vorgelegt hat. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine anwaltliche Tätigkeit, die zunächst unentgeltlich erbracht und im Erfolgsfall mit einem gesetzlich festgelegten Mindesthonorar vergütet wird, einen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.

Wie sind Honorare bei anwaltlichen Dienstleistungen umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn sie nur im Erfolgsfall von der unterlegenen Partei gezahlt werden? Mit dieser Thematik befasst sich ein aktuelles Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), zu dem die Generalanwältin ihre Schlussanträge vorgelegt hat. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine anwaltliche Tätigkeit, die zunächst unentgeltlich erbracht und im Erfolgsfall mit einem gesetzlich festgelegten Mindesthonorar vergütet wird, einen steuerbaren Umsatz im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.

Im Besprechungsfall erhielt ein wirtschaftlich bedürftiger Kläger unentgeltliche Rechtsvertretung. Nach erfolgreichem Verfahrensabschluss wurde die unterlegene Partei zur Zahlung eines gesetzlichen Mindesthonorars an die Kanzlei verurteilt - allerdings ohne Umsatzsteuer. Die Kanzlei beantragte daraufhin die Erhebung von Umsatzsteuer auf das erhaltene Honorar.

Nach Auffassung der Generalanwältin handelt es sich bei der anwaltlichen Leistung um einen steuerpflichtigen Umsatz. Maßgeblich sei, dass eine Gegenleistung erfolge - unabhängig davon, ob sie vom eigenen Mandanten oder, wie hier, von einem Dritten erbracht werde. Auch die Ungewissheit über die Höhe oder den Zeitpunkt der Gegenleistung bzw. Vergütung stünde der Steuerpflicht nicht entgegen. Entscheidend sei der unmittelbare Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen Zahlung. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch begründe zudem ein hinreichendes Rechtsverhältnis, selbst wenn kein Vertrag mit der zahlenden Partei bestehe.

Die Generalanwältin kommt zu dem Schluss, dass die anwaltliche Tätigkeit in diesem Fall der Umsatzsteuer unterliegt. Die Steuer sei auf das tatsächlich erhaltene (Mindest-)Honorar zu erheben, auch wenn dieses ursprünglich ungewiss gewesen sei. Die endgültige Entscheidung obliegt nun dem EuGH.

Hinweis: Sollte der EuGH der Rechtsauffassung der Generalanwältin folgen, hätte dies weitreichende Konsequenzen für die anwaltliche Praxis. Erfolgshonorare, die auf gesetzlicher Grundlage im Erfolgsfall von der unterlegenen Partei gezahlt werden, wären künftig umsatzsteuerpflichtig. Dies würde zwar zu erhöhter Rechtssicherheit führen, gleichzeitig aber auch eine zusätzliche steuerliche Belastung für die unterliegende Partei mit sich bringen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

Ladungsfähige Anschrift: Verschwiegener Auslandswohnsitz bringt Klage zu Fall

Weigert sich ein Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder einer gesetzten Ausschlussfrist, dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift zu nennen, so muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Das geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Weigert sich ein Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder einer gesetzten Ausschlussfrist, dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift zu nennen, so muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Das geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Zugrunde lag der Entscheidung ein Gerichtsverfahren, in dem das Finanzgericht München (FG) vergeblich versucht hatte, an eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin zu gelangen. Die Frau hatte entsprechende Nachfragen abgeblockt und allgemein darauf verwiesen, dass sie sich im Ausland aufhalte und Gerichtspost doch an ihren Zustellungsbevollmächtigten im Inland zugestellt werden könnte. Das FG beschäftigte sich gleichwohl in der Sache mit dem Klagebegehren und wies die Klage als unbegründet zurück. Ob die Klage wegen der fehlenden ladungsfähigen Anschrift überhaupt zulässig war, hatte das FG offengelassen.

Der BFH erklärte jedoch, dass die Klage bei dieser Sachlage von vornherein als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Nach der Finanzgerichtsordnung muss zwingend eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann. Ein Kläger muss während des gesamten Verfahrens dafür sorgen, dass er durch diese Angabe für das Gericht erreichbar bleibt - auch wenn er im Ausland lebt.

Ausnahmen können nur bestehen, wenn ein Kläger ohne festen Wohnsitz ist oder die Angabe seines Wohnsitzes besonders geschützt ist, so dass bei Bekanntgabe seine Enttarnung drohen würde. Ein derartiger Fall lag vorliegend jedoch nicht vor. Die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten entbindet zudem nicht von der Verpflichtung, eine ladungsfähige Anschrift angeben zu müssen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2025)

Reha-Leistungen: Gewerbesteuerfreie Ergotherapiepraxis?

Ob eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist in vielen Fällen schwer zu unterscheiden. Zwar enthält das Gesetz eine Aufzählung von Berufen, bei denen eine selbständige Tätigkeit gegeben ist, diese ist jedoch nicht vollständig. Eine Einordnung durch einen Vergleich mit den ausdrücklich genannten Berufen erweist sich daher oft als schwierig. Aber warum ist diese Unterscheidung so wichtig?

Ob eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist in vielen Fällen schwer zu unterscheiden. Zwar enthält das Gesetz eine Aufzählung von Berufen, bei denen eine selbständige Tätigkeit gegeben ist, diese ist jedoch nicht vollständig. Eine Einordnung durch einen Vergleich mit den ausdrücklich genannten Berufen erweist sich daher oft als schwierig. Aber warum ist diese Unterscheidung so wichtig?

Ein wesentlicher Punkt ist die Gewerbesteuer, da diese nicht auf die Gewinne aus selbständiger Tätigkeit erhoben wird. Jedoch kann es trotz des Vorliegens eines Gewerbes aufgrund einer Befreiung dazu kommen, dass keine Gewerbesteuer festgesetzt wird. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob im Streitfall Gewerbesteuer zu erheben ist.

B, ein ausgebildeter Physiotherapeut, ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH. Die Klägerin betreibt eine Ergotherapiepraxis. Sie beantragte eine Befreiung von der Gewerbesteuer, da sie eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation betreibe. Voraussetzung hierfür sei, dass in mindestens 40 % der Fälle die Behandlungskosten von den Krankenkassen getragen würden. Bei ihr treffe das sogar in fast 100 % der Fälle zu. Eine Nichtberücksichtigung ihrer Tätigkeiten sei daher gleichheitsrechtlich zu beanstanden. Eine Gewerbesteuerbelastung werde von den Leistungsträgern nicht erstattet. Das Finanzamt verwehrte ihr jedoch die Befreiung von der Gewerbesteuer.

Die Klage vor dem FG war erfolglos. Die Tätigkeiten der Klägerin sind - anders als beispielsweise Altenheime oder Einrichtungen zur ambulanten Pflege - nicht von der Befreiungsvorschrift erfasst. Insbesondere betreibt die Klägerin kein Alten-, Altenwohn- oder Pflegeheim und legte nur da, dass sie bestimmte Leistungen in solchen Heimen erbringt. Dies steht aber dem Betrieb einer vorgenannten Einrichtung nicht gleich. Auch eine Befreiung für Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation ist nicht einschlägig, da solche Einrichtungen Leistungen im Rahmen der verordneten ambulanten oder stationären Rehabilitation im Sinne des Sozialrechts einschließlich der Beihilfevorschriften erbringen müssen.

Das Sozialrecht unterscheidet zwischen stationärer, ambulanter und mobiler Rehabilitation. Für solche Rehabilitationseinrichtungen muss ein Versorgungsvertrag bestehen, den die Klägerin jedoch nicht hatte. Daher ist keine Befreiung von der Gewerbesteuer zu gewähren.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof den Begriff der "Rehabilitation" auslegt.

Information für: alle
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)

Steuertermine Oktober 2025

Steuertermine Oktober 2025
10.10.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für September 2025; bei vierteljährlicher Abführung für das III. Quartal 2025]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 09/2025)

1-Prozent-Versteuerung von Dienstwagen: Selbst getragene Fährkosten für Urlaubsreise sind nicht vorteilsmindernd

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-Prozent-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlungen häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-Prozent-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, können sie diese Zuzahlungen häufig von ihrem zu versteuernden Nutzungsvorteil abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber bekräftigt, dass selbst getragene Aufwendungen des Arbeitnehmers nur dann vorteilsmindernd abgezogen werden dürfen, wenn sie bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils wären, so dass sie von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung erfasst würden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen 1-Prozent-Vorteil um selbst getragene Fährkosten mindern wollte, die ihm auf einer privaten Urlaubsfahrt entstanden waren.

Die Bundesrichter wiesen jedoch darauf hin, dass Maut-, Fähr- und Parkkosten, die einem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstehen, einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Sie wären in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-Prozent-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werden kann, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen selbst trägt. Ein Abzug der Fährkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten war ebenfalls ausgeschlossen, da sie ausschließlich privat veranlasst waren.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Börsengehandelte Indexfonds: Besteuerungsregeln von ETFs im Überblick

Sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich unter Anlegern seit Jahren großer Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der Börse zu profitieren.

Sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich unter Anlegern seit Jahren großer Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der Börse zu profitieren.

Die Besteuerung von ETFs ist mittlerweile recht unkompliziert: Die Besteuerung übernehmen die depotführenden Banken, sofern sie in Deutschland ansässig sind. Sie führen die sog. Vorabpauschale und die Abgeltungsteuer selbständig an das Finanzamt ab. In diesem Fall müssen Steuerzahler nichts weiter unternehmen. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Steigt der Wert eines ETFs, werden beim Verkauf Steuern fällig. Der Gewinn wird mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % belastet; hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Abgeltungsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer mit 8 oder 9 % der Abgeltungsteuer - je nach Bundesland. Die Steuerlast liegt somit zwischen 26,38 bis 28 %. Ausschüttende Fonds, die Gewinne sofort auszahlen, werden bei der Auszahlung auf die gleiche Weise besteuert.

Hinweis: In vielen Fällen kommen die Abzugsteuern erst gar nicht zum Tragen, denn der Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR pro Person und Jahr belässt Kapitalgewinne bis zu dieser Höhe steuerfrei. Der automatische Steuereinbehalt durch die Bank kann aber nur verhindert werden, wenn bei der depotführenden Bank ein Freistellungsauftrag eingerichtet wurde.

Die Besteuerung von Aktien-ETFs erfolgt nur ausschnittsweise, denn je nach Art des Fonds wird ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns nicht besteuert. Bei ETFs mit einem Aktienanteil von mehr als 51 % bleiben 30 % des Gewinns steuerfrei. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 % werden 15 % des Gewinns nicht besteuert. Bei Immobilienfonds mit mehr als der Hälfte Immobilien sind 60 % des Gewinns steuerfrei, bei Auslandsimmobilien-Fonds sogar 80 %. Ist der Aktien- oder Immobilienanteil geringer, gibt es keine Gewinnfreistellung. Für Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs gibt es keine Teilfreistellung.

Bei thesaurierenden Fonds wird der Gewinn einbehalten und direkt wieder angelegt. Damit die Besteuerung nicht ewig in die Zukunft verschoben wird, werden alljährlich Vorabsteuern erhoben. Wird der Fonds eines Tages - unter Umständen nach jahrzehntelanger Haltedauer - verkauft, ist ein Teil der Wertsteigerung bereits versteuert worden. Zum Verkaufszeitpunkt werden von der Abgeltungssteuer dann die entrichteten Vorabpauschalen abgezogen und nur die Differenz wird besteuert. Somit sind ausschüttende und thesaurierende ETFs am Ende steuerlich gleichgestellt.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fahrten zur Arbeit: Wann greift die Pendlerpauschale, wann der Reisekostenabzug?

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) abziehen.

Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 EUR) abziehen.

Hinweis: Laut Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung soll die Pendlerpauschale zum 01.01.2026 bereits ab dem 1. Entfernungskilometer von 30 Cent auf 38 Cent angehoben werden.

Die Pendlerpauschale gilt allerdings nach wie vor nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Für Fahrten zu anderen beruflichen Zielen, die keine erste Tätigkeitsstätte sind (z.B. zu Kunden), können Arbeitnehmer ihre Fahrten deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg). Zusätzlich lassen sich in diesem Fall noch Verpflegungspauschalen von bis zu 28 EUR und die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten absetzen.

Selbst an Homeoffice-Tagen müssen die Fahrtkosten für Auswärtstermine steuerlich nicht unter den Tisch fallen: Hat der Arbeitnehmer an solchen Tagen mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet, erkennt das Finanzamt neben der Homeoffice-Tagespauschale von 6 EUR pro Tag zusätzlich auch die Fahrtkosten zu Auswärtsterminen nach Reisekostengrundsätzen an. Fahren Angestellte an ihrem Homeoffice-Tag aber in ihren Betrieb (erste Tätigkeitsstätte), erhalten sie für diesen Tag nur die Pendlerpauschale und nicht die Homeoffice-Tagespauschale.

Eine Ausnahme gilt jedoch für Berufstätige, die beim Arbeitgeber keinen Platz zum Arbeiten vorfinden, wie z.B. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter ohne eigenes Büro. Sie dürfen die 6-EUR-Tagespauschale für maximal 210 Tage im Jahr ansetzen - selbst, wenn sie an den jeweiligen Tagen nur kurz zu Hause gearbeitet haben. Zusätzlich können sie die Pendlerpauschale für ihre Wege zur ersten Tätigkeitsstätte - und bei Auswärtseinsätzen ihre Reisekosten - absetzen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fortbildungen richtig absetzen: Was Arbeitnehmer beim Werbungskostenabzug beachten sollten

Der Volksmund weiß: Bildung ist das beste Geschenk, das man sich selbst machen kann. Wenn Arbeitnehmer sich in ihrem Beruf fort- und weiterbilden, schenken sie sich nicht nur einen höheren Marktwert, sondern können die Kosten hierfür auch noch als Werbungskosten absetzen.

Der Volksmund weiß: Bildung ist das beste Geschenk, das man sich selbst machen kann. Wenn Arbeitnehmer sich in ihrem Beruf fort- und weiterbilden, schenken sie sich nicht nur einen höheren Marktwert, sondern können die Kosten hierfür auch noch als Werbungskosten absetzen.

Im Steuerrecht gilt jede Bildungsmaßnahme, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung absolviert wird, als Fort- oder Weiterbildung. Steht sie in einem klaren Zusammenhang mit der aktuellen oder künftig angestrebten beruflichen Position, erkennt das Finanzamt die Kosten an. Dabei ist es unerheblich, ob die Weiterbildung in Präsenz oder online stattfindet. Absetzbar sind bspw. Seminare, Fachtagungen und Kongresse, die vorhandene Fachkenntnisse erweitern - aber auch Umschulungen oder PC-Kurse, die auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, sowie Meisterkurse, Masterstudiengänge oder Führungstrainings, die für eine höhere berufliche Position qualifizieren.

Hinweis: Sofern der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit eine Fortbildungsmaßnahme finanziert, sind die Kosten nicht absetzbar, da der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht wirtschaftlich belastet ist. Wird die Fortbildung jedoch nur zum Teil von dritter Seite erstattet, können zumindest die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Absetzbar sind Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Kosten für die Anfertigung einer Abschlussarbeit, Fachliteratur, Laptop, Software und Schreibmaterial. Für Lerntage zu Hause, z.B. zur Prüfungsvorbereitung, kann die Tagespauschale für das Homeoffice von 6 EUR angesetzt werden, sofern die Bildungseinrichtung an diesen Tagen nicht aufgesucht wurde.

Wird die Fortbildung auswärts absolviert, dürfen zusätzlich Reisekosten abgesetzt werden. Hierzu zählen neben den Fahrtkosten, die für Fahrten mit dem Pkw mit der Kilometerpauschale von 0,30 EUR und für Fahrten mit Bahn, Bus und Taxi mit den tatsächlichen Kosten angesetzt werden können, auch Parkgebühren, Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten.

Hinweis: Wer sich beruflich fortbildet, sollte alle Rechnungen, Quittungen und Kassenbelege zu den Bildungsmaßnahmen für die eigene Steuererklärung sammeln. Termine und Fahrten sollten unbedingt notiert werden, damit die Daten später schnell zur Hand sind. Eine Obergrenze für absetzbare Fortbildungskosten gibt es übrigens nicht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Grundstücksübertragung: Veräußerungsgeschäft oder gemischte Schenkung?

Es gibt Lebenssachverhalte, die für das Steuerrecht schwer zu erfassen sind und sich für die Beteiligten oft unterschiedlich darstellen. Ein häufiger Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem ist die Frage, wie eine Tätigkeit einzuordnen ist. Aber auch die Beurteilung, ob es sich bei einem Vorgang um ein Veräußerungsgeschäft oder eine gemischte Schenkung handelt, kann im Einzelfall zu Problemen führen. Im Streitfall ging die Klägerin von einer gemischten Schenkung und das Finanzamt von einem Veräußerungsgeschäft aus. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber urteilen.

Es gibt Lebenssachverhalte, die für das Steuerrecht schwer zu erfassen sind und sich für die Beteiligten oft unterschiedlich darstellen. Ein häufiger Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem ist die Frage, wie eine Tätigkeit einzuordnen ist. Aber auch die Beurteilung, ob es sich bei einem Vorgang um ein Veräußerungsgeschäft oder eine gemischte Schenkung handelt, kann im Einzelfall zu Problemen führen. Im Streitfall ging die Klägerin von einer gemischten Schenkung und das Finanzamt von einem Veräußerungsgeschäft aus. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber urteilen.

Die Klägerin war zu 50 % Erbin ihres verstorbenen Vaters. Die anderen 50 % erbte ihre Mutter. Das Vermögen bestand nur aus Kapitalvermögen. Beide Erbinnen vereinbarten, das geerbte Kapitalvermögen langfristig anzulegen bzw. nicht kurzfristig aufzulösen und dass das Erbe durch Ratenzahlungen seitens der Mutter an die Klägerin ausgeglichen wird. Im Jahr 2014 erwarb die Klägerin von ihrer Mutter ein bebautes Grundstück zu einem Verkehrswert von 52.000 EUR.

Im Jahr 2016 veräußerte sie es für 160.000 EUR weiter (Zufluss in 2017). Die Klägerin erklärte in der Einkommensteuererklärung Vermietungseinkünfte. Sie war der Ansicht, es handele sich bei der Grundstücksübertragung um einen erbrechtlichen Vorgang mit Versorgungscharakter bzw. eine gemischte Schenkung. Das Finanzamt sah darin jedoch ein privates Veräußerungsgeschäft.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt ging zutreffend von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und hatte dieses dementsprechend der Besteuerung unterworfen. Die Klägerin hatte das Grundstück nach dem Erwerb in 2014 innerhalb von weniger als zehn Jahren veräußert. Entgegen ihrer Ansicht lag kein erbrechtlicher Vorgang mit Versorgungscharakter vor. Hierfür gab es nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte. Auch lag keine gemischte Schenkung vor, da sich dafür die Beteiligten einig sein müssen, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Klägerin hatte das Grundstück in Höhe des Marktwerts erworben.

Das FG konnte aber nicht feststellen, dass die Klägerin und ihre Mutter um den tatsächlichen Wert des übertragenen Grundstücks wussten und sich hinsichtlich der Wertdifferenz darüber einig waren, dass die Mutter ihrer Tochter das Grundstück teilweise unentgeltlich zuwendet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Privates Veräußerungsgeschäft: Grundstücksübertragung mit Schuldübernahme ist teilweise steuerpflichtig

Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Als steuerauslösender Verkauf gilt aber nur die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts, nicht jedoch eine Schenkung. Steuerliche Fallstricke lauern jedoch, wenn ein Grundstück zwar ohne Kaufpreisfestlegung übertragen wird, der Erwerber jedoch die darauf lastenden Schulden übernimmt.

Wer Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss den erzielten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern (bei Selbstnutzung gibt es Ausnahmen). Als steuerauslösender Verkauf gilt aber nur die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts, nicht jedoch eine Schenkung. Steuerliche Fallstricke lauern jedoch, wenn ein Grundstück zwar ohne Kaufpreisfestlegung übertragen wird, der Erwerber jedoch die darauf lastenden Schulden übernimmt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Grundstücksübertragung in diesem Fall aufgrund der Schuldübernahme teilentgeltlich ist und daher anteilig ein privater Spekulationsgewinn versteuert werden muss. Geklagt hatte ein Vater, der im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 EUR erworben und teilweise fremdfinanziert hatte. Fünf Jahre später hatte er das Grundstück auf seine Tochter übertragen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 EUR. Die Tochter hatte im Rahmen der Übertragung die noch bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 EUR übernommen.

Das Finanzamt teilte den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf - ausgehend vom Verkehrswert im Übertragungszeitpunkt. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte Spekulationssteuer (Einkommensteuer) gegenüber dem Vater fest.

Der BFH bestätigte diese Berechnung nun und erklärte, dass regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vorliege, wenn ein Wirtschaftsgut übertragen wird und zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten vom Erwerber übernommen werden. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.

Hinweis: Bei der Übertragung von Immobiliarvermögen an die nächste Generation sollte daher unbedingt die zehnjährige Spekulationsfrist im Auge behalten werden - auch wenn für die Übertragung kein Kaufpreis, sondern nur eine Schuldübernahme festgelegt wurde.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Statistisches Bundesamt: Mehr Betriebsgründungen, mehr Regelinsolvenzen

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 11,4 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10 % auf rund 30.200.

Im 1. Quartal 2025 wurden in Deutschland rund 36.500 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren dies 11,4 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Quartal 2024. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 10 % auf rund 30.200.

Hinweis: Von einer größeren wirtschaftlichen Bedeutung geht die Statistik aus, wenn ein Betrieb durch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft gegründet oder aufgegeben wird. Auch von natürlichen Personen unterhaltene Betriebe können hierunter fallen, sofern die Person im Handelsregister eingetragen ist, Arbeitnehmer beschäftigt oder bei der Gründung eine Handwerkskarte besitzt.

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen ist in Deutschland im April 2025 um 3,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Damit lag die Zuwachsrate wie bereits im März 2025 (+ 5,7 %) im einstelligen Bereich, nachdem zuvor von Juli 2024 bis Januar 2025 zweistellige Zuwachsraten im Vorjahresvergleich verzeichnet worden waren.

Für den Februar 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.068 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Dies waren 15,9 % mehr als im Februar 2024. Die Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 9 Mrd. EUR. Im Februar 2024 hatten die Forderungen bei rund 4,1 Mrd. EUR gelegen.

Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 10 Fällen. Danach folgten die sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (z.B. Zeitarbeitsfirmen) mit 9,3 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 9 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Urteil zum Grundstücksverkauf: Wann wird privat zu steuerpflichtig - und für wen?

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkaufs von ursprünglich privat gehaltenen Grundstücken durch Ehegatten getroffen. Im Mittelpunkt standen dabei zwei zentrale Fragen: Wann liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor? Und wer ist in einem solchen Fall als steuerpflichtig anzusehen: die Ehegatten jeweils einzeln oder gemeinsam?

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkaufs von ursprünglich privat gehaltenen Grundstücken durch Ehegatten getroffen. Im Mittelpunkt standen dabei zwei zentrale Fragen: Wann liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor? Und wer ist in einem solchen Fall als steuerpflichtig anzusehen: die Ehegatten jeweils einzeln oder gemeinsam?

Die Eheleute im Besprechungsfall lebten in gesetzlicher Gütergemeinschaft in Polen und erhielten im Jahr 1989 von den Eltern der Ehefrau unentgeltlich landwirtschaftliche Grundstücke. 2011 beschlossen sie deren Verkauf und beauftragten dafür einen Geschäftsbesorger. Dieser übernahm unter anderem die Parzellierung, Umwidmung in Bauland, Erschließung, den Erwerb eines Zufahrtsgrundstücks sowie die Vermarktung.

Seine erfolgsabhängige Vergütung entsprach der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Zwischen 2017 und 2021 wurden die Grundstücke verkauft. Die polnische Steuerverwaltung sah in diesen Verkäufen eine wirtschaftliche Tätigkeit und unterwarf beide Ehegatten einzeln der Mehrwertsteuer.

Der EuGH entschied, dass eine ursprünglich zum Privatvermögen gehörende Fläche dann steuerlich relevant wird, wenn aktive Vermarktungsmaßnahmen ergriffen werden, wie sie typischerweise von Händlern oder Dienstleistern ausgeübt werden. Dazu zählen insbesondere: Umwidmung von Nutzungsarten, Erschließung, Werbung und aktive Verkaufsorganisation. Diese Maßnahmen gehen laut EuGH über eine bloße Verwaltung von Privatvermögen hinaus und stellen eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Dass ein Geschäftsbesorger eingeschaltet worden sei, ändere daran nichts, denn das wirtschaftliche Risiko sei letztlich bei den Eheleuten verblieben.

Der EuGH betonte, dass die Bestimmung des Steuerpflichtigen dem nationalen Recht obliegt. Im konkreten Fall kann die Ehegattengemeinschaft als Steuerpflichtiger angesehen werden, sofern sie als wirtschaftlich Handelnde auftritt und das unternehmerische Risiko trägt. Nationale Regelungen können auch nichtrechtsfähige Gemeinschaften als eigenständige Unternehmer anerkennen.

Hinweis: Ob der Verkauf von Grundstücken durch Ehegatten der Umsatzsteuer unterliegt, hängt maßgeblich von der Art der Vermarktung ab. Ehegatten sollten prüfen lassen, ob sie einzeln oder gemeinsam als Unternehmer gelten. In Deutschland ist diese Frage weiterhin umstritten.
 
 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Verschonungsregelung: Begünstigtes Betriebsvermögen

Wenn Sie Betriebsvermögen erben oder geschenkt bekommen, können Sie Befreiungen von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer beantragen. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen gewährt und sollen eine Weiterführung des Betriebs erleichtern, indem für die Zahlung der Steuer nicht Teile des Unternehmens verkauft werden müssen. Da für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen auch bestimmte Fristen einzuhalten sind, kann die Steuerbefreiung noch rückwirkend entfallen, wenn die Bedingungen nicht mehr vorliegen (beispielsweise wenn sich die Lohnsumme vermindert). Das Finanzgericht Münster (FG) hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden:

Wenn Sie Betriebsvermögen erben oder geschenkt bekommen, können Sie Befreiungen von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer beantragen. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen gewährt und sollen eine Weiterführung des Betriebs erleichtern, indem für die Zahlung der Steuer nicht Teile des Unternehmens verkauft werden müssen. Da für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen auch bestimmte Fristen einzuhalten sind, kann die Steuerbefreiung noch rückwirkend entfallen, wenn die Bedingungen nicht mehr vorliegen (beispielsweise wenn sich die Lohnsumme vermindert). Das Finanzgericht Münster (FG) hatte kürzlich über folgenden Fall zu entscheiden:

Der Kläger war Erbe eines Einzelunternehmens. Innerhalb eines Jahres übertrug er dieses im Wege einer Ausgliederung auf die neugegründete O-GmbH. Als Gegenleistung erhielt er alle Geschäftsanteile und eine Darlehensforderung gegen die O-GmbH. Ein Teil der Forderung wurde zum Jahresende in eine Kapitalrücklage der O-GmbH umgewandelt. Nach Ansicht des Finanzamts war die Ausgliederung ein Verstoß gegen die Behaltensfrist, da neben den Geschäftsanteilen zusätzlich eine Darlehensforderung als Gegenleistung gewährt wurde.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Steuervergünstigung entfällt, wenn der Erwerber innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist einen Gewerbebetrieb veräußert. Die Ausgliederung des Einzelunternehmens in die O-GmbH war unschädlich, soweit der Kläger als Gegenleistung Anteile an der O-GmbH erhalten hat. Der Sinn der Steuervergünstigungen ist, dass das Unternehmen nicht ganz oder teilweise in die private Sphäre übertragen wird.

Allerdings ist dies nicht mehr gegeben, wenn neben den Anteilen noch eine Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft eingeräumt wird, weil dadurch das Betriebsvermögen quasi entnommen und wieder als Fremdkapital zur Verfügung gestellt wird. Es ist für die Beurteilung nicht relevant, dass weiterhin die Buchwerte fortgeführt werden. Entscheidend ist die Darlehensgewährung und die damit einhergehende Verlagerung, die wie ein schädlicher Veräußerungsvorgang gewertet wird.

Hinweis: Die Revision wurde eingelegt. Es zeigt sich, dass bei solchen Unternehmensumstrukturierungen die steuerlichen Folgen immer im Auge behalten werden sollten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Werbungskosten: Tätigkeitsstätte eines Berufssoldaten

Wenn Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, können Sie die Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit anfallen, als Werbungskosten berücksichtigen. Arbeitet man nicht die gesamte Zeit im Homeoffice, können also auch Kosten für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Um die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten genau ermitteln zu können, ist es wichtig zu wissen, ob und wo man eine erste Tätigkeitsstätte hat. Im Streitfall ging es um einen Berufssoldaten. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wo dessen erste Tätigkeitsstätte ist.

Wenn Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, können Sie die Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit anfallen, als Werbungskosten berücksichtigen. Arbeitet man nicht die gesamte Zeit im Homeoffice, können also auch Kosten für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Um die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten genau ermitteln zu können, ist es wichtig zu wissen, ob und wo man eine erste Tätigkeitsstätte hat. Im Streitfall ging es um einen Berufssoldaten. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, wo dessen erste Tätigkeitsstätte ist.

Der Kläger war zunächst Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Er absolvierte die Offiziersausbildung verbunden mit einem entsprechenden Studium. Aufgrund einer Versetzungsverfügung wurde er von seinem bisherigen Dienstort zu einem Ausbildungszentrum der Bundeswehr versetzt. Er wurde zum Berufssoldaten ernannt und zum Leutnant befördert. Parallel dazu wurde ihm mit dem Dienstortwechsel ein anderer Dienstposten an dem bisherigen Dienstort zugewiesen. Der Kläger machte Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur die Entfernungspauschale.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Kläger war der Dienststelle der Bundeswehr zugeordnet. Das ergibt sich aus der Verfügung zum Dienstpostenwechsel. Er wurde zum Berufssoldaten ernannt und dann nach abgeschlossener Ausbildung und Studium entsprechend dem ihm zugewiesenen Rang dienstlich eingesetzt. Der Dienstherr hatte klargestellt, an welcher Dienststelle dies geschehen sollte. Diese Zuordnung war entgegen der Ansicht des Klägers dauerhaft, da er unbefristet der Dienststelle zugeordnet wurde. Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist grundsätzlich unbefristet und endet erst durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Daher ist ab der Ernennung des Klägers zum Berufssoldaten eine Zuordnung zu einer Dienststätte maßgeblich.

Hinweis: Die Revision wurde nicht zugelassen, jedoch ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Ausländische Anteilseignergesellschaften: Zu erstattende Kapitalertragsteuerbeträge sind zu verzinsen

Gute Nachrichten für ausländische Anteilseignergesellschaften: Ist ihnen die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen (nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i.V.m. § 50d Abs. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes a.F.; heute § 50c Abs. 3 S. 1 EStG) zu erstatten, haben sie nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) einen Verzinsungsanspruch auf der Grundlage des Unionsrechts, wenn

Gute Nachrichten für ausländische Anteilseignergesellschaften: Ist ihnen die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen (nach Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie i.V.m. § 50d Abs. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes a.F.; heute § 50c Abs. 3 S. 1 EStG) zu erstatten, haben sie nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) einen Verzinsungsanspruch auf der Grundlage des Unionsrechts, wenn

  • ihnen die Erstattung der Steuerbeträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht vorenthalten wird oder
  • die Kapitalertragsteuer von vornherein unter Verstoß gegen das Unionsrecht einbehalten wird.

Die Entscheidung hat eine beträchtliche finanzielle Tragweite für den Fiskus, denn in der Vergangenheit hatte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vielen ausländischen Anteilseignern die Erstattung von Kapitalertragsteuer verweigert. Dies verstieß nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017 (C 504/16 und C 613/16) jedoch gegen das Unionsrecht. In all diesen Fällen kann es nunmehr zur Festsetzung von Zinsen kommen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine deutsche Aktiengesellschaft (AG) Gewinnausschüttungen an eine österreichische Muttergesellschaft vorgenommen. Für drei der Gewinnausschüttungen wurde die Erstattung der von der AG einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Erstattungsverfahren vom BZSt unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt. Für eine weitere Gewinnausschüttung war der österreichischen Muttergesellschaft zunächst eine sogenannte Freistellungsbescheinigung erteilt worden, nach der die AG keine Kapitalertragsteuer hätte einbehalten müssen. Diese Freistellungsbescheinigung wurde vom BZSt in unionsrechtswidriger Weise widerrufen.

Das BZSt hatte nach Ergehen der EuGH-Entscheidung Deister Holding und Juhler Holding die Kapitalertragsteuer im Rahmen der zeitweise ruhenden Einspruchsverfahren erstattet. Die allein streitgegenständlichen Verzinsungsanträge der österreichischen Muttergesellschaft hatte es abgelehnt. Das Argument: Eine Verzinsung für erstattete Kapitalertragsteuerbeträge sei nicht zu gewähren, wenn die Steuer unter Abhilfe eines Einspruchs erstattet werde. Das Finanzgericht gab der Klage hingegen teilweise statt.

Der BFH entschied, dass der österreichischen Muttergesellschaft eine Verzinsung nach dem unionsrechtlichen Zinsanspruch zusteht. Der Zinslauf beginnt in Fällen, in denen ohne ein vorheriges Freistellungsbescheinigungsverfahren die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt und im Erstattungsverfahren in unionsrechtswidriger Weise vorenthalten werde, drei Monate nach der Einreichung eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Betriebsausgaben: Kleinflugzeug als "Firmenwagen"?

Wenn man als Geschäftsführer häufig unterwegs ist, macht es durchaus Sinn, einen Firmenwagen zu haben. Sind jedoch weite Strecken zurückzulegen, ist oftmals ein Flug die schnellste Option. So wie man ein Auto für sein Unternehmen erwerben kann, geht das natürlich auch mit einem Flugzeug. Aber ist das noch wirtschaftlich und angemessen? Muss das Finanzamt die Kosten akzeptieren? Das Finanzgericht Münster musste in einem solchen Fall entscheiden.

Wenn man als Geschäftsführer häufig unterwegs ist, macht es durchaus Sinn, einen Firmenwagen zu haben. Sind jedoch weite Strecken zurückzulegen, ist oftmals ein Flug die schnellste Option. So wie man ein Auto für sein Unternehmen erwerben kann, geht das natürlich auch mit einem Flugzeug. Aber ist das noch wirtschaftlich und angemessen? Muss das Finanzamt die Kosten akzeptieren? Das Finanzgericht Münster musste in einem solchen Fall entscheiden.

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2017 ein Kleinflugzeug, welches überwiegend vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer genutzt wurde. Da dieser keinen Flugschein besaß, wurden immer betriebsfremde Piloten engagiert und die Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht. Bei einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, die Ausgaben könnten, soweit sie als unangemessen anzusehen seien, nicht berücksichtigt werden. Nur Kosten in Höhe der Entfernungspauschale, ein Stundenlohn von 10 EUR für einen Chauffeur und geschätzte Hotelkosten könnten berücksichtigt werden. Den darüber hinausgehenden Aufwand schloss die Betriebsprüfung vom Betriebsausgabenabzug aus.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts waren die Aufwendungen für das Kleinflugzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen. Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde allenfalls nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Zudem habe das Flugzeug auch anderen Betriebsangehörigen zur Verfügung gestanden. Des Weiteren sei es in einem späteren Veranlagungszeitraum nach der Verlegung des Firmensitzes an einen verkehrsgünstigeren Ort veräußert worden. Zwar seien die Aufwendungen für das Flugzeug nicht unerheblich gewesen, jedoch habe die Klägerin einen positiven Beitrag des Flugzeugs für ihren Geschäftserfolg darlegen können.

Die Ansicht des Finanzamts, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung unter anderem ein Vergleich der Flugzeugkosten mit den Kosten für die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers im Umfang der ersparten Zeit relevant sei, treffe nicht zu. Da der Geschäftsführer Namensgeber und Gründer der Klägerin gewesen, der Geschäftserfolg also eng mit seiner Person verbunden sei, könne eine Investition in seine Reisetätigkeiten "lohnender" sein als die Anstellung eines zweiten Geschäftsführers.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Bilanzierungsregeln: Aktivierungsverbot einer später bestrittenen Schuld

Bei der Erstellung der Bilanz Ihres Unternehmens müssen Sie Forderungen aktivieren. In der Regel geschieht das im Umlaufvermögen, da die Forderungen meist zeitnah eingezogen werden. Beispiele hierfür sind Kundenforderungen oder kurzfristige Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen. Oftmals machen diese Forderungen einen großen Posten im Umlaufvermögen aus. Allerdings können und dürfen nicht alle Forderungen in der Bilanz aktiviert werden. Es gilt nämlich auch das Vorsichtsprinzip, wonach Forderungen, die zum Beispiel bestritten wurden, nicht aktiviert werden dürfen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein Ansatz vorzunehmen war oder nicht.

Bei der Erstellung der Bilanz Ihres Unternehmens müssen Sie Forderungen aktivieren. In der Regel geschieht das im Umlaufvermögen, da die Forderungen meist zeitnah eingezogen werden. Beispiele hierfür sind Kundenforderungen oder kurzfristige Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen. Oftmals machen diese Forderungen einen großen Posten im Umlaufvermögen aus. Allerdings können und dürfen nicht alle Forderungen in der Bilanz aktiviert werden. Es gilt nämlich auch das Vorsichtsprinzip, wonach Forderungen, die zum Beispiel bestritten wurden, nicht aktiviert werden dürfen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob ein Ansatz vorzunehmen war oder nicht.

Die Klägerin betrieb eine Unternehmensberatung. Der Gewinn hieraus wurde durch Bestandsvergleich ermittelt. Es wurde eine Bilanz erstellt. Diese Bilanz enthielt Forderungen gegenüber der Firma E aus Beratungsleistungen. Diese wurden in voller Höhe wertberichtigt. Das Finanzamt erkannte dies allerdings nicht an, weil weder ein Mahnverfahren noch Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden.

Die Klage vor dem FG war jedoch erfolgreich. Die Wertberichtigung war zulässig. In einem Schreiben des Rechtsanwalts der E wurden die Beratungsleistungen insgesamt bestritten, was im vorliegenden Fall entscheidend war. Grundsätzlich sind Forderungen eines Dienstleisters auf Bezahlung in dem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem dieser seine Dienstleistung vertragsgemäß erbracht hat. Auf Rechnungsstellung oder Fälligkeit kommt es nicht an. Die Klägerin durfte aufgrund des vollständigen Bestreitens durch die E im November 2014 die offenen Forderungen in der Steuerbilanz zum Bilanzstichtag 31.12.2014 nicht (mehr) aktivieren.

Es bestand insoweit kein Aktivierungswahlrecht, sondern sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot. Daher wurden die einzelnen Forderungen durch eine Teilwertabschreibung auf null ausgebucht. Auch etwaige Erfolgsaussichten eines Gerichtsprozesses sind nicht von Bedeutung. Die Forderung kann nicht - auch nicht teilweise - aktiviert werden, weil durch das Schreiben des Anwalts der E die Ansprüche ernsthaft bestritten wurden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Einzelfallprinzip statt pauschaler Sanktion: EuGH nimmt die Folgen von Verstößen ins Visier

Wie weit dürfen Steuerbehörden bei formalen Verstößen gehen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung wichtige Maßstäbe für den Umgang mit Pflichtverletzungen im Mehrwertsteuerrecht gesetzt. Eine automatische Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister allein aufgrund formaler Versäumnisse verstößt demnach gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit.

Wie weit dürfen Steuerbehörden bei formalen Verstößen gehen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung wichtige Maßstäbe für den Umgang mit Pflichtverletzungen im Mehrwertsteuerrecht gesetzt. Eine automatische Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister allein aufgrund formaler Versäumnisse verstößt demnach gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit.

Im Besprechungsfall wurde ein bulgarisches Bauunternehmen nach einer Steuerprüfung im Jahr 2022 von der nationalen Steuerbehörde aus dem Mehrwertsteuerregister gestrichen. Grundlage waren mehrere Verstöße gegen steuerliche Pflichten. So hatte das Unternehmen im Zeitraum von 2013 bis 2018 wiederholt erklärte und geschuldete Mehrwertsteuer nicht gezahlt. Zum Teil resultierten diese Verstöße aus Streitigkeiten mit Geschäftspartnern, was das Unternehmen auch in einem Berufungsverfahren vorbrachte. Die Steuerbehörde hielt aber an der Streichung fest.

Das zuständige bulgarische Verwaltungsgericht legte daraufhin dem EuGH Fragen zur Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) vor - insbesondere dahin gehend, ob nationale Regelungen, die eine Streichung ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls erlauben, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Der EuGH stellte klar, dass Mitgliedstaaten zwar befugt sind, Maßnahmen zur Sicherstellung der Steuererhebung und Steuerbetrugsbekämpfung zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen jedoch mit den grundlegenden Prinzipien des EU-Rechts in Einklang stehen:

  • Verhältnismäßigkeit: Eine Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister darf nicht automatisch erfolgen. Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, die die Art und Schwere des Verstoßes sowie mögliche mildere Maßnahmen berücksichtigt.
  • Rechtssicherheit: Steuerpflichtige müssen die Konsequenzen ihres Verhaltens eindeutig erkennen können. Sanktionen, die ohne umfassende Prüfung des Sachverhalts zur Beendigung der Registrierung führen, sind mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar.
  • Unionsrechtskonformität der nationalen Regelungen: Nationale Vorschriften, die formale Verstöße ohne individuelle Prüfung sanktionieren, verstoßen gegen die MwStSystRL.

Hinweis: Die Entscheidung stärkt die Rechte von Unternehmern gegen unverhältnismäßige Maßnahmen nationaler Steuerverwaltungen. Künftig müssen Behörden im Binnenmarkt Pflichtverletzungen individuell prüfen. Pauschale Sanktionen sind unzulässig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Entlastung für Gastronomen: Dauerhafte Mehrwertsteuersenkung auf Speisen

Im Koalitionsvertrag wurde eine zentrale steuerpolitische Entscheidung für die Gastronomiebranche getroffen: Ab dem 01.01.2026 gilt dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie. Damit wird eine während der Corona-Pandemie eingeführte Maßnahme nun fest ins Umsatzsteuerrecht übernommen. Im Einzelnen gelten die folgenden steuerlichen Regelungen:

Im Koalitionsvertrag wurde eine zentrale steuerpolitische Entscheidung für die Gastronomiebranche getroffen: Ab dem 01.01.2026 gilt dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen in der Gastronomie. Damit wird eine während der Corona-Pandemie eingeführte Maßnahme nun fest ins Umsatzsteuerrecht übernommen. Im Einzelnen gelten die folgenden steuerlichen Regelungen:

  • Ermäßigter Steuersatz auf Speisen: Ab dem 01.01.2026 unterliegen Speisen in gastronomischen Betrieben dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Diese Regelung gilt sowohl für den Verzehr vor Ort als auch für die Mitnahme.
  • Abgrenzung Speisen vs. Getränke: Der ermäßigte Steuersatz gilt ausschließlich für Speisen. Getränke unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %. Eine wichtige Ausnahme bilden hier weiterhin Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 %, die wie auch schon bisher mit 7 % besteuert werden.
  • Technische Umsetzungspflichten: Gastronomiebetriebe müssen sicherstellen, dass ihre Kassensysteme zum 01.01.2026 korrekt programmiert sind, um die neue Steuersatzregelung umzusetzen.
  • Anzahlungen und Leistungszeitpunkt: Gerade für Caterer ist relevant, dass bei Anzahlungen die Umsatzsteuer mit der Vereinnahmung des Entgelts zu dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuersatz entsteht. Gilt im Zeitpunkt der Leistungserbringung ein anderer Steuersatz, ist dieser zu korrigieren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wird hierzu voraussichtlich noch Vereinfachungsregelungen erlassen.
  • Sonderfall Silvesternacht: Umsätze unmittelbar zum Jahreswechsel 2025/2026 können hinsichtlich des genauen Leistungszeitpunkts schwierig einzuordnen sein. Auch hier wird eine Klarstellung durch das BMF erwartet.
  • Gutscheine und Umsatzsteuer: Bei vor dem 01.01.2026 verkauften Restaurantgutscheinen, die erst danach eingelöst werden, ist zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden. Einzweckgutscheine werden bereits zum Verkaufszeitpunkt versteuert, somit also noch mit dem bis Ende 2025 gültigen Steuersatz. Mehrzweckgutscheine werden erst bei Einlösung versteuert. Erfolgt diese erst im neuen Jahr, dann greift bereits der ermäßigte Satz von 7 %.

Hinweis: Die dauerhafte Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Speisen ab 2026 stellt eine klare Entlastung für gastronomische Betriebe dar. Die Umsetzung erfordert jedoch sorgfältige Vorbereitung in der Kassenführung, Vertragsgestaltung und steuerlichen Abwicklung. Weitere Verwaltungshinweise durch das BMF werden erwartet und sind für eine rechtssichere Umsetzung essentiell.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Ergebnislose Außenprüfung: Mitteilung des Finanzamts ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt

Das Leben hält bekanntlich viele Prüfungen bereit - für Unternehmer kommen zusätzlich noch Betriebsprüfungen des Finanzamts hinzu. Die Erleichterung ist daher groß, wenn letztere Prüfung zu keiner Änderung führt - man spricht dann im Verwaltungsjargon von einer ergebnislosen Außenprüfung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist.

Das Leben hält bekanntlich viele Prüfungen bereit - für Unternehmer kommen zusätzlich noch Betriebsprüfungen des Finanzamts hinzu. Die Erleichterung ist daher groß, wenn letztere Prüfung zu keiner Änderung führt - man spricht dann im Verwaltungsjargon von einer ergebnislosen Außenprüfung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist.

Hinweis: Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Mitteilungen über eine ergebnislose Außenprüfung fallen nach Auffassung des BFH nicht unter diese Definition, da ihnen lediglich eine Dokumentations- und Protokollfunktion zukommt - sie geben nur Auskunft über das tatsächliche Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung. Diese Einordnung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes.

Hinweis: Beantragt der geprüfte Steuerzahler während der Außenprüfung, einen Verwaltungsakt zu erlassen oder einen bereits ergangenen Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern, und kommt die Außenprüfung stattdessen zu dem Ergebnis, dass die Besteuerungsgrundlagen nicht zu ändern sind, so beseitigt dies nicht die Verpflichtung der Finanzbehörde, über den Antrag des Steuerzahlers zu entscheiden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fleischwirtschaft: Fremdpersonalverbot kann nicht prognostisch gerichtlich überprüft werden

Im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) ist geregelt, dass Betriebsinhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung nur Arbeitnehmer im Rahmen von eigenen Arbeitsverhältnissen beschäftigen dürfen. Hier können demnach keine Selbständigen mehr tätig werden; auch Dritte dürfen keine Arbeitnehmer mehr zur Verfügung stellen, keine Selbständigen mehr einsetzen und keine Leiharbeitnehmer mehr überlassen.

Im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) ist geregelt, dass Betriebsinhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung nur Arbeitnehmer im Rahmen von eigenen Arbeitsverhältnissen beschäftigen dürfen. Hier können demnach keine Selbständigen mehr tätig werden; auch Dritte dürfen keine Arbeitnehmer mehr zur Verfügung stellen, keine Selbständigen mehr einsetzen und keine Leiharbeitnehmer mehr überlassen.

Für Unternehmen im Bereich der Fleischwirtschaft ist mitunter schwer zu beurteilen, ob sie aufgrund ihrer jeweiligen Betriebsabläufe dem Fremdpersonalverbot unterfallen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Wurstproduzent nicht jederzeit gerichtlich klären lassen kann, ob er dem Fremdpersonalverbot nach dem GSA Fleisch unterliegt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Wurstproduzentin die gerichtliche Feststellung beantragt, dass sie an einem bestimmten Standort keinen Betrieb und keine selbstständige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft unterhält und deshalb nicht dem Fremdpersonalverbot unterliegt. Hilfsweise hatte sie die Feststellung beantragt, dass bestimmte Betriebsbereiche an diesem Standort nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung unterfielen. Die Besonderheit in diesem Fall lag darin, dass die Wurstproduzentin noch überhaupt nicht mit einer Prüfungsmaßnahme des zuständigen Hauptzollamts (HZA) zu dieser Frage konfrontiert war.

Der BFH hielt die Klage für unzulässig und erklärte, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nur begehrt werden könne, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung habe (Feststellungsklage). Vorliegend fehlte es bereits an einem hinreichend konkretisierten Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Behörde. Denn das HZA hatte keine konkreten Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet, die darauf abzielten, die Anwendung des Fremdpersonalverbots bei der Wurstproduzentin zu prüfen.

Die Klägerin war daher lediglich "potentielle Adressatin" einer abstrakt-generellen Norm. Zudem fehlte es an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. Denn die Klägerin hatte lediglich eine rechtsgutachterliche Prüfung angestrebt, nicht dem Anwendungsbereich des Fremdpersonalverbots zu unterliegen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Keine Umsatzsteuerbefreiung: Reitunterricht dient in der Regel der Freizeitgestaltung

Die Erteilung von Schul- und Hochschulunterricht ist nach dem Umsatzsteuergesetz in der Regel umsatzsteuerfrei. Immer wieder muss sich die Rechtsprechung in Grenzfällen mit der Frage auseinandersetzen, ob Unterrichtsleistungen unter diese Steuerbefreiung fallen oder aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind. So auch in einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem es um die Erteilung von Reitunterricht ging.

Die Erteilung von Schul- und Hochschulunterricht ist nach dem Umsatzsteuergesetz in der Regel umsatzsteuerfrei. Immer wieder muss sich die Rechtsprechung in Grenzfällen mit der Frage auseinandersetzen, ob Unterrichtsleistungen unter diese Steuerbefreiung fallen oder aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind. So auch in einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem es um die Erteilung von Reitunterricht ging.

Im vorliegenden Fall wollte der Kläger die Steuerbefreiung für verschiedene Reitkurse in Anspruch nehmen, die er für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof durchgeführt hatte. In der sog. "Ponygruppe" waren Kinder und Jugendliche, bei Klassenfahrten ganze Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet worden. Zudem hatte er Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen waren zudem von ihm verpflegt worden und hatten teilweise auch auf dem Reiterhof übernachtet. Das Finanzamt war der Auffassung, dass sämtliche Leistungen des Reiterhofs steuerpflichtig seien.

Der BFH urteilte, dass die Erteilung von Reitunterricht nur von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn sie der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung dient. Bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen handelte es sich zunächst einmal um selbständige steuerpflichtige Leistungen neben dem Reitunterricht.

Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) ist kein Schul- und Hochschulunterricht. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstufung von Reitunterricht als steuerfreie Ausbildung oder Fortbildung kommt nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist nach Auffassung des BFH in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung, da er nicht auf einen bestimmten Beruf vorbereitet.

Die Kurse der "Ponygruppe" und für Schulklassen im Rahmen der Klassenfahrten waren daher umsatzsteuerpflichtig. Die Kurse der "Großen Pferdegruppe" waren ausnahmsweise umsatzsteuerfrei, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Milliardenbetrug in der Bargeldbranche: Bundesrechnungshof fordert häufigere Kassen-Nachschauen

Durch Steuerbetrug in bargeldintensiven Branchen entgehen dem deutschen Fiskus jährlich schätzungsweise Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe. Der Bundesrechnungshof (BRH) hat nun kritisiert, dass angesichts von Betrugsquoten von bis zu 80 % viel zu selten staatliche Kontrollen stattfinden.

Durch Steuerbetrug in bargeldintensiven Branchen entgehen dem deutschen Fiskus jährlich schätzungsweise Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe. Der Bundesrechnungshof (BRH) hat nun kritisiert, dass angesichts von Betrugsquoten von bis zu 80 % viel zu selten staatliche Kontrollen stattfinden.

Hinweis: Über eine Kassen-Nachschau kann die Finanzverwaltung unangekündigt und spontan die Kassenaufzeichnungen und -buchungen direkt vor Ort in den Betrieben prüfen. Über dieses Kontrollinstrument sollten ursprünglich jährlich 2,4 % aller Betriebe überprüft werden - dies sind aber lediglich rund 190.000 Betriebe pro Jahr, so dass jeder Betrieb damit durchschnittlich nur alle 42 Jahre mit einer Kassen-Nachschau rechnen müsste.

Der BRH kritisiert, dass die Finanzverwaltung tatsächlich nur höchstens 15.000 Kassen-Nachschauen pro Jahr durchführt. Für unehrliche Steuerzahler besteht also kaum ein Risiko, entdeckt zu werden. Eine präventive Wirkung kann die Kassen-Nachschau aus Sicht des BRH daher nicht entfalten.

Dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist es nach Auffassung des BRH nicht gelungen, mit den Bundesländern überhaupt Ziele für die Zahl der Kassen-Nachschauen und Grundlagen einer einheitlichen Ausgestaltung zu vereinbaren. Es hat diese Bemühungen auf unbestimmte Zeit verschoben. Der BRH erklärt, dass dies nicht hinnehmbar sei und das BMF die milliardenschweren Steuerausfälle in bargeldintensiven Branchen entschlossen eindämmen müsse.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Steueranrechnungsmethode: Nationaler Switch-over setzt Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraus

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts positioniert und entschieden, dass der sogenannte nationale Switch-over zur Steueranrechnungsmethode die Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraussetzt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts positioniert und entschieden, dass der sogenannte nationale Switch-over zur Steueranrechnungsmethode die Beherrschung der Auslandsgesellschaft voraussetzt.

Geklagt hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft, die zu 30 % (und damit nicht mehrheitlich) an einer in den USA ansässigen Personengesellschaft beteiligt war. Diese Gesellschaft erzielte Gewinne aus der internationalen Vergabe von Lizenzen. Die Gewinne wurden der Klägerin im Umfang ihrer Gesellschaftsbeteiligung zugerechnet; in den USA zahlte sie hierauf nur geringe Steuern. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland sah vor, dass Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten in Deutschland von der Steuer freizustellen waren.

Die geringe steuerliche Belastung in den USA nahm das Finanzamt (FA) aber zum Anlass, die Auslandsgewinne doch der deutschen Körperschaftsteuer zu unterwerfen und eine doppelte steuerliche Belastung durch Anrechnung der gezahlten US-Steuer zu vermeiden. Zu diesem Wechsel (Switch-over) von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode sah sich das FA berechtigt.

Der BFH hielt diese Vorgehensweise jedoch für rechtswidrig und verwies auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen, wonach inländische Steuerpflichtige die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung für bestimmte ausländische Einkünfte (§§ 7ff. Außensteuergesetz) nicht dadurch umgehen sollen, dass sie anstelle einer von ihnen beherrschten Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte im niedrig besteuernden Ausland zwischenschalten.

Auch die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft gilt als Betriebsstätte. Wegen der insoweit bezweckten Gleichstellung von Betriebsstätten (Personengesellschaften) und Kapitalgesellschaften hielt es der BFH für erforderlich, dass die inländische Gesellschaft - anders als die Klägerin - die ausländische Personengesellschaft rechtlich oder tatsächlich beherrscht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit: Petitions-Plattform kann das demokratische Staatswesen fördern

Wenn eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu - hervorzuheben sind hier die Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Eine Gemeinnützigkeit ist nach der Abgabenordnung bei einer Förderung der Allgemeinheit gegeben - hierunter fällt u.a. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

Wenn eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu - hervorzuheben sind hier die Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Eine Gemeinnützigkeit ist nach der Abgabenordnung bei einer Förderung der Allgemeinheit gegeben - hierunter fällt u.a. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können auch Online-Plattformen gemeinnützig sein, die es den Nutzern ermöglichen, verschiedenste Petitionen oder Kampagnen zu formulieren und zur elektronischen Abstimmung zu stellen. Geklagt hatte ein Plattform-Betreiber, dem das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkannt hatte. Das Amt hatte argumentiert, dass eine Petitions-Plattform nur dann das demokratische Staatswesen fördere, wenn sie ausschließlich an staatliche Stellen gerichtete Anliegen erfasst. Vorliegend konnten aber auch Anliegen online gestellt werden, die an nicht staatliche Stellen adressiert waren.

Der BFH erklärte jedoch, dass das demokratische Staatswesen durch die Online-Plattform durchaus gefördert werden konnte, sofern die Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen - auch parteipolitisch - neutral und ohne inhaltliche Wertung gefördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt hatten.

Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das vorinstanzliche Finanzgericht nun eine erneute gemeinnützigkeitsrechtliche Prüfung durchführen. Der BFH gab dem Gericht hierfür u.a. den zu prüfenden verfassungsrechtlichen Rahmen vor. Danach muss der Bedeutungsgehalt des demokratischen Staatswesens unter Berücksichtigung der Strukturprinzipien der bundesstaatlichen Verfassung (Art. 20 GG) ermittelt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Umsatzsteuer bei IT-Dienstleistungen: Finanzgericht stärkt Unternehmen bei Projektmitwirkung

Müssen Unternehmen für Mitwirkungshandlungen bei IT-Migration Umsatzsteuer zahlen? Eine Genossenschaftsbank, die regelmäßig IT-Dienstleistungen von einem konzernangehörigen Anbieter bezog, stand vor genau dieser Frage. Im Rahmen der Einführung eines neuen Kernbanksystems war eine umfassende IT-Migration erforderlich. Die Bank war hierbei laut Projektvertrag unter anderem verpflichtet, Personal bereitzustellen, Daten zu pflegen und die Umstellung aktiv zu begleiten. Diese Mitwirkung war unverzichtbar, da der Dienstleister keinen direkten Zugriff auf interne Systeme und Prozesse der Bank hatte. Für ihre Unterstützung erhielt die Bank anschließend eine pauschale Kompensationszahlung je umgestellten Arbeitsplatz.

Müssen Unternehmen für Mitwirkungshandlungen bei IT-Migration Umsatzsteuer zahlen? Eine Genossenschaftsbank, die regelmäßig IT-Dienstleistungen von einem konzernangehörigen Anbieter bezog, stand vor genau dieser Frage. Im Rahmen der Einführung eines neuen Kernbanksystems war eine umfassende IT-Migration erforderlich. Die Bank war hierbei laut Projektvertrag unter anderem verpflichtet, Personal bereitzustellen, Daten zu pflegen und die Umstellung aktiv zu begleiten. Diese Mitwirkung war unverzichtbar, da der Dienstleister keinen direkten Zugriff auf interne Systeme und Prozesse der Bank hatte. Für ihre Unterstützung erhielt die Bank anschließend eine pauschale Kompensationszahlung je umgestellten Arbeitsplatz.

Das Finanzamt wertete diese Zahlung als steuerpflichtige Gegenleistung für eine Leistung der Bank. Die Bank argumentierte hingegen, dass es sich bei den Mitwirkungshandlungen um projektimmanente, nicht eigenständig wirtschaftlich verwertbare Tätigkeiten gehandelt habe und die Zahlung keine umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung, sondern eine reine Unterstützungsleistung gewesen sei.

Das Finanzgericht Münster schloss sich der Auffassung der Bank an und entschied, dass die Kompensationszahlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Mitwirkung sei projektimmanent und keine eigenständige steuerbare Leistung gewesen. Der IT-Dienstleister habe durch die Mitwirkung der Bank keinen verwertbaren Vorteil erzielt. Es habe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Mitwirkungshandlungen und der Kompensationszahlung bestanden. Die Kompensation habe ausschließlich der Unterstützung der Bank während der Systemumstellung gedient.

Zudem liege keine Entgeltminderung vor, da die Zahlung unabhängig von den Abrechnungen auf Basis des neuen Servicevertrags erfolgt sei und dessen Bemessungsgrundlage nicht beeinflusst habe. Wirtschaftlich habe es sich um ein Entgelt für den Abschluss des neuen Servicevertrags gehandelt, was als steuerfreie Begründung einer Geldverbindlichkeit zu bewerten sei.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision eingelegt. Die höchstrichterliche Entscheidung steht also noch aus, könnte jedoch grundsätzliche Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung vergleichbarer IT-Projekte - auch in anderen Branchen - haben.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Umsatzsteuer bei digitalen Leistungen: Klärung zur Rolle von App Stores und Leistungsort

Im Bereich digitaler Dienstleistungen, insbesondere beim Vertrieb von Apps, gibt es wichtige Entwicklungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen vor dem Jahr 2015. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüft derzeit, wie diese Umsätze korrekt zu besteuern sind und wer als Leistungserbringer gilt.

Im Bereich digitaler Dienstleistungen, insbesondere beim Vertrieb von Apps, gibt es wichtige Entwicklungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Umsätzen vor dem Jahr 2015. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) prüft derzeit, wie diese Umsätze korrekt zu besteuern sind und wer als Leistungserbringer gilt.

Im Besprechungsfall verkaufte ein deutsches Unternehmen Apps über einen Appstore mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Die Apps waren zunächst kostenlos, jedoch konnten kostenpflichtige Zusatzleistungen erworben werden. Nach der vertraglichen Vereinbarung bot der App Store die Produkte im eigenen Namen, aber für Rechnung der App-Entwicklerin an und erhielt dafür eine Provision. Die Endkunden erhielten vom App Store eine Bestellbestätigung, in der das deutsche Unternehmen als Verkäufer genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Das Unternehmen behandelte seine Leistung an den App Store als Dienstleistungskommission.

Das zuständige Finanzgericht bestätigte zunächst, dass der Leistungsort im Ausland liege und keine deutsche Umsatzsteuer anfalle. Der Bundesfinanzhof stellte diese Sichtweise allerdings in Frage und legte dem EuGH mehrere zentrale Fragen vor:

  • Ist der App Store bei Umsätzen vor 2015 als leistender Unternehmer anzusehen, auch wenn die App-Entwicklerin als Verkäuferin genannt wird und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen ist?
  • Welcher Ort ist für die Umsatzsteuer maßgeblich? Der Sitz des App Stores oder der Wohnort des Endkunden?
  • Führt der Ausweis deutscher Umsatzsteuer in Bestellbestätigungen an Endkunden zu einer Steuerpflicht der App-Entwicklerin?

Der Generalanwalt beim EuGH schlägt eine enge Auslegung vor: Der App Store gilt als Leistungserbringer gegenüber den Endkunden, die Leistung der App-Entwicklerin wird an den App Store erbracht. Leistungsort ist der Sitz des App Stores, nicht der Wohnort des Endkunden. Ein deutscher Umsatzsteuerausweis in Bestellbestätigungen löst, sofern keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, nicht automatisch eine Steuerpflicht aus. Zudem wurde die Frage aufgeworfen, ob Bestellbestätigungen überhaupt als umsatzsteuerliche Rechnungen gelten.

Hinweis: Wir empfehlen Unternehmen, die über digitale Plattformen Umsätze erzielen, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und bei Bedarf ihre umsatzsteuerlichen Abläufe anzupassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Verfahren zu Verlustausgleichszahlungen: Subventionen im öffentlichen Personennahverkehr

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Subventionen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird derzeit auf europäischer und nationaler Ebene intensiv diskutiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob staatliche Zuschüsse zur Verlustdeckung von Verkehrsunternehmen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Anlass ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu pauschalen Ausgleichszahlungen an ein polnisches Verkehrsunternehmen.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Subventionen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird derzeit auf europäischer und nationaler Ebene intensiv diskutiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob staatliche Zuschüsse zur Verlustdeckung von Verkehrsunternehmen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Anlass ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu pauschalen Ausgleichszahlungen an ein polnisches Verkehrsunternehmen.

In ihren Schlussanträgen kommt die Generalanwältin beim EuGH zu dem Ergebnis, dass Verlustausgleichszahlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, da sie keinen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Leistung haben. Sie seien somit keine Gegenleistung für eine steuerbare Lieferung oder Dienstleistung. Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sind Subventionen nur dann in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie direkt mit dem Preis der Leistung verknüpft sind. Diese Voraussetzung liegt im Besprechungsfall nicht vor.

Entscheidend für die umsatzsteuerrechtliche Relevanz ist, dass eine steuerbare Subvention einen unmittelbaren Preisbezug hat, sie also an eine konkrete Leistung gebunden ist und deren Preis beeinflusst. Auch der Zweck der Zahlung ist maßgeblich: Zuschüsse, die nur Verluste ausgleichen oder der allgemeinen Unternehmensförderung dienen, gelten als echte Zuschüsse und sind nicht steuerbar. Zudem muss geprüft werden, ob die Zahlung dem Zuschussgeber oder einem Dritten einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Ist dies nicht der Fall, so liegt keine steuerbare Leistung vor.

Auch der Bundesfinanzhof stellte im Jahr 2024 klar, dass Strukturhilfen der Länder keine Umsatzsteuerpflicht auslösen. Das Bundesfinanzministerium hat ergänzend präzisiert, dass maßgeblich ist, ob die Zahlung dem Gemeinwohl dient oder an eine konkrete Leistung gebunden ist. Die Entwicklungen in der Rechtsprechung schaffen mehr Rechtssicherheit: Pauschale Verlustausgleichszahlungen, beispielsweise anhand von Fahrzeugkilometern statt Fahrgastzahlen bemessen, können künftig als nichtsteuerbare Zuschüsse behandelt werden.

Dies bedeutet: keine Umsatzsteuer auf Zuschüsse, volle Verwendung der Mittel, keine Vorsteuerkürzung und ein geringeres Risiko der Umsatzsteuerpflicht bei allgemein und pauschal formulierten Vereinbarungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Wegweisende Schlussanträge: Mehr Klarheit bei Konzernverrechnungen

Am 03.04.2025 veröffentlichte der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) seine Schlussanträge zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Verrechnungspreisanpassungen im Konzernkontext. Im zugrundeliegenden Fall war eine Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat im Bereich Kranvermietung und -verkauf tätig. Die Konzernzentrale in einem anderen Mitgliedstaat übernahm zentrale Management- und Steuerungsfunktionen, einschließlich strategischer Planung, Vertragsverhandlungen sowie Finanz- und Qualitätsmanagement.

Am 03.04.2025 veröffentlichte der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) seine Schlussanträge zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Verrechnungspreisanpassungen im Konzernkontext. Im zugrundeliegenden Fall war eine Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat im Bereich Kranvermietung und -verkauf tätig. Die Konzernzentrale in einem anderen Mitgliedstaat übernahm zentrale Management- und Steuerungsfunktionen, einschließlich strategischer Planung, Vertragsverhandlungen sowie Finanz- und Qualitätsmanagement.

Die Leistungen wurden im Rahmen einer Verrechnungspreisvereinbarung auf Basis der Nettomargenmethode (TNNM) abgerechnet. Bei Überschreitung der vereinbarten Gewinnspanne stellte die Zentrale eine Ausgleichszahlung in Rechnung. Die nationale Steuerbehörde sah diese Zahlung als umsatzsteuerpflichtig an, versagte jedoch gleichzeitig den Vorsteuerabzug, da die Tochtergesellschaft die wirtschaftliche Veranlassung und Verwendung der bezogenen Leistungen nicht ausreichend belegen konnte. In der Folge ersuchte das zuständige Gericht den EuGH um Klärung, ob solche Ausgleichszahlungen der Mehrwertsteuer unterliegen und welche Anforderungen an den Nachweis für den Vorsteuerabzug zu stellen sind.

Der Generalanwalt stellte klar, dass die Umsatzsteuerpflicht von Verrechnungspreisanpassungen stets im Einzelfall geprüft werden müsse. Maßgeblich sei, ob ein entgeltliches Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Parteien und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der Gegenleistung bestehe. Im konkreten Fall bejahte der Generalanwalt diese Voraussetzungen: Die konzerninterne Leistungserbringung sei hinreichend bestimmt, der wirtschaftliche Nutzen für die Tochtergesellschaft nachvollziehbar und die Vergütung - trotz Ex-post-Festlegung - aufgrund vertraglich definierter Modalitäten ausreichend konkretisiert.

Bezüglich des Vorsteuerabzugs führte der Generalanwalt aus, dass neben einer ordnungsgemäßen Rechnung auch weitere Unterlagen verlangt werden dürfen. Diese müssen allerdings verhältnismäßig und geeignet sein, die Verwendung der Leistungen für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen zu belegen.

Hinweis: Verrechnungspreisanpassungen erfolgen regelmäßig aus ertragsteuerlichen Gründen. Ihre umsatzsteuerliche Behandlung ist bislang uneinheitlich geregelt. Eine Entscheidung des EuGH könnte hier für mehr Rechtsklarheit sorgen, insbesondere für international tätige Unternehmen mit Blick auf Planungssicherheit und Dokumentationspflichten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Achtung, Trickbetrug! Gefälschte Steuerpost fordert zu Zahlungen auf

Wer einen Brief vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in seinem Briefkasten vorfindet, vermutet erst einmal einen behördlichen Hintergrund. Bei ihnen ist momentan allerdings erhöhte Vorsicht geboten, denn Betrüger versenden verstärkt Schreiben im Namen des BZSt, in denen sie zu Steuerzahlungen aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung 2023 auffordern.

Wer einen Brief vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in seinem Briefkasten vorfindet, vermutet erst einmal einen behördlichen Hintergrund. Bei ihnen ist momentan allerdings erhöhte Vorsicht geboten, denn Betrüger versenden verstärkt Schreiben im Namen des BZSt, in denen sie zu Steuerzahlungen aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung 2023 auffordern.

Die gefälschte Post sieht auf den ersten Blick täuschend echt aus. Bei genauerer Betrachtung fallen jedoch einige Ungereimtheiten auf: Entscheidende Angaben sind in der Regel falsch oder fehlen ganz (z.B. die Steuernummer oder Identifikationsnummer). Auch die Datierung ist mitunter unschlüssig. Auf der ersten Seite wird behauptet, das Finanzamt habe das BZSt beauftragt, diesen Fall zu übernehmen. Weiterhin wird vorgetäuscht, die Steuererklärung für das Jahr 2023 sei zu spät eingegangen.

Aufgrund dieser falschen Tatsachen setzt der Absender einen Verspätungszuschlag fest und beruft sich dabei auf die Steuergesetzgebung. Auffällig ist zudem, dass der Adressat in der Anrede nicht namentlich angesprochen wird - die Schreiben beginnen mit "Sehr geehrte Steuerzahlerin und sehr geehrter Steuerzahler".

Hinweis: Solch allgemeine Anreden sind oft schon ein Hinweis auf Fälschungen. Das Finanzamt kennt den Namen und die Identifikationsnummer des Empfängers und verwendet diese in seiner Kommunikation.

Die zweite Seite der gefälschten Schreiben soll eine Rechnung darstellen. Der Leser wird aufgefordert, 350,11 EUR auf ein Konto zu überweisen. Auf der vermeintlichen Rechnung ist ein QR-Code zu finden, der vermutlich auf eine betrügerische Website von Cyberkriminellen führt. Zudem wird starker Druck aufgebaut, indem erklärt wird, dass der Empfänger nur zwei Tage Zeit habe, um die Überweisung zu tätigen. Sollte keine Zahlung erfolgen, würden den Adressaten weitere finanzielle Strafen drohen; auch von Pfändung ist die Rede.

Bei den Kontoangaben fällt auf, dass es sich nicht um eine deutsche Kontoverbindung handelt. Die IBAN deutscher Konten beginnt immer mit der Buchstabenkombination "DE". Auf dem Betrugsschreiben beginnt die Kontoverbindung indes mit "ES" - was für Spanien steht.

Hinweis: Die Steuerbehörden würden eine Zahlung niemals auf ein ausländisches Konto und nicht innerhalb von zwei Tagen einfordern. Auch mit einer Pfändung würden echte Finanzämter nicht vorschnell drohen. Betrügerische Schreiben lassen sich zudem entlarven, indem die eigene Identifikationsnummer oder Steuernummer mit den im Brief gemachten Angaben verglichen wird. Steuerzahler sollten wissen, dass ausnahmslos das örtliche Finanzamt für die Einkommensteuerveranlagung zuständig ist; das BZSt hat andere Aufgaben. Wer eine Fälschung vermutet, sollte sein zuständiges Finanzamt kontaktieren.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Aktuelle Steuerschätzung: Prognostizierte Einnahmen des Staats schrumpfen

Im Mai 2025 hat die 168. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden. Dieser Arbeitskreis ist ein unabhängiger Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die erwarteten Steuereinnahmen insgesamt niedriger ausfallen als noch in der Steuerschätzung aus Oktober 2024 prognostiziert.

Im Mai 2025 hat die 168. Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen stattgefunden. Dieser Arbeitskreis ist ein unabhängiger Beirat des Bundesministeriums der Finanzen, der zweimal im Jahr zusammentritt. Das Expertengremium kam zu dem Ergebnis, dass die erwarteten Steuereinnahmen insgesamt niedriger ausfallen als noch in der Steuerschätzung aus Oktober 2024 prognostiziert.

Die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen entwickeln sich unter Berücksichtigung der bis Mai 2025 in Kraft getretenen Steuererleichterungen mit einem Volumen von 979,7 Mrd. EUR in diesem Jahr etwas schwächer als in der Oktober-Schätzung erwartet - über den gesamten Schätzzeitraum bis 2029 liegen die Steuereinnahmen im Vergleich zur Schätzung im Oktober 2024 durchschnittlich jährlich um rund 16 Mrd. EUR niedriger, davon ist mit Mindereinnahmen von durchschnittlich 7 Mrd. EUR für den Bund zu rechnen.

Gegenüber der Oktober-Schätzung ergeben sich diese Mindereinnahmen jedoch insbesondere durch die Berücksichtigung der seit der letzten Schätzung in Kraft getretenen Steuererleichterungen, maßgeblich zur Abfederung der kalten Progression. In den Planungen für den Haushalt sind diese absehbaren Veränderungen bereits berücksichtigt. Für die Haushaltsaufstellung ergeben sich somit keine Änderungen.

Hinweis: Der Steuerschätzung lagen die gesamtwirtschaftlichen Eckwerte der Frühjahrsprojektion 2025 der Bundesregierung zugrunde. Neben bereits bestehenden konjunkturellen und strukturellen Belastungen haben die internationalen Handelskonflikte und die US-Zollpolitik die wirtschaftspolitische Unsicherheit weltweit erheblich erhöht.

Die damit verbundene Abschwächung der Weltwirtschaft trifft auch die deutschen Unternehmen. Das Bruttoinlandsprodukt dürfte daher laut Frühjahrsprojektion der Bundesregierung in diesem Jahr in realer Rechnung stagnieren (+ 0,0 %). 2026 wird wieder mit einem preisbereinigten Zuwachs der Wirtschaftsleistung gerechnet (+ 1,0 %). Diese Steigerung wird u.a. durch die Impulse aus dem Sondervermögen Infrastruktur erwartet.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Ambulanter Pflegedienst: Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung

Wenn man selbständig ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb. Entscheidender Unterschied zwischen beiden Varianten ist die Tatsache, dass auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch noch Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Aber auch wenn man einen Gewerbebetrieb hat, kann es Ausnahmen von der Gewerbesteuer geben. So sind Pflegeheime unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, ob diese Regelung auch für ambulante Pflegedienste gilt.

Wenn man selbständig ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb. Entscheidender Unterschied zwischen beiden Varianten ist die Tatsache, dass auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch noch Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Aber auch wenn man einen Gewerbebetrieb hat, kann es Ausnahmen von der Gewerbesteuer geben. So sind Pflegeheime unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, ob diese Regelung auch für ambulante Pflegedienste gilt.

Der Kläger betrieb einen ambulanten Pflegedienst und erzielte damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er erklärte einen positiven Gewerbeertrag und begehrte die Gewerbesteuerbefreiung. Die Pflegekosten für die betreuten Personen seien unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beihilfe in mehr als 40 % der Fälle von Sozialversicherungsträgern übernommen worden (Voraussetzung für die Gewerbesteuerbefreiung). Das Finanzamt gewährte jedoch keine Steuerbefreiung. Nach seiner Ansicht wurden die Pflegekosten nicht in mindestens 40 % der Fälle von den Sozialversicherungsträgern übernommen.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung lagen dem Gericht zufolge bei der ambulanten Pflegeeinrichtung des Klägers vor. Auch seien im Streitjahr in mindestens 40 % der Fälle die Pflegekosten von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen worden. Bei der Ermittlung dieses Prozentsatzes seien auch die Fälle zu berücksichtigen, bei denen die Kosten nicht vollständig, sondern nur überwiegend übernommen wurden.

Zudem sei auch allein die Kostenübernahme durch die Sozialversicherungsträger in 39,51 % der Fälle kaufmännisch auf 40 % aufzurunden, denn im Gesetz finde sich keine spezifische Rundungsregelung. Somit seien die Voraussetzungen der Gewerbesteuerfreiheit erfüllt.

Hinweis: Die Steuerbefreiung soll zu einer Kostenentlastung bei den entsprechenden Einrichtungen führen und als "Verschonungssubvention" mittelbar auch einen Anreiz für die Vornahme von Investitionen in diesem Bereich schaffen.

Information für: alle
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Bürokratieentlastung im Außenhandel: Rückwirkende Anhebung der Intrahandelsstatistik-Anmeldeschwellen

Mit dem Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) vom 27.02.2025 sowie der Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) vom 06.03.2025 wurden im Bereich der Außenhandelsstatistik wesentliche Entlastungen für Unternehmen eingeführt. Ziel ist es, die bürokratischen Belastungen durch die Meldung von Warenbewegungen innerhalb der EU zu reduzieren und die Verwaltung zu vereinfachen. Rückwirkend zum 01.01.2025 wurden die Anmeldeschwellen zur Intrahandelsstatistik (Intrastat) deutlich angehoben:

Mit dem Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) vom 27.02.2025 sowie der Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) vom 06.03.2025 wurden im Bereich der Außenhandelsstatistik wesentliche Entlastungen für Unternehmen eingeführt. Ziel ist es, die bürokratischen Belastungen durch die Meldung von Warenbewegungen innerhalb der EU zu reduzieren und die Verwaltung zu vereinfachen. Rückwirkend zum 01.01.2025 wurden die Anmeldeschwellen zur Intrahandelsstatistik (Intrastat) deutlich angehoben:

  • Für Versendungen (Exporte in andere EU-Mitgliedstaaten): Die Meldepflicht gilt erst, wenn der Warenwert im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr 1 Mio. EUR überschreitet (bisher: 500.000 EUR).
  • Für Eingänge (Importe aus anderen EU-Mitgliedstaaten): Die Meldepflicht greift erst, wenn der Warenwert 3 Mio. EUR überschreitet (bisher: 800.000 EUR).

Überschreitet ein Unternehmen im laufenden Kalenderjahr eine dieser Schwellen, besteht ab dem Monat der Überschreitung eine Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung. Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte weder im Jahr 2024 noch bisher im Jahr 2025 überschritten haben, sind ab sofort von der Pflicht zur Abgabe der Intrastat-Anmeldungen befreit. Die Meldungen müssen erst bei Überschreiten der neuen Schwellenwerte wieder aufgenommen werden. Eine freiwillige weitere Meldung ist weiterhin möglich.

Durch die Anhebung der Schwellenwerte sinkt die Zahl der meldepflichtigen Unternehmen deutlich. Viele mittelgroße Firmen sind nun von der Meldepflicht befreit, was die Bürokratie erheblich reduziert. Auch die Bagatellgrenzen wurden erhöht, so dass vereinfachte Anmeldungen von Warenzusammenstellungen möglich sind. Es können sowohl genehmigungspflichtige als auch genehmigungsfreie Erleichterungen genutzt werden.

Das Änderungsgesetz schafft zudem Klarheit zu Meldepflichten, etwa zur Korrektur fehlerhafter Meldungen und zur Anmeldung von Teilsendungen. Ein aktualisierter Leitfaden zur Intrastat erklärt diese Neuerungen. Bereits abgegebene Intrastat-Meldungen für Januar 2025 bleiben gültig und müssen nicht neu eingereicht, aber bei Bedarf korrigiert werden.

Hinweis: Während in Deutschland die Schwellenwerte deutlich angehoben wurden, können sie sich in anderen EU-Ländern abweichend entwickeln. Unternehmen sollten daher die jeweiligen nationalen Vorschriften prüfen, um ihre Meldepflichten zu erfüllen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Behinderten-Pauschbetrag: Auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren

Eine Behinderung bringt im Alltag häufig erhöhte Kosten mit sich. Um Betroffene steuerlich zu entlasten, gewährt der Fiskus ihnen einen Behinderten-Pauschbetrag. Seit 2021 kann dieser Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 bei der Einkommensteuerveranlagung beansprucht werden. Es gilt folgende Staffelung:

Eine Behinderung bringt im Alltag häufig erhöhte Kosten mit sich. Um Betroffene steuerlich zu entlasten, gewährt der Fiskus ihnen einen Behinderten-Pauschbetrag. Seit 2021 kann dieser Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 bei der Einkommensteuerveranlagung beansprucht werden. Es gilt folgende Staffelung:

GdB Pauschbetrag in EUR
20 384
von 25 und  30 620
von 35 und  40 860
von 45 und  50 1.140
von 55 und  60 1.440
von 65 und  70 1.780
von 75 und  80 2.120
von 85 und  90 2.460
von 95 und 100 2.840
Blinde, taubblinde und hilflose behinderte Personen 7.400

 

Wer als pflegebedürftige Person unter schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leidet und in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft ist, wird einer hilflosen Person mit dem Merkzeichen "H" gleichgestellt und kann daher ebenfalls jährlich 7.400 EUR als Pauschbetrag geltend machen - und zwar ohne einen Grad der Behinderung feststellen lassen zu müssen. Hierfür benötigen die Betroffenen den Bescheid der Pflegekasse, in dem die Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 dokumentiert ist. Sie müssen keine Feststellung einer Behinderung mit dem Merkzeichen "H" beantragen.

Hinweis: Wer den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen möchte, muss zwingend eine Einkommensteuererklärung für das entsprechende Jahr beim Finanzamt abgeben und die Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" ausfüllen. Auch wenn ein entsprechender GdB oder Pflegegrad erst Mitte oder Ende eines Jahres festgestellt wird, gewährt das Finanzamt den Pauschbetrag in voller Höhe für das gesamte Jahr.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Ein gar nicht so feiner Unterschied: Zur Höhe von Aussetzungszinsen bzw. Nachzahlungszinsen

Schulden Sie dem Finanzamt Geld, müssen Sie nach einer bestimmten Zeit Zinsen auf diesen Geldbetrag zahlen. Dabei macht es einen großen Unterschied, ob Sie selbst die Aussetzung der Zahlung beantragt haben oder sich die Nachzahlung erst später ergibt. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2024 entschieden, dass ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat für die Aussetzung eines Geldbetrags unproblematisch ist (dort ging es um den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021). Für Nachzahlungszinsen war in dem Zeitraum nur ein Zinssatz von 0,15 % zu veranschlagen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste kürzlich entscheiden, ob diese unterschiedlichen Zinssätze gerechtfertigt sind.

Schulden Sie dem Finanzamt Geld, müssen Sie nach einer bestimmten Zeit Zinsen auf diesen Geldbetrag zahlen. Dabei macht es einen großen Unterschied, ob Sie selbst die Aussetzung der Zahlung beantragt haben oder sich die Nachzahlung erst später ergibt. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2024 entschieden, dass ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat für die Aussetzung eines Geldbetrags unproblematisch ist (dort ging es um den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021). Für Nachzahlungszinsen war in dem Zeitraum nur ein Zinssatz von 0,15 % zu veranschlagen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste kürzlich entscheiden, ob diese unterschiedlichen Zinssätze gerechtfertigt sind.

Das Finanzamt setzte gegenüber den Antragstellern Aussetzungszinsen für die Monate Februar 2023 bis November 2024 fest und legte hierbei einen monatlichen Zinssatz von 0,5 % zugrunde. Die Antragsteller legten Einspruch ein und beantragten, die Zinsen in Höhe von 0,35 % (Differenzbetrag zwischen 0,5 % und 0,15 %) von der Vollziehung auszusetzen. Sie begründeten dies - unter Berufung auf den BFH-Beschluss aus dem Jahr 2024 - mit ernstlichen Zweifeln an der unterschiedlichen Verzinsung von Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass sich der BFH-Beschluss nur auf Zinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 beziehe. Auch gebe es spätestens seit dem 01.01.2023 keine Niedrigzinsphase mehr.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Antragsteller müssen die geforderten weiteren Zinsen vorläufig nicht zahlen. Das FG hat schon deshalb hinreichende Zweifel an der Höhe der angefochtenen Zinsen, da der BFH eine von der Ansicht der Finanzverwaltung abweichende Auffassung vertritt. Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase habe laut BFH Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen begründet, vielmehr habe der BFH auch die unterschiedliche Höhe der Zinssätze ab 2019 beanstandet. Daher sind nach Auffassung des Gerichts ernstliche Zweifel angebracht, wenn über die Höhe der Aussetzungszinsen gestritten wird.

Hinweis: Das Finanzamt hatte die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Beschwerde einzulegen, nahm diese jedoch nicht wahr.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Familiengenossenschaft: Private Ausgaben sind steuerlich kritisch zu betrachten

In jüngster Zeit werden zunehmend sogenannte Familiengenossenschaften gegründet. Diese bestehen im Kern aus Angehörigen einer Familie und sind dadurch gekennzeichnet, dass sie umfangreiche Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung ihrer Mitglieder zugerechnet werden können. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Fahrzeuge, Urlaubsreisen, Freizeitaktivitäten, maßgeschneiderte Kleidung, Haustiere oder Bauvorhaben wie Garagen, Saunen oder Swimmingpools auf den Grundstücken der Mitglieder.

In jüngster Zeit werden zunehmend sogenannte Familiengenossenschaften gegründet. Diese bestehen im Kern aus Angehörigen einer Familie und sind dadurch gekennzeichnet, dass sie umfangreiche Aufwendungen tätigen, die der privaten Lebensführung ihrer Mitglieder zugerechnet werden können. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Fahrzeuge, Urlaubsreisen, Freizeitaktivitäten, maßgeschneiderte Kleidung, Haustiere oder Bauvorhaben wie Garagen, Saunen oder Swimmingpools auf den Grundstücken der Mitglieder.

Die Mitglieder (und Steuerpflichtigen) dieser Familiengenossenschaften vertreten gemeinhin die Ansicht, dass solche Aufwendungen zulässig und als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Sie stützen dies auf § 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz, wonach die Genossenschaft den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale und kulturelle Belange fördern soll. Daraus folgern sie auch eine volle Abzugsfähigkeit der Vorsteuer.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) gibt hierzu eine differenzierte Stellungnahme ab. Im Folgenden wird lediglich die umsatzsteuerliche Behandlung betrachtet. Die Beurteilung des Vorsteuerabzugs von Familiengenossenschaften erfolgt ausschließlich auf Grundlage umsatzsteuerlicher Prinzipien, wobei maßgeblich ist, ob die Aufwendungen für unternehmerische oder für unternehmensfremde Tätigkeiten verwendet werden.

Ein Vorsteuerabzug ist nur für Leistungen zulässig, die für ein Unternehmen und dessen unternehmerische Tätigkeit eingesetzt werden. Aufwendungen, die der privaten Förderung der Mitglieder dienen, sind dem unternehmensfremden Bereich zuzuordnen und schließen folglich einen Vorsteuerabzug aus. Dabei ist es unerheblich, wie der Unternehmensgegenstand in der Satzung definiert ist oder wie das genossenschaftsrechtliche Verständnis der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgestaltet ist.

Hinweis: Das BayLfSt bewertet Aufwendungen von Familiengenossenschaften, die der privaten Lebensführung der Mitglieder dienen, aus steuerlicher Sicht kritisch. Umsatzsteuerlich ist ein Vorsteuerabzug für diese Aufwendungen ausgeschlossen, da sie dem unternehmensfremden Bereich zuzurechnen sind.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fehler in finanzgerichtlichen Entscheidungen: Bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist die Revision zuzulassen

Wer in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) unterliegt, hat häufig die Möglichkeit, sich mit einer Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu wenden. Nach der Finanzgerichtsordnung muss eine Revision u.a. zugelassen werden, wenn sie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Dies ist bspw. der Fall, wenn das Finanzgericht in seiner Entscheidung eine offensichtlich entscheidende Vorschrift außer Acht gelassen hat. Ein neuer Fall des BFH zeigt, wie eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit aussehen kann.

Wer in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) unterliegt, hat häufig die Möglichkeit, sich mit einer Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu wenden. Nach der Finanzgerichtsordnung muss eine Revision u.a. zugelassen werden, wenn sie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Dies ist bspw. der Fall, wenn das Finanzgericht in seiner Entscheidung eine offensichtlich entscheidende Vorschrift außer Acht gelassen hat. Ein neuer Fall des BFH zeigt, wie eine solche greifbare Gesetzeswidrigkeit aussehen kann.

Vorliegend hatten zusammen veranlagte Eheleute gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags geklagt. Das Niedersächsische FG hatte die Klage abgewiesen, sich aber nicht mit den Vorschriften der Abgabenordnung befasst, die für die Zuschlagsfestsetzung gegenüber mehreren Personen gelten.

Auf die Beschwerde der Eheleute hin ließ der BFH nun die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Die Bundesrichter sahen in der finanzgerichtlichen Entscheidung eine greifbare Gesetzeswidrigkeit. Da das FG die Vorschriften zur Zuschlagsfestsetzung gegenüber mehreren Personen komplett ausgeblendet hatte, obwohl diese im Fall der klagenden Eheleute entscheidungserheblich waren, litt das FG-Urteil an einem qualifizierten Rechtsfehler, der im allgemeinen Interesse einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedarf. Das Urteil war in einem solchen Maße fehlerhaft, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden kann.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Fristversäumnis: Grundsätze für die Berechnung von Verspätungszuschlägen

Das Steuerrecht gibt bestimmte einzuhaltende Fristen vor, sei es für Steuerklärungen oder auch Voranmeldungen. Werden diese überschritten, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. Damit soll dem Steuerpflichtigen ein Fristversäumnis "schmerzhafter" gemacht und er zur Einhaltung der Frist beim nächsten Mal angeleitet werden. Aber wie berechnet sich eigentlich dieser Verspätungszuschlag? Macht es einen Unterschied, ob man die jährliche Umsatzsteuererklärung oder die monatliche/quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung zu spät abgibt? Das Finanzgericht Köln (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob das Finanzamt die Höhe des Verspätungszuschlags richtig ermittelt hatte.

Das Steuerrecht gibt bestimmte einzuhaltende Fristen vor, sei es für Steuerklärungen oder auch Voranmeldungen. Werden diese überschritten, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. Damit soll dem Steuerpflichtigen ein Fristversäumnis "schmerzhafter" gemacht und er zur Einhaltung der Frist beim nächsten Mal angeleitet werden. Aber wie berechnet sich eigentlich dieser Verspätungszuschlag? Macht es einen Unterschied, ob man die jährliche Umsatzsteuererklärung oder die monatliche/quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung zu spät abgibt? Das Finanzgericht Köln (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob das Finanzamt die Höhe des Verspätungszuschlags richtig ermittelt hatte.

Die Klägerin im Besprechungsfall betreibt ein Handelsunternehmen. Sie war in den Jahren 2018 und 2019 zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Die zunächst bestehende Dauerfristverlängerung für die Abgabe wurde auf Antrag der Klägerin zum 08.04.2019 beendet. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 2019 reichte sie erst am 10.09.2019 beim Finanzamt ein. Da sie bereits vorher Voranmeldungen verspätet abgegeben hatte, setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag für Juli 2019 fest. Die Klägerin legte gegen die Höhe des Zuschlags Einspruch ein.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags richtet sich nach dem Gesetz. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist monatlich oder vierteljährlich abzugeben und bezieht sich nicht auf ein Kalenderjahr. Die Klägerin kam ihrer Pflicht zur Abgabe der Voranmeldung für Juli 2019 nicht fristgerecht nach. Sie hat auch keine Entschuldigungsgründe vorgetragen. Die Höhe des Verspätungszuschlags bemisst sich nach dem Gesetz. Maßgebend sind Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer. Das Finanzamt hat das ihm dabei eingeräumte Ermessen nach Ansicht des Gerichts fehlerfrei ausgeübt. Somit ist die Höhe nicht zu beanstanden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Sichergestellte Festplatte: Finanzamt darf ungefilterte Daten der Staatsanwaltschaft nicht verwerten

In Zeiten, in denen die Kommunikation innerhalb von Unternehmen weitestgehend digital stattfindet, sind Festplatten ein wahrer Datenschatz, für den sich auch das Finanzamt interessiert. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt aber, dass die Daten im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen können, wenn die jeweilige Festplatte in einem Ermittlungsverfahren außerhalb von Steuerstraftraten sichergestellt worden ist und von der Staatsanwaltschaft ungefiltert übersandt wird.

In Zeiten, in denen die Kommunikation innerhalb von Unternehmen weitestgehend digital stattfindet, sind Festplatten ein wahrer Datenschatz, für den sich auch das Finanzamt interessiert. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt aber, dass die Daten im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen können, wenn die jeweilige Festplatte in einem Ermittlungsverfahren außerhalb von Steuerstraftraten sichergestellt worden ist und von der Staatsanwaltschaft ungefiltert übersandt wird.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Unternehmenskomplex, in den eine Kapitalgesellschaft nach zypriotischem Recht eingebunden war. Das Finanzamt (FA) beschäftigte sich im Rahmen einer bei der deutschen Anteilseigner-Gesellschaft stattfindenden Außenprüfung mit der Frage, ob die geschäftliche Leitung der zypriotischen Gesellschaft faktisch von Deutschland aus erfolgt war, so dass hierzulande eine unbeschränkte Steuerpflicht bestand. Der Prüfer richtete ein Amtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft, die gegen die Akteure bereits Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach dem Gesetz über den Wertpapierhandel führte.

Die Staatsanwaltschaft übersandte dem Prüfer eine im Ermittlungsverfahren sichergestellte Festplatte mit dem gespeicherten E-Mail-Verkehr der beteiligten Akteure; sie hatte die Daten vorher jedoch nicht nach relevanten Informationen gefiltert. Das FA leitete aus den Daten schließlich her, dass der zypriotische Geschäftsführer im Tagesgeschäft keine maßgebliche Rolle gespielt hatte und die Geschäfte faktisch von Deutschland aus geleitet worden waren.

Der BFH entschied nun, dass die Daten der sichergestellten Festplatte im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterlagen. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft die Festplatte auf Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses rechtmäßig in Besitz genommen, einer Auswertung durch das FA stand jedoch entgegen, dass die Staatsanwaltschaft die Daten vor der Übersendung nicht durchgesehen hatte und somit nicht die für die strafrechtliche Ermittlung irrelevanten Daten herausgefiltert hatte. Die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien obliegt nach der Strafprozessordnung der Staatsanwaltschaft und bezweckt, dass nur verfahrensrelevante Informationen für eine vertiefte Analyse greifbar bleiben.

Eine übermäßige Datenerhebung soll vermieden werden. Die Übersendung der Festplatte ohne vorherige Filterung durch die Staatsanwaltschaft stellte nach Auffassung des BFH einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar und führte zu einem qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverbot.

Hinweis: Der Grundrechtsschutz hinderte das FA somit daran, die Daten der Festplatte im Besteuerungsverfahren zugrunde zu legen. Ob auch ohne die Daten von einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ausgegangen werden kann, muss das vorinstanzliche Finanzgericht nun in einem zweiten Rechtsgang klären.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)

Steuertermine September 2025

Steuertermine September 2025
10.09.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer**
Solidaritätszuschlag**
Kirchensteuer ev. und r.kath.**

Zahlungsschonfrist: bis zum 15.09.2025. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für August 2025; ** für das III. Quartal 2025]

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(aus: Ausgabe 08/2025)

Vertretungszwang: Sozialrichter kann sich nicht selbst vor dem BFH vertreten

Während Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwingend durch einen Prozessbevollmächtigten wie bspw. einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vertreten lassen, denn hier gilt der sog. Vertretungszwang.

Während Steuerzahler einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwingend durch einen Prozessbevollmächtigten wie bspw. einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt vertreten lassen, denn hier gilt der sog. Vertretungszwang.

Hinweis: Diese Regelung aus der Finanzgerichtsordnung soll sicherstellen, dass Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vor dem BFH nur von Fachleuten eingelegt werden, die in der Lage sind, die Prozesssituation richtig einzuschätzen und das Verfahren sachgerecht zu führen. So soll zum einen das Gericht vor einer Flut unnötiger Prozesse geschützt und zum anderen auch der rechtssuchende Steuerzahler abgesichert werden, indem ihm fach- und sachkundige Vertreter zur Seite gestellt werden.

Nach einem neuen Beschluss des BFH gilt der Vertretungszwang vor dem BFH auch für einen aktiven Richter, der in eigener Sache vor dem BFH prozessiert. Geklagt hatte ein aktiver Sozialrichter, der sich selbst vertreten wollte. Der BFH erklärte jedoch, dass der Schutz des rechtssuchenden Steuerzahlers unterlaufen würfen, wenn bereits eine nachgewiesene juristische Ausbildung den Vertretungszwang aushebelt. Aktive oder pensionierte Richter dürfen daher nicht als Vertreter zugelassen werden. Der Vertretungszwang verletzt nach Gerichtsmeinung auch nicht die verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutzgarantie, denn die Anrufung des BFH wird durch den Zwang nicht unzumutbar erschwert.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2025)